Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2004, Az. XII ZB 178/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2861

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[X.][X.]/03
vom 9. Juni 2004 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], Dr. Vézina und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats - [X.] - des [X.] in [X.] - vom 31. Juli 2003 wird auf seine Kosten der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. März 2002, nicht 223,58 •, sondern 218,66 • beträgt. [X.]: 500 •

Gründe: [X.] Die Parteien haben am 30. März 1990 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 25. August 1959) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 20. Oktober 1960) am 12. April 2002 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin [X.] geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim Lan-desamt für Besoldung und Versorgung [X.] ([X.]; weiterer Be-teiligter zu 1) im Wege des [X.] nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf einem für die Antragsgegnerin einzurichtenden [X.] bei der [X.] - versicherungsanstalt für Angestellte ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) [X.] in Höhe von monatlich 239,40 •, bezogen auf den 31. März 2002, begründet hat. Dabei hatte das [X.] der An-tragsgegnerin bei der [X.] übersehen. Auf die Beschwerde der [X.] hat das [X.] daher die Entscheidung dahin gehend abgeändert, daß zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei dem [X.] [X.] in Höhe von monatlich 223,58 •, bezogen auf den 31. März 2002, auf dem [X.] der Antragsgegnerin bei der [X.] begründet werden. Dabei ist das [X.] nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. März 1990 bis 31. März 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) [X.] des Antragstellers beim [X.] unter Berücksichtigung der Absen-kung des [X.]es nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des [X.] 2001 in Höhe von monat-lich 587,49 • sowie der Antragsgegnerin beim [X.] in Höhe von monatlich 134,38 • und bei der [X.] in Höhe von monatlich 5,94 •, bezogen auf den 31. März 2002, ausgegangen. Eine Kürzung nach § 55 [X.] ergibt sich nach Auskunft des [X.] hinsichtlich der Anwartschaft der Antragsgegnerin nicht. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.], mit der es weiterhin geltend macht, das [X.] habe die Neuregelun-gen des [X.] 2001 fehlerhaft auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die [X.] haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

- 4 - I[X.] Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet. 1. Das [X.] hat den Versorgungsausgleich auf der [X.] des § 14 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des [X.] vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der [X.] hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im [X.] seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der [X.] von 71,75 % gemäß § 14 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des [X.] 2001 vom 20. Dezember 2001 ([X.], 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des [X.] zum 1. Januar 2003 in [X.] getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-gangsphase nach § 69 e [X.] liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 26. November 2003 - [X.] ZB 75/02 und [X.] ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.). Wie der [X.] weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e [X.] eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil nach § 69 e [X.] (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der [X.] gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein - 5 - sollten (vgl. [X.]sbeschluß vom 26. November 2003 - [X.] ZB 30/03 - aaO 261). Der Antragsteller wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2024, die Antragsgegnerin im Jahre 2025 errei-chen. Anhaltspunkte dafür, daß der Versorgungsausgleich zu einem früheren [X.]punkt zum Tragen kommen sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der Übergangsphase nach § 69 e [X.] ein-treten. Zwar unterliegen die [X.], die für die Antragsgegnerin durch das [X.] - aufgrund des herabgesetzten [X.] von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung für die [X.] vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem Antragsteller unter Verstoß gegen den [X.] mehr als die Hälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen [X.] genommen wird. Sollten wegen der systembedingten [X.] im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die [X.] renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschlie-ßend beurteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 [X.] vorbehalten bleiben. 2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der nunmehr erforderlichen Anwendung des [X.] [X.] - sungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und [X.] 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 - [X.], 1798 - i.V. mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen in [X.] - [X.] Besol-dung vom 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur [X.] der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt [X.]sbeschluß vom 4. September 2002 - [X.] ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.[X.]).

Hahne [X.] [X.]

[X.]

Dose

Meta

XII ZB 178/03

09.06.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2004, Az. XII ZB 178/03 (REWIS RS 2004, 2861)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2861

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