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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 640/14
vom
10. Februar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
-
2
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. Februar 2015
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9.
September 2014 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Angesichts der inhaltlich insoweit übereinstimmenden dienstlichen Stel-lungnahmen der an der Haftprüfung beteiligten drei [X.], des Staatsanwalts und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, nach denen der [X.] ausdrücklich keine Bestätigung findet, sieht der Senat keinen Anlass, der Anre-gung des Revisionsführers nachzukommen und dienstliche Erklärungen auch noch der [X.] einzuholen.
Der Senat hat in gesetzmäßiger Weise über die Revision des Angeklag-ten beraten und entschieden. Ein Anspruch auf ein Verfahren nach dem sog. -Augen-usge-staltung der Beratungspraxis der Strafsenate des [X.] dem [X.] (vgl. [X.],
Beschlüsse vom 24. März 1987
2 BvR 677/86, NJW 1987, 2219, 2220 und vom 23. Mai 2012
2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12, NJW 2012, -
3
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2334, 2336; [X.], Beschlüsse vom 15. Februar 1994
5 StR 15/92, [X.], 353, 354;
vom 14. März 2013
2 StR 534/12, [X.], 214 und vom 26. März 2014
5 [X.]; [X.] NJW 2014, 124 ff. mwN).
Rothfuß Graf
Jäger
Cirener [X.]
Meta
10.02.2015
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2015, Az. 1 StR 640/14 (REWIS RS 2015, 15802)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 15802
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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