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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II [X.] 29/14
vom
14. Juli 2015
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des [X.]s hat am 14.
Juli
2015 durch
den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Bergmann, die Richterin [X.] sowie [X.], Born
und Sunder
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe:
Der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde fehlt
die hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde wäre zwar statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), jedoch ist die Beschwerdefrist nicht gewahrt. Ein Gesuch des [X.] auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde (§ 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg.
Einer [X.], die nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist gewährt, wenn die [X.] innerhalb dieser Rechtsmittelfrist einen Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Das setzt voraus, dass innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, sondern auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der [X.] unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars (§
117 Abs.
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Satz
1, Abs. 3 und 4 ZPO) nebst der erforderlichen Nachweise vorgelegt wird ([X.], Beschluss
vom 3. April 2001 -
XI [X.] 1/01, juris Rn. 3; Beschluss
vom 4.
Juli
2002 -
IX
ZB
221/02, NJW 2002,
2793
f.; Beschluss vom 31.
August
2005 -
XII [X.], NJW-RR 2006, 140, 141; Beschluss
vom
13.
Februar
2008 -
XII [X.], NJW-RR 2008, 942 Rn. 10; Beschluss
vom 28. Juni 2011 -
IX
[X.]
29/11, juris Rn. 2; Beschluss
vom 15. November 2012
IX
[X.] 36/12, juris Rn. 2; Beschluss vom 5. Februar 2013
XI [X.] 13/12, [X.], 377 Rn.
4; Beschluss vom 9. Oktober 2013
[X.] 311/13, NJW-RR 2013, 1527
Rn.
11; Beschluss vom 24.
Juli
2014 -
III
ZB
4/14, juris Rn.
3; Beschluss vom 16. Dezember 2014
VI [X.] 15/14,
NJW 2015, 1312
Rn. 2).
Der Beklagte hat zwar innerhalb der Beschwerdefrist einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Der Beschluss des Berufungsgerichts ist ihm am 19.
März
2014 zugestellt worden. Der Prozesskostenhilfeantrag ist am 17.
April 2014 und damit innerhalb der Monatsfrist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO beim [X.] eingegangen. Eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten
unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars
lag aber nicht bei. Auf eine frühere Erklärung
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wurde auch nicht Bezug genommen. Die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist vielmehr erst am 28. Mai 2014 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangen.
Bergmann
[X.]
Drescher
Born
Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.09.2013 -
1 O 296/12 -
OLG Köln, Entscheidung vom 11.03.2014 -
18 [X.] -
Meta
14.07.2015
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2015, Az. II ZA 29/14 (REWIS RS 2015, 8247)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 8247
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