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PDF anzeigen [X.] vom 7. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 7. November 2006 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verfahrensrüge wegen Verstoßes gegen § 254 StPO hat keinen Erfolg. Nachdem der Vorsitzende der [X.] in [X.] dienstlichen Stellungnahme erklärt hat, das [X.] sei insoweit unklar, dass die polizeiliche Verneh-mung des Angeklagten vom 9. Februar 2004 nicht als Urkunde zu Beweiszwecken verlesen, sondern im Wege des [X.] ein-geführt worden ist, ist der behauptete [X.] nicht bewiesen. Soweit die Revision behauptet, die [X.] habe im Urteil den [X.] auf Einholung eines (weiteren) Sachver-ständigengutachtens zur Höhe des Verkehrswertes des [X.]und [X.] ([X.] ) in [X.]zum Zeit-punkt der Kreditvergabe im Dezember 1999 rechtsfehlerhaft [X.], hat auch diese Rüge keinen Erfolg. Es kann [X.], ob der [X.] überhaupt zulässig war, weil er - 3 - keine Tatsachenbehauptung zum Wert des Grundstücks enthält. Jedenfalls hat die [X.] den [X.] rechtsfeh-lerfrei abgelehnt. Sie hat sich mit den Aussagen des früheren Sachverständigen [X.]auseinandergesetzt, der angegeben hat, er sei bei der Erstellung seines [X.] erstellten [X.] davon ausgegangen, dass auf dem erschlosse-nen und damals in Funktion gewesenen Anwesens ein Gewerbe fortgesetzt werde. Er sei "wie damals allgemein üblich etwas zu blauäugig" vorgegangen. Wenn der Sachverständige [X.], der das Areal am 7. November 2002 besichtigt hat, nur noch ei-nen Verkehrswert von 1.580.100 • (= 3.090.407 DM) ermittelt hat, konnte die [X.] auf dieser Tatsachengrundlage oh-ne Einholung eines weiteren Gutachtens zu dem Schluss kom-men, der Angeklagte habe im Dezember 1999 an die [X.] ein Darlehen über 4,5 Millionen DM ohne nähere Prüfung der [X.] und damit unter Verstoß gegen seine Berufspflichten ausgereicht. [X.]Wahl
Boetticher
Kolz [X.]
Meta
07.11.2006
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2006, Az. 1 StR 408/06 (REWIS RS 2006, 987)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 987
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