Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2014, Az. III ZB 4/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3762

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 4/14
vom

24. Juli 2014

in dem Rechtsstreit

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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 24. Juli 2014 durch den [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und Reiter

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfah-ren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkam-mer des [X.] vom 21. Januar 2014 zu bewilli-gen, wird abgelehnt.

Gründe:

Der Senat versteht die Schreiben des Beklagten vom 27. Januar 2014 ("Revision") und 17. Februar 2014 ("Bitte um Pflichtverteidiger") als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluss des [X.] A.

vom 21. Januar 2014, durch den die Beru-fung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts S.

vom [X.] 2013 als unzulässig verworfen worden ist. Die Rechtsbeschwerde stellt den einzig in Betracht kommenden Rechtsbehelf dar
(§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Prozesskostenhilfe kann dem Beklagten nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung (hier: die formgerechte Einlegung der Rechtsbeschwerde durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt) wegen des wirtschaftlichen Unvermögens der [X.], ist die Frist unverschuldet versäumt und der [X.] wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in
die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetz-lichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe einge-reicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag oh-ne Verzögerung
sachlich entschieden werden kann (st. Rspr., vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 21. Februar 2002 -
IX [X.] 10/01, [X.], 2180; vom 21.
No-vember 2013 -
VII [X.] 9/13, juris Rn. 1 und vom 14. Mai 2014 -
XII [X.], BeckRS 2014, 11509 Rn. 13). Ein mangelndes Verschulden an der Fristver-säumnis (§ 233 ZPO) setzt voraus, dass die Prozesspartei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hatte, vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (Senat, Beschluss vom 10. April 2014 -
III [X.] 8/14, BeckRS 2014, 10056 Rn. 2; [X.], Beschluss vom 11. Juni 2008 -
XII [X.], NJW-RR 2008, 1313 Rn. 26; [X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., § 233 Rn.
23 Stichwort "Prozesskostenhilfe"). Die [X.] muss
deshalb
die persönlichen und wirtschaft-lichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist in ausreichender Weise dartun
und alle für die Bewilligung erforderlichen Unterlagen beibringen
([X.], Beschluss vom 15. August 2013
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IX ZB 49/13, BeckRS 2013, 16364 Rn. 2). Daran fehlt es hier. Der Beklagte hat innerhalb der Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz
1 ZPO), die am 25. Februar 2014 abgelaufen ist, die nach § 117 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt, obwohl er auf die Erforderlichkeit der [X.] mit Verfügung vom 20. Februar 2014 dringlich hingewiesen 3
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worden ist. Die erstmalige Vorlage der Unterlagen am 27.
Februar 2014 war verspätet. Die Versäumung der Frist zur formgerechten Einlegung der [X.] war somit nicht unverschuldet.

Die Rechtsverfolgung ist auch deshalb aussichtslos, weil die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist und das Rechtsmittel bereits aus die-sem Grund nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen war.

[X.]
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.12.2013 -
13 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 21.01.2014 -
I-3 [X.]/14 -

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Meta

III ZB 4/14

24.07.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2014, Az. III ZB 4/14 (REWIS RS 2014, 3762)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3762

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XII ZB 689/13

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