Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2006, Az. II ZB 5/04

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5260

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[X.] vom 31. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 31. Januar 2006 durch [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des [X.] vom 4. März 2004 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. [X.]: 11.043,96 • Gründe: [X.] Die Parteien sind Geschwister und gemeinsam mit einem weiteren Bruder zu 1/3 Miterben eines [X.] in S.. Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung von Nutzungsentschädigung an die Erbengemeinschaft für die Zeit von Oktober 2002 bis September 2003 mit der Begründung, die [X.] habe neben der Einlieger- unberechtigterweise auch die Hauptwohnung des [X.] genutzt. 1 Das [X.] hat die Beklagte durch zweites Versäumnisurteil vom 29. Oktober 2003 antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat nach [X.] die Berufung mit Beschluss vom 4. März 2004 wegen Fehlens einer frist-gerechten Berufungsbegründung als unzulässig verworfen. Zuvor hatte das Be-rufungsgericht der Beklagten mit Beschluss vom 12. Februar 2004 die Beiord-nung eines [X.] gemäß § 78 b ZPO verweigert. Die dagegen erhobene 2 - 3 - sofortige Beschwerde der Beklagten wertete das Berufungsgericht als Gegen-vorstellung, die sie ebenfalls im Beschluss vom 4. März 2004 zurückwies. 3 I[X.] Die gemäß § 522 Abs. 1 i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde, hinsichtlich derer der [X.] mit Beschluss vom 24. Oktober 2005 die Bewilligung von [X.] wegen Mutwilligkeit und mangelnder Erfolgsaussicht verweigert hat, ist unzu-lässig, da keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe gege-ben ist. Der angefochtene Beschluss verletzt die Beklagte weder in ihrem Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs noch in ihrem Grundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes. 1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde wird die Beklagte weder durch die ihrer Ansicht nach zu Unrecht verweigerte Beiordnung eines [X.] noch durch ein Übergehen ihrer Ausführungen in der Beschwerde gegen den die Weigerung aussprechenden Beschluss in ihren [X.] verletzt. 4 a) Die Ausführungen der Beklagten in ihrer Beschwerde hat das [X.] entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde zur Kenntnis ge-nommen. Es hat die Beschwerde als Gegenvorstellung aufgefasst und im [X.] Verwerfungsbeschluss sachlich beschieden. 5 b) Im Rahmen einer Entscheidung nach § 522 Abs. 1 ZPO prüft das [X.] lediglich, ob die Berufung statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Das Fehlen einer fristgerechten [X.] stellt auch die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede. Ihre Ansicht, die angeblich unberechtigte Verweigerung der Beiordnung eines [X.], die ursächlich gewesen sein soll für die Versäumung der [X.] - 4 - frist, stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn wegen Versäu-mung der Frist die Berufung als unzulässig verworfen werde, ist verfehlt. 7 Der Beschluss über die Ablehnung der Beiordnung eines [X.] gemäß § 78 b ZPO war mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht unanfechtbar. Ließe man die Argumentation der Rechtsbe-schwerde zu, würde dies im Verfahren nach § 522 Abs. 1 ZPO zu einer sachli-chen Überprüfung des Beschlusses nach § 78 b ZPO führen, obwohl dieser nach dem Gesetz unanfechtbar sein soll. Sieht das Gericht von einer nach dem Gesetz unzulässigen Prüfung ab, stellt dies ersichtlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. c) Aus denselben Gründen kann das Berufungsgericht die Beklagte nicht in ihrem Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt haben, wenn es im [X.] die Bestellung eines [X.] abgelehnt und nicht ge-prüft hat, ob die Beklagte durch eine unberechtigte Verweigerung der [X.]bestellung an der fristgerechten Einreichung der Berufungsbegründung gehindert war. Auch dies liefe auf eine gegen das Gesetz verstoßende [X.] des unanfechtbaren Beschlusses vom 12. Februar 2004 hinaus. 8 2. Die Rechtsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet. Das [X.] hat die Bewilligung des [X.] zu Recht abgelehnt. Die Vor-aussetzungen des § 78 b ZPO sind selbst dann, wenn man den Vortrag der Beklagten zu ihrer tagelangen vergeblichen Suche nach einem vertretungsbe-reiten Anwalt als wahr unterstellt, nicht erfüllt. Ihre Rechtsverfolgung war, was einer Bestellung eines [X.] gemäß § 78 b ZPO entgegensteht, aus-sichtslos. Die von ihr eingelegte Berufung war ersichtlich unbegründet; sie hätte gemäß § 514 Abs. 2 ZPO nur Erfolg haben können, wenn die Beklagte im [X.] vom 29. Oktober 2003, in dem das zweite Versäumnisurteil ergangen ist, 9 - 5 - unverschuldet säumig gewesen wäre. Das Gegenteil ist nach dem Inhalt der Akten der Fall. [X.] Strohn [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.10.2003 - 14 O 316/03 - O[X.], Entscheidung vom 04.03.2004 - 19 U 220/03 -

Meta

II ZB 5/04

31.01.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2006, Az. II ZB 5/04 (REWIS RS 2006, 5260)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5260

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