Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2007, Az. IX ZR 165/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3290

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 165/04 vom 21. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] am 21. Juni 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 21. Juli 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 63.911,49 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Berufungsgericht die Vor-aussetzungen der Anfechtung der Grundstücksübertragung als unentgeltliche Leistung des Schuldners gemäß § 4 Abs. 1 [X.] nicht in grundsätzlicher Weise 2 - 3 - verkannt. Es wird im Gegenteil auf die einschlägige Senatsrechtsprechung nebst einer zustimmenden Kommentierungsstelle hingewiesen, nach der die Unentgeltlichkeit der Verfügung nicht schon deshalb bejaht werden kann, weil die vereinbarte - werthaltige - Gegenleistung ausgeblieben ist (vgl. [X.], 393, 397; 141, 96, 100; [X.], Urt. v. 21. Januar 1999 - [X.] ZR 429/97, [X.], 394, 395). Wie schon das [X.] hat auch das Berufungsgericht knapp, aber ausreichend ausgeführt, dass die von dem Notar aufgenommene Urkunde über die im vorliegenden Verfahren angefochtene Leistung keine Abrede hin-sichtlich der Gewährung einer bestimmten Gegenleistung enthält. Der Hinweis auf die fehlende Abrede findet seine Stütze in der eindeutigen Bestimmung in der Übertragungsurkunde, wonach zur [X.] eine Entgeltvereinbarung nicht ge-troffen werden solle. Mangels einer solchen Vereinbarung kam es darauf an, ob dem Schuldner für die Weggabe des Grundstücks eine werthaltige Gegenleis-tung zugeflossen ist. Dies hat das Berufungsgericht mit einzelfallbezogenen Erwägungen, die keine Befassung des [X.] erforderlich machen, verneint. - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 3 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.12.2002 - 3 O 289/02 - O[X.], Entscheidung vom 21.07.2004 - 2 U 56/03 -

Meta

IX ZR 165/04

21.06.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2007, Az. IX ZR 165/04 (REWIS RS 2007, 3290)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3290

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3 O 289/02

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