Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.09.2015, Az. 1 StR 433/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 5968

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Gegenstand

Verwerfung der Revision mit Beschluss als unbegründet: Beratungspraxis der BGH-Strafsenate


Tenor

Die Anhörungsrügen der Verurteilten [X.]und [X.]gegen den Beschluss des Senats vom 23. Juni 2015 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der [X.] hat durch den beanstandeten Beschluss die Revisionen der Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2013 mit Beschluss vom 23. Juni 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen haben die Verurteilten die Anhörungsrüge erhoben.

2

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der [X.] hat weder zum Nachteil der Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen diese nicht gehört worden wären, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen der Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

3

Aus dem Umstand, dass der [X.] die Verwerfung der Revisionen nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor (vgl. dazu [X.], NJW 2014, 2563, 2564, NJW 2006, 136 und StraFo 2007, 463; vgl. auch [X.], [X.], 95, 102 m. Anm. Allgayer [X.], 64).

4

Der [X.] hat zudem in gesetzmäßiger Weise über die Revisionen der Verurteilten beraten und entschieden. Ein Anspruch auf ein Verfahren nach dem sog. "Zehn-Augen-Prinzip" besteht nicht. Vielmehr entspricht die bisherige Ausgestaltung der Beratungspraxis der Strafsenate des [X.] dem Gesetz (vgl. [X.], NJW 1987, 2219, 2220 und NJW 2012, 2334, 2336; [X.], Beschlüsse vom 15. Februar 1994 - 5 StR 15/92, [X.], 353, 354; vom 14. März 2013 - 2 StR 534/12, [X.], 214; vom 26. März 2014 - 5 [X.] und vom 10. Februar 2015 - 1 [X.]; [X.] NJW 2014, 124 ff. mwN).

5

Im Übrigen ist das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach nur der Vorsitzende zugleich als Berichterstatter von den Akten Kenntnis gehabt habe (Beschwerdebegründung S. 2), unzutreffend.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 5. Juni 2013 - 1 StR 81/13).

Graf                             [X.]

              [X.]                       Fischer 

Meta

1 StR 433/14

02.09.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 22. Juli 2015, Az: 1 StR 433/14, Beschluss

§ 349 Abs 2 StPO, § 356a StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.09.2015, Az. 1 StR 433/14 (REWIS RS 2015, 5968)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5968


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 StR 433/14

Bundesgerichtshof, 1 StR 433/14, 02.09.2015.


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