Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2006, Az. II ZA 15/05

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4555

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[X.] vom 13. März 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 13. März 2006 durch [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] beschlossen: 1. Die außerordentliche Beschwerde des Beklagten gegen den [X.]uss des 9. Zivilsenats des [X.] vom 2. November 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe zur Durchführung der außerordentlichen Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Die außerordentliche Beschwerde des Beklagten ist unzulässig. 1 Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.] 1887, 1902 ff.) kann der Bundesge-richtshof gegen [X.]üsse der Beschwerdegerichte ausschließlich in den Fäl-len des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden. Eine außerordentliche Beschwer-de wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" ist folglich nicht mehr statthaft, wie der [X.] unter gleichzeitiger Darlegung der allein in Betracht kommenden Rechtsbehelfsmöglichkeiten entschieden hat ([X.]Z 150, 133). Dies gilt auch, sofern sich eine außerordentliche Beschwerde gegen eine - nach der im Übrigen im vorliegenden Fall, weil die Haftung des Beklagten jedenfalls nach § 826 BGB begründet war, verfehlten Einschätzung des [X.] 3 - rers - greifbar gesetzwidrige Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren rich-tet ([X.], [X.]. v. 23. Juli 2003 - [X.], NJW 2003, 3137 f. unter [X.] auf die einschlägige Rechtsprechung des [X.]). Der [X.]at weist vorsorglich darauf hin, dass die außerordentliche Beschwerde auch vor der Reform des Zivilprozessrechts hätte verworfen werden müssen, weil keine Rede davon sein kann, dass die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung unvereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist ([X.].[X.]. v. 7. Juli 1997 - [X.], [X.], 1553; v. 11. September 2000 - [X.], [X.], 2317). 2. Da dem Rechtsmittel des Beklagten nach den vorstehenden [X.] keine Erfolgsaussichten beigemessen werden können, ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. 3 [X.] Strohn [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.05.2005 - 7 O 305/03 - [X.], Entscheidung vom 02.11.2005 - 9 U 108/05 -

Meta

II ZA 15/05

13.03.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2006, Az. II ZA 15/05 (REWIS RS 2006, 4555)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4555

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