Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2008, Az. III ZB 33/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5610

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.] vom 13. Februar 2008 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO §§ 93, 99, 567, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 1065 Die in einem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs von dem [X.] als Gericht erster Instanz getroffene Kostenentschei-dung entsprechend § 93 ZPO ist nicht mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar. [X.], Beschluss vom 13. Februar 2008 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 13. Februar 2008 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und Dr. [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des [X.] vom 10. Mai 2007 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Wert des [X.]: bis 25.000 • Gründe: [X.] Die Antragstellerin hat die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs beantragt. Der Antragsgegner hat nach Zugang des Antrags erklärt, er trete der Vollstreckbarerklärung nicht entgegen, verwahre sich aber gegen die [X.]. Das [X.] hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt und der Antragstellerin entsprechend § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens aufer-legt. 1 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Antragstellerin begehrt, die Kostenentscheidung des [X.]s aufzuheben und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 2 - 3 - I[X.] Die von Gesetzes wegen (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) statthafte Rechtsbeschwerde ist im Übrigen unzulässig. Das ergibt sich, da sich das Rechtsmittel nur gegen die in dem angefochtenen Beschluss getroffene Kostenentscheidung richtet, aus § 99 Abs. 1 ZPO, der - ebenso wie auf die Revision - auf die revisionsähnlich ausgestaltete Rechtsbeschwerde anwendbar ist. 3 Die Vorschrift des § 99 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 93 ZPO greift hier nicht Platz. Danach findet ausnahmsweise die sofortige Beschwerde (allein) gegen die Kostenentscheidung statt, wenn die Hauptsache durch eine aufgrund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt ist. Eine solche —Verur-teilungfi mag in der von dem Antragsgegner ausdrücklich hingenommenen Voll-streckbarerklärung zu sehen sein. Die Anfechtung der nach § 93 ZPO ergange-nen Kostenentscheidung ist aber nur dann zulässig, wenn im ersten Rechtszug ein Amts- oder [X.] entschieden hat; dann ist die sofortige Beschwerde und gegebenenfalls im [X.] daran die Rechtsbeschwerde zum Bundesge-richtshof gegeben (vgl. [X.], Beschluss vom 3. März 2004 - [X.] - NJW-RR 2004, 999). Hat indes wie im vorliegenden Fall das [X.] als Gericht erster Instanz (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) die Kostenentschei-dung erlassen, steht deren Rechtsmittelfähigkeit § 567 ZPO entgegen (vgl. [X.]/Wolst, ZPO 5. Aufl. 2007 § 99 Rn. 8). Ebenso wenig könnte, wenn das [X.] als Berufungsgericht ein Anerkenntnisurteil erlassen hätte (was z.B. im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach den §§ 1042a ff [X.] - Rechtslage vor dem Inkrafttreten des [X.] - möglich gewesen wäre), diese Kostenentscheidung mit der 4 - 4 - Nichtzulassungsbeschwerde oder der Revision isoliert angefochten werden (vgl. [X.]/Giebel 3. Aufl. 2008 § 99 Rn. 22). [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 10.05.2007 - 20 [X.] 14/06 -

Meta

III ZB 33/07

13.02.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2008, Az. III ZB 33/07 (REWIS RS 2008, 5610)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5610

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.