Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2010, Az. AnwZ (B) 65/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 10350

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[X.][X.] ([X.]) 65/08 vom 15. Januar 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], [X.] Schmidt-Räntsch, die Richterin [X.] und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. [X.] nach mündlicher Verhandlung am 15. Januar 2010 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]es des [X.] vom 12. März 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist am 17. September 1982 zur Rechtsanwaltschaft zu-gelassen worden. Die Antragsgegnerin widerrief mit [X.]escheid vom 17. Juli 2007 die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. 1 - 3 - Der [X.] hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der [X.] mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. 2 I[X.] 3 Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO a.F., § 215 Abs. 3 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der [X.] Verfügung erfüllt. 4 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von [X.] und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur [X.]GH, [X.]eschl. vom 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschl. vom 21. November 1994 - [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126; [X.]eschl. vom 26. November 2002 - [X.] ([X.]) 18/01, [X.], 577). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom [X.] oder [X.] - 4 - ckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 [X.], § 915 ZPO) einge-tragen ist. 6 Zum Zeitpunkt des Widerrufs war der Antragsteller mit Haftbefehl vom 28. Juni 2007 im Schuldnerverzeichnis eingetragen (Nr. 10 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), so dass der Vermutungstatbestand gegeben war. Den mehrfachen Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensver-hältnissen detailliert Stellung zu nehmen, war der Antragsteller nicht nachge-kommen. b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die In-teressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wi-derrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-anwalts mit Mandantengeldern. 7 2. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. Zwar ist der Haftbefehl vom 28. Juni 2007 im Schuldnerverzeichnis gelöscht worden, nachdem der Antragsteller die diesem zu Grunde liegende Forderung vollständig beglichen hat. Dies gilt auch für die drei Haftbefehle vom 12. Okto-ber 2007 ([X.]. 11 - 13 der Forderungsliste der Antragsgegnerin) und für den Haftbefehl vom 9. Oktober 2009 (Nr. 16 der Forderungsliste der Antragsgegne-rin), die nach dem [X.] eingetragen worden waren. Damit ist zwar die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls entfallen. Zur Annah-me einer nachträglichen Konsolidierung der Vermögensverhältnisse genügt dies aber nicht. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass der betroffene Rechtsan-walt seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegt; ins-besondere muss er eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener [X.] - 5 - gen vorlegen und im Einzelnen darlegen, ob diese Forderungen inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt ([X.]GH, [X.]eschl. v. 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 80/90, NJW 1991, 2083, 2084; [X.]eschl. v. 10. August 2009 - [X.] ([X.]) 40/08). Eine solche Darstellung hat der Antragsteller trotz ei-nes entsprechenden Hinweises durch den Senat nicht vorgelegt. Gegen den Vortrag in der [X.]eschwerdebegründung, dass er nach Tilgung der in der Zwangsvollstreckung befindlichen Forderungen seinen Verpflichtungen jeder-zeit nachgekommen sei, spricht die Mitteilung der Oberfinanzdirektion [X.]vom 9. Januar 2009, wonach wegen [X.] in Höhe von 11.144,72 • die Zwangsvollstreckung eingeleitet worden ist. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der [X.] durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Die [X.]ear-beitung der [X.]uchführung durch die [X.]ürovorsteherin seiner Kanzlei reicht hierfür nicht aus. 9 - 6 - Der Senat konnte - in der nach § 106 Abs. 2 [X.]RAO maßgeblichen [X.]e-setzung (Senatsbeschluss vom 4. November 2009 - [X.] ([X.]) 16/09, für [X.]GHZ vorgesehen) - mündlich verhandeln und entscheiden, nachdem der [X.] sein Ausbleiben im Termin nicht durch ein amtsärztliches Attest entschuldigt und ein solches auch nicht nachgereicht hat. 10 [X.] [X.][X.]

Stüer [X.]
Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 12.03.2008 - 1 ZU 74/07 -

Meta

AnwZ (B) 65/08

15.01.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2010, Az. AnwZ (B) 65/08 (REWIS RS 2010, 10350)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10350

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