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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 140/02
vom 17. März 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 17. März 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 4. Februar 2002 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 125.000 • festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat [X.] keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht ist von einer Verpflichtung der [X.], das Grundstück in die Gesellschaft einzubringen, der die [X.] sind, ausgegangen. Auf der Grundlage dieser rechtlich möglichen Ver-- 3 - tragsauslegung stellt sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Begriff des wirtschaftlichen Eigentums im Sinne von § 39 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
[X.] Ganter [X.]
[X.] [X.]
Meta
17.03.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2005, Az. IX ZR 140/02 (REWIS RS 2005, 4441)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4441
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