Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.05.2011, Az. 1 StR 209/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 6521

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Gegenstand

Steuerhinterziehung: Verjährungsbeginn bei Nichtabgabe der Steuererklärung


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Dezember 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des [X.] bemerkt der Senat:

1. Es kann hier dahinstehen, ob das Anfügen von aus sich heraus schwer verständlichen Tabellen, auf welche die Urteilsgründe Bezug nehmen, den Anforderungen an die Darstellung eines Urteils in [X.] genügen kann (hierzu vgl. [X.], Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 [X.], [X.], 68; [X.], Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 [X.], [X.], 398). Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann der Senat mit noch ausreichender Klarheit die von der [X.] festgestellten Besteuerungsgrundlagen ersehen und hieraus den zutreffenden Betrag hinterzogener Steuern entnehmen. Soweit die von der [X.] errechnete Steuer von der tatsächlich geschuldeten Steuer abweicht, kann der Senat in Übereinstimmung mit dem [X.] ausschließen, dass sich dies auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.

2. Verfolgungsverjährung ist nicht eingetreten. Zu Recht ist das [X.] davon ausgegangen, dass die Verjährung der Taten der Steuerhinterziehung, die der Angeklagte durch die Nichtabgabe von Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2002 begangen hat (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.]), rechtzeitig unterbrochen worden ist. Der hypothetische Zeitpunkt, zu dem das Finanzamt einen Steuerbescheid erlassen hätte, wenn der Täter fristgemäß eine Steuererklärung abgegeben hätte, ist für die Frage der für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Tatbeendigung ohne Bedeutung. Entgegen der Auffassung der Revision gebietet auch der - ohnehin für Rechtsfragen nicht anzuwendende - Zweifelssatz nicht die Annahme, der Angeklagte wäre als erster veranlagt worden (vgl. [X.], Beschluss vom 7. November 2001 - 5 [X.], [X.]St 47, 138).

3. Die von der Revision vorgebrachten Einwände gegen die mangels konkreter Ermittlungsmöglichkeiten durchgeführte Schätzung des Ausmaßes der Besteuerungsgrundlagen greifen nicht durch. Das [X.] war insbesondere nicht gehalten, innerhalb eines  von einem Sachverständigen angegebenen Bewertungsrahmens (hier zum [X.] bei [X.]) von dem für den Angeklagten günstigsten Wert auszugehen. In den Urteilsgründen ist (u.a. anhand einer Vergleichsberechnung zu einer bekannten Menge verbrauchten Fladenbrotes) nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen das [X.] im konkreten Fall den für den Angeklagten ungünstigsten Wert für zutreffend erachtet hat. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern.

4. Auch die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern.

a) Die Annahme der Voraussetzungen der Vorschrift des § 46a Nr. 1 StGB - die hier angesichts eines nur taktischen Teilgeständnisses ohnehin fern liegt - kommt bei Steuerdelikten, deren geschütztes Rechtsgut allein die Sicherung des staatlichen Steueranspruchs ist, nicht in Betracht ([X.], Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 399/00, [X.], 200). Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB hat die [X.] mit zutreffender Begründung verneint.

b) Das [X.] hat auch nicht § 46 Abs. 3 StGB verletzt. Der Umstand, dass der Angeklagte nach den rechtsfehlerfreien Urteilsfeststellungen faktischer Geschäftsführer der [X.] war, begründet zwar seine Verantwortlichkeit für die Abgabe zutreffender Steuererklärungen, besagt aber nichts darüber, ob er tatsächlich Steuern hinterzogen hat oder nicht. Es stellt daher keinen Rechtsfehler dar, dass das [X.] zu Lasten des Angeklagten gewürdigt hat, er sei „Initiator und [X.]“ der abgeurteilten Straftaten gewesen.

[X.]                                 Wahl                                         Graf

                   Jäger                                      Sander

Meta

1 StR 209/11

18.05.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Essen, 22. Dezember 2010, Az: 21 KLs 14/10, Urteil

§ 370 Abs 1 Nr 2 AO, § 78 StGB, §§ 78ff StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.05.2011, Az. 1 StR 209/11 (REWIS RS 2011, 6521)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6521

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4 StR 213/14

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