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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 93/09 vom 17. Juni 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] Ernemann, die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.] und Dr. [X.]raeuer am 17. Juni 2010 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]e-schwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichts-hof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Mit [X.]escheid vom 25. Juni 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 4 [X.]RAO wegen [X.]. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige [X.]e-schwerde eingelegt. Während des [X.]eschwerdeverfahrens hat der Senat die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen die weitere Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin wegen [X.] gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO 1 - 3 - vom 8. November 2007 durch [X.]eschluss vom 8. Februar 2010 verworfen, so dass diese Widerrufsverfügung bestandskräftig geworden ist. I[X.] 2 Das gerichtliche Verfahren über den Widerrufsbescheid der Antragsgeg-nerin vom 25. Juni 2008 ist in der Hauptsache dadurch erledigt, dass die Zulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft durch den weiteren [X.] vom 8. November 2007 bestandskräftig widerru-fen worden ist. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. [X.]e-schluss vom 24. Oktober 1994 - [X.] ([X.]) 21/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 124) [X.] kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die Überprüfung eines weiteren [X.], wenn die Zulassung bereits bestandskräftig aus anderem Grund widerrufen worden ist. Darauf ist der Antragsteller vom Senat mit Schrei-ben vom 26. April 2010 hingewiesen worden. Die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme hat der Antragsteller nicht wahrgenommen. Aufgrund der Erledigung des vorliegenden Verfahrens ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO a.F. i.V.m. § 13a [X.] und § 91a ZPO nur noch über die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen und ihm die Er-stattung der der Antragsgegnerin in beiden Rechtszügen entstandenen not-wendigen außergerichtlichen Auslagen aufzugeben. Denn nach dem gegenwär-tigen Sach- und Streitstand wäre die sofortige [X.]eschwerde gegen den [X.]e-schluss des [X.]s, mit dem dieser den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerrufsbescheid vom 25. Juni 2008 zurückgewie-sen hat, zurückzuweisen gewesen, wenn sich die Hauptsache im vorliegenden 3 - 4 - Verfahren nicht durch den bestandskräftig gewordenen Widerrufsbescheid vom 8. November 2007 erledigt hätte. [X.][X.] Wüllrich [X.]raeuer
Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 23.01.2009 - 1 [X.] 84/08 -
Meta
17.06.2010
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2010, Az. AnwZ (B) 93/09 (REWIS RS 2010, 5793)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 5793
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