Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2010, Az. AnwZ (B) 17/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 6107

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[X.][X.] ([X.]) 17/09 vom 8. Juni 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, die Richterinnen Roggenbuck und [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.] und Dr. [X.]raeuer am 8. Juni 2010 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]e-schwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichts-hof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Mit [X.]escheid vom 8. Mai 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtli-che Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt. Während des [X.]eschwerdeverfahrens sind gemäß der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 3. März 2010 die weiteren [X.] - 3 - gungen der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2010 wegen fehlender [X.]erufshaft-pflichtversicherung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO und vom 25. Januar 2010 wegen Verzichts gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.]RAO, die beide am 26. Januar 2010 zugestellt wurden, bestandskräftig geworden. I[X.] Das gerichtliche Verfahren über den Widerrufsbescheid der Antragsgeg-nerin vom 8. Mai 2008 ist in der Hauptsache dadurch erledigt, dass die Zulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft durch die weiteren Widerrufs-bescheide der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2010 und vom 25. Januar 2010 bestandskräftig widerrufen worden ist. Denn nach der ständigen Rechtspre-chung des Senats (vgl. [X.]eschluss vom 24. Oktober 1994 - [X.] ([X.]) 21/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 124) besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die Über-prüfung eines weiteren Widerrufsgrundes, wenn die Zulassung bereits [X.] aus anderem Grund widerrufen worden ist. Darauf ist der [X.] vom Senat mit Schreiben vom 11. März 2010 hingewiesen worden. Die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme hat der Antragsteller nicht wahrgenommen. 2 Aufgrund der Erledigung des vorliegenden Verfahrens ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO a.F. i.V.m. § 13a [X.] und § 91a ZPO nur noch über die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen und ihm die Er-stattung der der Antragsgegnerin in beiden Rechtszügen entstandenen not-wendigen außergerichtlichen Auslagen aufzugeben. Denn nach dem gegenwär-tigen Sach- und Streitstand wäre die sofortige [X.]eschwerde gegen den [X.]e-schluss des [X.]s, mit dem dieser den Antrag auf gerichtliche 3 - 4 - Entscheidung gegen den Widerrufsbescheid vom 8. Mai 2008 zurückgewiesen hat, zurückzuweisen gewesen, wenn sich die Hauptsache im vorliegenden Ver-fahren nicht durch die bestandskräftig gewordenen Widerrufsbescheide vom 22. Januar 2010 und vom 25. Januar 2010 erledigt hätte. Ganter

Roggenbuck

[X.] Wüllrich [X.]raeuer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.10.2008 - 1 [X.] 70/08 -

Meta

AnwZ (B) 17/09

08.06.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2010, Az. AnwZ (B) 17/09 (REWIS RS 2010, 6107)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6107

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