Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2008, Az. XII ZB 36/06

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2142

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/06
vom 3. September 2008 in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1, [X.] § 4 a Zur Berücksichtigung der Verminderung der Sonderzahlung (nach § 4 a [X.]) im Versorgungsausgleich in Fällen, in denen die Beamtenversorgung teilweise ruht (Fortführung des [X.]sbeschlusses vom 2. Juli 2008 - [X.]/06 - zur [X.] bestimmt). [X.], Beschluss vom 3. September 2008 - [X.] 36/06 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 3. September 2008 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Klinkhammer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 30. Dezember 2005 wird auf Kosten der Antragsgegnerin [X.]. [X.]: 1.000 • Gründe: Die Parteien streiten um die Abänderung des Versorgungsausgleichs. 1 Die am 2. Mai 1964 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 2. Dezember 1999 zugestellten Antrag durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 29. Juni 2000 geschieden (rechtskräftig seit 29. Juni 2000). Der Versorgungsausgleich wurde dahin durchgeführt, dass vom [X.] (im Folgenden: Ehemann, geboren am 27. Januar 1938) bei der [X.] auf das [X.] (im Folgenden: Ehefrau, geboren am 8. September 1942) bei der [X.] Rentenan-wartschaften in Höhe von monatlich 221,97 [X.], bezogen auf den 30. Novem-ber 1999, übertragen und zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes 2 - 3 - auf dem vorgenannten [X.] der Ehefrau weitere [X.] in Höhe von monatlich 2.627 [X.], bezogen auf den 30. November 1999, begründet wurden (rechtskräftig seit 30. August 2000). Wegen der [X.] seiner Beamtenversorgung, die sich aus der Verminderung der jährlichen Sonderzahlung gemäß § 4 a [X.] ergibt, hat der Ehemann Abänderung des Versorgungsausgleichs gemäß § 10 a [X.] beantragt. Nach den Feststellungen des [X.] hat der Ehemann in der Ehezeit (1. Mai 1964 bis 30. November 1999, § 1587 Abs. 2 BGB) Renten-anrechte bei der [X.] (weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von monatlich 723,64 [X.], bezogen auf das Ehezeitende, erworben. Außerdem hat er in der Ehezeit Anrechte auf eine Beamtenversorgung [jetzt] bei der Oberfinanzdirektion [X.] (weitere Beteiligte zu 2) erlangt, deren Höhe das [X.] - unter Berücksichtigung der gemäß § 4 a [X.] erfolg-ten Verminderung der Sonderzahlung - mit monatlich 4.635,52 [X.], bezogen auf das Ehezeitende, errechnet hat. Die Ehefrau hat in der Ehezeit Anrechte bei der [X.] (weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von monatlich 232,07 [X.], bezogen auf das Ehezeitende, erworben. Der Ehemann bezieht seit dem 1. Februar 2003 Regelaltersrente und Ruhegehalt; die Ehefrau erhält seit dem 1. Oktober 2002 Vollrente wegen Alters. 3 Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs abgelehnt, weil der von ihm neu errechnete [X.] von dem im Verbundurteil zugrunde gelegten Ausgleichsbetrag um nicht mehr als 10 % abweiche (vgl. § 10 a Abs. 2 Satz 2 [X.]); dabei hat es für den Wert der Beamtenversorgung des Ehemannes die gemäß § 4 a [X.] erfolgte Verminderung der Sonderzahlung unberücksichtigt gelassen. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das [X.] die Entschei-dung des Amtsgerichts abgeändert und vom [X.] des [X.] - 4 - nes bei der [X.] [X.] in Höhe von 245,79 [X.] (= 125,67 •) auf das [X.] der Ehefrau bei der [X.] übertragen. Außerdem hat es zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes auf dem [X.] der Ehefrau bei der [X.] weitere Anrechte in Höhe von 2.317,76 [X.] (= 1.185,05 •) begründet. Dabei hat es für den Wert der [X.] die gemäß § 4 a [X.] erfolgte Verminderung der Sonderzahlung berücksichtigt. Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der - zugelassenen - Rechtsbe-schwerde, mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entschei-dung erstrebt und erreichen will, dass die aufgrund des § 4 a [X.] erfolgte Verminderung der Sonderzahlung bei der Beamtenversorgung des Ehemannes im Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleibt. 5 II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 6 1. Nach Auffassung des [X.] ist die von § 4 a [X.] vor-geschriebene Verminderung der Sonderzahlung bei der Ermittlung des Wertes der Beamtenversorgung des Ehemannes im Versorgungsausgleich zu berück-sichtigen. Bei der Ermittlung des Wertes der auszugleichenden Versorgungen sei von [X.] auszugehen mit der Folge, dass die vom Rentenversi-cherungsträger einbehaltenen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversi-cherung unberücksichtigt blieben. Bei der von § 4 a [X.] vorgeschriebenen Verminderung der Sonderzahlung handele es sich jedoch nicht um solche Ver-sicherungsbeiträge, sondern um eine schlichte Kürzung der Bezüge. 7 - 5 - 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. 8 9 a) Die Frage, ob die Verminderung der Sonderzahlung gemäß § 4 a [X.] im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist, wird in der Rechtspre-chung der [X.]e unterschiedlich beurteilt. Der [X.] hat diese Frage in seinem - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Beschluss vom 2. Juli 2008 ([X.]/06 - zur [X.] bestimmt; m.w.N.), bejaht. Bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist grundsätzlich von den [X.] der in den Ausgleich einzubeziehen-den Versorgungen auszugehen; Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversiche-rung, die auf diese Versorgungen entfallen und von den Versorgungsträgern an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden, bleiben deshalb bei der Ermittlung des auszugleichenden Wertes des [X.] unberücksichtigt (st. Rspr., vgl. etwa [X.]sbeschluss vom 25. Oktober 2006 - [X.] 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122). 10 Dieser Grundsatz führt jedoch nicht dazu, bei der Ermittlung der Höhe einer ehezeitlich erworbenen Beamten-, Richter- oder Soldatenversorgung die von § 4 a [X.] vorgeschriebene Verminderung der jährlichen Sonderzahlung unberücksichtigt zu lassen. Denn diese Verminderung ist kein Versicherungs-beitrag, den der Dienstherr für seine Versorgungsempfänger an einen Versiche-rungsträger - etwa an die gesetzliche Pflegeversicherung - abführt. Der Dienst-herr versichert seine Versorgungsempfänger nicht in der gesetzlichen Pflege-versicherung; er deckt - über die Beihilfe - vielmehr selbst anteilig das [X.] ab, das im Übrigen von (Pflege-)Versicherungen getragen wird, mit denen die Versorgungsempfänger privatrechtliche Versicherungsverträge abschließen. Die Deckung des für den Dienstherrn verbleibenden anteiligen [X.] ist 11 - 6 - auch keine eigene Versicherungsleistung, die der Dienstherr seinen [X.] erbringt und für die er ein - über die Kürzung der Sonderzah-lung gemäß § 4 a [X.] abzurechnendes - Entgelt erhielte. Vielmehr erfüllt der Dienstherr mit der anteiligen Deckung des [X.] seine Alimentati-onspflicht. Zwar ist der Dienstherr grundsätzlich nicht gehindert, den Umfang seiner Alimentationspflicht näher zu regeln und dabei, wie in der Vergangenheit wiederholt geschehen, auch im Interesse einer Konsolidierung der öffentlichen Haushalte zu reduzieren. Eine solche Reduktion mag rechtspolitisch als ein Äquivalent für die fortdauernde Tragung eines Teils des [X.] erklärt und mit einer wünschenswerten Gleichstellung der Versorgungsempfänger mit Rentnern gerechtfertigt werden, die gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. [X.] seit dem 1. April 2004 volle (und nicht - wie bis dahin - nur hälftige) Beiträge zur Pflegeversicherung erbringen müssen und deshalb eine um diese vollen Beiträ-ge verminderte Rente erhalten (vgl. BT-Drucks. 15/3444 S. 4). Diese rechtspoli-tische Begründung ändert indes nichts an dem grundlegenden Unterschied zwi-schen einer - wie auch immer motivierten - Kürzung von beamtenrechtlichen Versorgungen einerseits und der Abführung von gesteigerten Versicherungsbei-trägen durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits. Dieser Unterschied wird auch darin deutlich, dass die von der gesetzlichen Rente einbehaltenen Beiträge zur Pflegeversicherung zweckbestimmt sind und notwendig der Solidargemeinschaft der [X.] zugute kommen. Die Verminderung der Sonderzahlung kennt dagegen eine solche Zweckbindung - unbeschadet der Überschrift des § 4 a [X.] ("Abzug für Pflegeleistungen") und einer nur gesetzestechnischen Anknüpfung des Verminderungsbetrags an die Regelungen über die Pflegeversicherung - nicht; die mit der Verminderung erzielten Einsparungen kommen vielmehr undifferenziert den öffentlichen Haushalten zugute. - 7 - Für das System des Versorgungsausgleichs kann dieser grundlegende Unterschied nicht unbeachtet bleiben: Die Verminderung nach § 4 a [X.] führt zu einer Absenkung der Bruttoversorgung, die sich auf die Höhe der in den Ausgleich einzustellenden Versorgung auswirkt. Pflegeversicherungsbeiträge vermindern - ebenso wie Krankenversicherungsbeiträge - zwar als Abzug von der Bruttorente deren Zahlbetrag, wirken sich aber auf die Höhe des versor-gungsausgleichsrelevanten [X.] nicht aus. 12 3. Das [X.] hat deshalb die ehezeitanteilige Höhe der vom Ehemann erworbenen Anrechte auf Beamtenversorgung gegenüber der [X.] im Grundsatz zutreffend unter Berücksichtigung der nach § 4 a [X.] erfolgten Verminderung der jährlichen Sonderzahlung ermittelt. [X.] ist für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung (§ 4 [X.]) der nunmehr - im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde - maß-gebende Bemessungsfaktor heranzuziehen (vgl. etwa [X.]sbeschluss vom 14. März 2007 - [X.] 85/03 - FamRZ 2007, 994, 995 m.w.N.). Ebenso ist der Verminderungsbetrag (nach § 4 a Abs. 1 [X.]) anhand des hälftigen, für die Pflegeversicherung nunmehr aktuell geltenden Beitragsatzes (§ 4 a [X.] i.V.m. § 55 Abs. 1, 3 [X.]) zu ermitteln. Außerdem ist, wenn, wie hier, ein Teil der Beamtenversorgung ruht, dieser hälftige Beitragssatz - entgegen der Entscheidung des [X.] - nicht auf die ungekürzte [X.] anzuwenden, sondern auf den Versorgungsbetrag, der sich nach Abzug des [X.] ergibt. Im Einzelnen: 13 a) Für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung ist der aktuelle [X.] heranzuziehen. Dieser beträgt nunmehr 2,085 % der [X.] für das Kalenderjahr 2008 (§ 4 Abs. 1 [X.] i.d.F. des Art. 1 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 29. Juni 2006 BGBl. I S. 1402), während den vom [X.] herangezogenen Auskünften der weiteren Beteilig-14 - 8 - ten zu 2 noch ein Bemessungsfaktor von 4,17 % zugrunde lag. Der niedrigere Bemessungsfaktor ist unbeschadet seiner zunächst auf die Jahre 2006 bis 2010 befristeten Geltung als derzeit maßgebend zugrunde zu legen (so etwa auch [X.], 900, 902). Damit errechnet sich die Höhe der Sonderzahlung wie folgt: Der Jahresbetrag des Ruhegehalts beträgt (12 x 6.618,87 [X.] =) 79.426,44 [X.]. Die jährliche Sonderzahlung beträgt davon 2,085 % = 1.656,04 [X.]. Die so ermittelte Höhe der Sonderzahlung ist gemäß § 4 a Abs. 1 [X.] zu vermindern, und zwar um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 [X.] des [X.]. Dieser Prozentsatz ist mit Wirkung vom 1. Juli 2008 von 1,7 % auf 1,95 % (2,2 % bei kinderlosen Versicherten, § 55 Abs. 3 [X.]) angehoben worden (Art. 1 Nr. 34 a des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung vom 28. Mai 2008 - BGBl. [X.]). Da für die Höhe des [X.] das zur [X.] geltende Recht anzuwenden ist, wenn es sich nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf den zu [X.] Sachverhalt erstreckt (vgl. etwa [X.]sbeschluss vom 23. Februar 2000 - [X.] 55/97 - [X.], 749, 750), gilt - nicht anders als für den Bemessungsfaktor nach § 4 [X.] - auch für den Verminderungsfaktor nach § 4 a [X.] der nunmehr maßgebende - höhere - Prozentsatz. Das hat zur Fol-ge, dass der Verminderungsbetrag auf 0,975 % des [X.] steigt und die Versorgung des Ehemannes aufgrund der sich weiter ver-ringernden Sonderzahlung niedriger wird. 15 Da die Versorgung des Ehemannes wegen der von ihm bezogenen ge-setzlichen Rente in Höhe von 791,43 [X.] ruht, ist für die Ermittlung des [X.] von der Summe aus Ruhegehalt und Sonderzahlung der Ruhensbetrag in Abzug zu bringen. Das entspricht der dargelegten rechtspolitischen Begrün-dung der Verminderung der Sonderzahlung nach § 4 a [X.]: In Höhe des [X.] - 9 - hensbetrags erhält der Ehemann anstelle der Beamtenversorgung eine gesetz-liche Rente; über den von dieser Rente abgezogenen Beitrag zur [X.] wird der Ehemann bereits - wie von § 4 a [X.] erstrebt - mit dem [X.] Beitragssatz der Pflegeversicherung zur solidarischen Deckung künftiger Pflegekosten herangezogen. Die sich danach als Ruhegehalt und Sonderzah-lung unter Abzug des [X.] ergebende Jahresversorgung beträgt [X.] (79.426,44 [X.] + 1.656,04 [X.] Œ [12 x 791,43 [X.] =] 9.497,16 [X.]) 71.585,32 [X.]. Um 0,975 % dieses Betrages ist die Sonderzahlung zu [X.], mithin um 697,96 [X.] jährlich = 58,16 [X.] monatlich. Nach § 4 a Abs. 2 [X.] beträgt die Verminderung der Sonderzahlung allerdings höchstens den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 [X.] der Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung. Auch für die [X.] ist im Rahmen des § 4 a [X.] das im Entschei-dungszeitpunkt geltende Recht anzuwenden. Danach beträgt die Beitragsbe-messungsgrenze 43.200 • mit der Folge, dass die Sonderzahlung um nicht mehr als (0,975 % von 43.200 • =) 421,20 • (= 823,80 [X.]) jährlich = 35,10 • (= 68,65 [X.]) monatlich gekürzt werden kann. Die ermittelte Kürzung der Sonder-zahlung bleibt hinter diesem Betrag zurück. 17 Die jährliche Sonderzahlung ist somit im Ergebnis um 697,96 [X.] zu vermindern und beträgt damit (1.656,04 [X.] - 697,96 [X.] =) 958,08 [X.] jährlich = 79,84 [X.] monatlich. Aus Ruhegehalt und Sonderzahlung ergibt sich damit eine monatliche Versorgung in Höhe von (6.618,87 [X.] + 79,84 [X.] =) 6.698,71 [X.] monatlich. Der Ehezeitanteil dieser Versorgung beträgt (30,67 [in die Ehezeit fallende Dienstjahre]: 39,45 Jahre [Gesamtzeit] x 6.698,71 [X.] =) 5.207,84 [X.], von dem allerdings der ehezeitanteilige Ruhensbetrag (§ 55 [X.]) von 676,58 [X.] in Abzug zu bringen ist. Die Beamtenversorgung des 18 - 10 - Ehemannes ist deshalb im Ergebnis mit (5.207,84 [X.] - 676,58 [X.] =) 4.531,26 [X.] im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. 19 b) Dieser ehezeitliche Wert der Beamtenversorgung ergibt zusammen mit den ehezeitlich erworbenen gesetzlichen Anrechten des Ehemannes einen Wert von (4.531,26 [X.] + 723,64 [X.] =) 5.254,90 [X.], dem die von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen [X.] in Höhe von 232,07 [X.] gegenüberstehen. Die auszugleichende Versorgungsdifferenz be-trägt 5.022,83 [X.]; in Höhe der Hälfte dieses Betrages, also 2.511,42 [X.] sind der Ehefrau [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung gutzubrin-gen. Im Verbundurteil sind der Ehefrau demgegenüber [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von insgesamt (221,97 [X.] + 2.627 [X.] =) 2.848,97 [X.] gutgebracht worden. Der sich nunmehr ergebende Ausgleichsbetrag weicht von diesem Betrag um mehr als 10 % ab, so dass eine Abänderung der [X.] nach § 10 a [X.] zulässig ist. Die Abänderung würde dazu führen, dass, wie vom [X.] zutreffend erkannt, gesetzliche [X.] des Ehemannes in Höhe von monatlich ([723,64 [X.] - 232,07 [X.] =] 491,57 [X.] : 2 =) 245,79 [X.] = 125,67 • auf die Ehefrau zu übertragen sind. Hinsichtlich des verbleibenden Ausgleichsbe- trags von (2.511,42 [X.] - 245,79 [X.] =) 2.265,63 [X.] = 1.158,40 • (nicht 2.317,76 [X.] = 1.185,05 •, wie vom [X.] ausgesprochen) wären zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes gesetzliche Rentenanrech-te für die Ehefrau zu begründen. Da die Höhe der danach für die Ehefrau und Rechtsbeschwerdeführerin zu begründenden Anrechte hinter der Höhe der vom - 11 - [X.] für sie bereits begründeten Anrechte zurückbleibt, hat es bei der angefochtenen Entscheidung zu verbleiben. Die Rechtsbeschwerde war deshalb zurückzuweisen. [X.] Ri[X.] [X.] ist urlaubsbedingt [X.] verhindert zu unter schreiben.

[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.02.2005 - 2 [X.]/04 - [X.], Entscheidung vom 30.12.2005 - 17 UF 865/05 -

Meta

XII ZB 36/06

03.09.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2008, Az. XII ZB 36/06 (REWIS RS 2008, 2142)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2142

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.