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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.]/09
vom 10. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 2 Abs. 2; [X.] VV Anlage 1 Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 Im Kostenfestsetzungsverfahren kommt die Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 [X.] VV auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nicht in Betracht, wenn beide Gebühren von verschiedenen Rechtsanwäl-ten verdient worden sind. [X.], Beschluss vom 10. Dezember 2009 - [X.]/09 - [X.] - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Dezember 2009 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Kuffer, die Richterin [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des [X.] vom 31. März 2009 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. [X.]: 178,44 • Gründe: [X.] Die Parteien streiten darüber, ob die dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners erwachsene Verfahrensgebühr im [X.] in voller Höhe zu berücksichtigen ist. 1 Der Antragsgegner führte in der Wohnung der Antragstellerin [X.] aus. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner ein selbständiges Beweisverfahren angestrengt. In diesem Verfahren haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, wonach die Antragstellerin 81,22 % und der Antrags-gegner 18,78 % der Kosten zu tragen haben. 2 Der im selbständigen Beweisverfahren anwaltlich vertretene Antrags-gegner hatte vorgerichtlich einen anderen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung 3 - 3 - beauftragt. Der Antragsgegner hat die ihm erwachsenen Anwaltskosten mit 1.372 • zur [X.]ung bekannt gegeben und dabei die volle 1,3-Verfahrensgebühr geltend gemacht. 4 Die Rechtspflegerin hat beim [X.] die ungekürzte Verfah-rensgebühr berücksichtigt. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt, soweit die vorgerichtlich ent-standene Geschäftsgebühr nicht hälftig auf die Verfahrensgebühr des selbstän-digen Beweisverfahrens angerechnet worden ist. Das Beschwerdegericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der von ihm zugelassenen Rechtsbe-schwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und im Übrigen zu-lässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 5 1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, die vorgerichtlich erwachsene Geschäftsgebühr sei im Hinblick auf den [X.] nicht gemäß der [X.] 4 [X.] VV auf die Verfahrensgebühr des selbständigen [X.] anzurechnen. Die Anrechnung habe ihren Grund darin, dass dem schon vorprozessual mit der Sache befassten und hierfür vergüteten Pro-zessbevollmächtigten im Hinblick auf den erfahrungsgemäß geringeren [X.] und Vorbereitungsaufwand nur eine gekürzte Vergütung zugebilligt werden solle. Dies treffe bei einem nicht bereits außergerichtlich tätig [X.] Rechtsanwalt nicht zu. 6 Eine Anrechnung könne auch nicht gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO vor-genommen werden. Nach dieser Vorschrift seien zwar grundsätzlich [X.] - 4 - ten, die durch einen nicht notwendigen [X.] entstanden seien, nicht erstattungsfähig. Dies gelte jedoch nur bei einem [X.] innerhalb des gerichtlichen Verfahrens. Die vorprozessual angefallenen Anwaltsgebühren zählten nicht zu den Prozesskosten und könnten daher auch nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein. 8 Deshalb könne dem Antragsgegner auch nicht vorgeworfen werden, er habe gegen seine sich aus § 242 BGB ergebende Verpflichtung zur Geringhal-tung der Prozesskosten verstoßen, indem er durch den späteren Anwaltswech-sel die Anrechnung der Geschäftsgebühr verhindert habe. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. 9 a) Der [X.] hat entschieden, dass die einem Rechtsanwalt vorgerichtlich erwachsene Geschäftsgebühr in Anwendung der [X.] 4 [X.] VV teilweise auf die im gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen ist und der [X.] sich im Kostenfestsetzungsverfahren auf diese Anrechnung berufen kann (vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 22. Januar 2008 - [X.]I ZB 57/07, [X.], 1323). 10 Eine Kürzung der Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren kommt nach dieser Rechtsprechung jedoch nur dann in Betracht, wenn im [X.] zwischen Rechtsanwalt und Mandant eine Anrechnung zu erfol-gen hat. Entscheidend für die Anrechnung und damit für die von selbst einset-zende Kürzung der Verfahrensgebühr ist nämlich, ob der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr schon einen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr aus seinem vorprozessualen Tätigwerden erlangt hat ([X.], Beschluss vom 22. Januar 2008 - [X.]I ZB 57/07, aaO). Hat der erstmals im [X.] tätige Anwalt eine solche Gebühr nicht verdient, wovon das [X.] - 5 - degericht - von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen - ausgeht, so scheidet eine Anrechnung aus. Die von einem anderen, vorprozessual tätigen Anwalt verdiente Gebühr muss sich der prozessual tätige Anwalt nicht anrechnen [X.]. 12 b) Die Antragstellerin macht geltend, aus dem Grundsatz, dass eine [X.] die Kosten so gering wie möglich zu halten habe und aus Art. 3 GG folge, dass sie so gestellt werden müsse, als habe der Antragsgegner nur einen An-walt beauftragt; in diesem Fall wäre die Verfahrensgebühr nach der Rechtspre-chung des [X.] vor Geltung des § 15 a [X.] zu kürzen gewe-sen. Diese Rüge ist unbegründet. Die Antragstellerin verkennt, dass die An-rechnungsregelung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 [X.] VV nicht dem Schutz des Prozessgegners dient. Unabhängig davon, ob § 15 a [X.] auf das vor seinem Inkrafttreten eingeleitete und zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendete Kosten-festsetzungsverfahren anwendbar ist (vgl. [X.], Beschluss vom 2. September 2009 - [X.], [X.], 3101; Beschluss vom 29. September 2009 - [X.], in Juris dokumentiert), besteht kein Anlass die Verfahrensgebühr nur deshalb zu kürzen, weil eine Partei vorprozessual einen anderen Anwalt hatte, der allein die Geschäftsgebühr verdient hat. 13 - 6 - II[X.] 14 [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] Kuffer [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.12.2008 - 5 OH 17798/07 - [X.], Entscheidung vom [X.]
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10.12.2009
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2009, Az. VII ZB 41/09 (REWIS RS 2009, 168)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 168
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