Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2001, Az. AK 14/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1038

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[X.]/01vom12. Oktober 2001in dem [X.] der Mitgliedschaft in einer terroristischen [X.] -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am 12. [X.] gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:Die Untersuchungshaft hat [X.].Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt.Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den [X.] Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.Gründe:Der Beschuldigte wurde am 4. April 2001 festgenommen und befindetsich wegen des Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terrori-stischen [X.] seit dem 5. April 2001 in Untersuchungshaft aufgrund [X.] des Ermittlungsrichters des [X.] vom selben [X.] [X.]/2001). Die Voraussetzungen für die Fortdauer der [X.] über sechs Monate hinaus liegen vor.1. Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, sich als Mitglied an einer[X.] beteiligt zu haben, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtetsind, gemeingefährliche Straftaten in den Fällen des § 308 StGB zu begehen(§ 129 a Abs. 1 Nr. 3 StGB).- 3 -a) Unter einer [X.] im Sinne der §§ 129, 129 a StGB ist ein aufgewisse Dauer berechneter organisatorischer Zusammenschluß von [X.] drei Personen zu verstehen, die bei Unterordnung des Willens des [X.] unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen undunter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich als einheitlicher Verbandflen (st.Rspr.; s. etwa BGHSt 28, 147 ff.; 31, 239, 240). Die organisierte [X.], hinter der einzelne abweichende individuelle Meinungen zurck-stehen, kann dabei auf dem Prinzip von Befehl und Gehorsam aufgebaut sein,aber auch dem Demokratieprinzip entsprechen (BGHSt 31, 239, 240). [X.] sich bei der [X.] um eine auslische oder international ttige,sind die §§ 129, 129 a StGB jedoch nur dann anwendbar, wenn die Vereini-gung zumindest in Form einer Teilorganisation auch auf dem Gebiet der [X.] besteht (BGHSt 30, 328 m.w.Nachw.). In einem der-artigen Fall ist es nicht erforderlich, daß die organisierte Willensbildung sichinnerhalb der inlischen Teilorganisation vollzieht. Es t vielmehr, daßderen Mitglieder in die Willensbildung der auslischen oder internationalenOrganisation integriert sind und sich den auf [X.] getroffenen Ent-schlssen gegebenenfalls unter Zurckstellung ihrer individuellen Meinungenunterwerfen. Zweck oder Ttigkeit der inlischen Teilorganisation mssennicht notwendig darauf gerichtet sein, Straftaten der in § 129 a Abs. 1 Nr. 1 bis3 StGB genannten Art im Inland zu begehen. Vielmehr [X.], wenn auf diese das [X.] Stra[X.]echt Anwendung f([X.], 310, 312).b) Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen besteht der [X.] im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO, daß sich der [X.] 4 -[X.] jedenfalls ab [X.] 2000 im Raum [X.]zumindest mit [X.]und [X.]zu einer nach auûen abgeschotteten,konspirativ arbeitenden Organisationseinheit zusammengeschlossen hat undunter Einbindung in diese Organisation in einer international ttigen terroristi-schen [X.] gewaltbereiter islamistischer Fundamentalisten (sog. "non-aligned [X.]") ttig geworden ist, die in Umsetzung des von ihr propa-gierten "heiligen [X.] ([X.])" irn des westlichen Kulturkreises Ter-rorakte, insbesondere [X.] 1 Nr. 3,§ 308 Abs. 1, § 6 Nr. 2 StGB). Ob dieser Verdacht sich zu einer die [X.] des Angeklagten tragenden Überzeugung verdichten [X.], muû der Beur-teilung des Tatgerichts nach Durch[X.]ung der Beweisaufnahme vorbehaltenbleiben.Der Tatverdacht gegen den Beschuldigten [X.] sich auf [X.], die dem Senat teilweise auch aus [X.]ren [X.] die Mitbeschuldigten [X.], [X.], [X.]und [X.][X.] sind:[X.]) Der organisatorische Zusammenschluû der Beschuldigten [X.],[X.]und [X.]:Die bisherigen Ermittlungen belegen [X.] mit hinreichender Sicher-heit, [X.] die Beschuldigten [X.] und [X.]im Zusammenwirken mit [X.] [X.]und [X.], die im Dezember 2000 von [X.]kommend in [X.]eingetroffen waren, einen Sprengstoffanschlag auf [X.] oder einen Wochenmarkt in [X.]vorberei-teten. Hierzu hatten sie sich mit mehreren Schuûwaffen versorgt sowie erhebli-- 5 -che Mengen Kaliumpermanganat erworben und hieraus bereits Triacetonpero-xid hergestellt. [X.] hatten [X.]und [X.] [X.] den Zeitraum [X.] 2000 bis Anfang Januar 2001 unter [X.] Wohnungen [X.]. angemietet und eine - per Videoaufzeichnung dokumentierte -Fahrt von dort nach [X.]und zurck Richtung [X.] unternommen,um die ins Auge gefaûten Tatorte sowie Anfahrts- und [X.] auszu-kundschaften. Der Beschuldigte [X.]besttigte im rigen in seiner [X.] vom 12. Februar 2001, [X.] die Beschuldigten M. , [X.] und[X.]vorgehabt tten, Menschen zu töten.Das gewonnene Beweismaterial legt [X.] hinaus den [X.] nahe,[X.] sich der Beschuldigte [X.] jedenfalls mit den Beschuldigten [X.]und [X.]zu einer Organisation verbunden hatte, deren Zwecke oder Ttig-keit allgemein darauf gerichtet waren, Straftaten wie den geplanten Anschlag [X.]. zu begehen. Diese drei Beschuldigten hielten sich zumindest seit[X.] 2000 im Raum [X.]auf und standen untereinander in Kontakt. [X.] verhielten sie sich in [X.]. Sie verwendeten verschiedeneDecknamen, nutzten teilweise Wohnungen, die von [X.] - auch unter[X.] - angemietet worden waren, und telefonierten ausschlieûlich ausöffentlichen Telefonzellen oder mit Handys, die [X.] andere Personen [X.]eige-schaltet worden waren. All dies wird vom Beschuldigten [X.] zum Teil [X.] und im rigen durch mehrere sichergestellte Beweismittel sowie [X.] besttigt. Schon diese Besonderheiten legen esnahe, [X.] es sich bei der Beziehung der Beschuldigten [X.], [X.]und[X.] nicht um ein reines Freundschaftsverltnis handelte, ge[X.] etw[X.]llein auf die gemeinsame Herkunft oder Religion.- 6 -Hinzu kommt eine Vielzahl von Verdachtsmomenten, die da[X.] sprechen,[X.] sich diese Beschuldigten zusammengeschlossen hatten, um im [X.] internationalen Netzwerks der "non-aligned [X.]" an der [X.] deren terroristischer Ziele mitzuwirken. Diese ergeben sich [X.]aus zahlreichen schriftlichen Unterlagen und sonstigen Beweismitteln, die so-wohl bei den Beschuldigten dieses Verfahrens als auch bei anderen [X.] werden konnten, die im Verdacht stehen, dem Netz gewaltberei-ter islamischer Fundamentalisten anzren. Sie folgen auûerdem aus [X.] zahlreicher rter Telefonate, die seit Dezember 2000 [X.] im Zusammenhang mit den Verhaftungen der Beschuldigten in [X.],im eurischen Ausland oder auch per Satellitentelefon in den Raum [X.]/[X.] ge[X.]t wurden. Besonders aufschluûreich sind [X.] hinausvor allem die Äuûerungen des Beschuldigten [X.] in der [X.] r dem Mitgefangenen Sa. , den er von den Zielen des isla-mischen Fundamentalismus rzeugen wollte und [X.] eine Ausbildung in [X.] zu gewinnen suchte. Laut [X.] habe die [X.] mehr als200 kg Sprengstoff verft, es sei ein Anschlag auf eine jische Einrichtung [X.]. vorgesehen gewesen und weitere Operatitten sich in [X.] befunden. Zu diestten die Inhaftierten aber noch [X.] besessen, da die entsprechenden Anweisungen von Frungs-personen von [X.]) Einbindung der Organisation der Beschuldigten [X.] , [X.] und [X.] in die internationale terroristische [X.] der "non-aligned[X.]":- 7 -Zur Existenz des internationalen Netzes der "non-aligned [X.]",den Beziehungen der ihm renden Mitglieder oder lokalen Gruppen un-tereinander sowie den aus dieser [X.] heraus bereits begangenen odergeplanten terroristischen [X.] eine Vielzahl von Erkenntnissen[X.]r, [X.]anzsischer, [X.] und [X.] Ermittlungsrden [X.] aktenkundig. Sie werden beispielhaft auch belegt durch [X.] eines am 13. Januar 2001 ge[X.]ten Telefonats zwischen einem Es. [X.] und einem Ma. in [X.], die beide der Zugerigkeit zu den "non-aligned [X.]" verchtig sind. In diesem Telefonat bringt Es. seineHoffnung zum Ausdruck, [X.] in [X.] nicht das Gleiche wie in [X.]passiere und auch das dortige Versteck entdeckt werde, und rt dem Ma. ,eine neue Identitt anzunehmen.Die Einbindung der zumindest von den Beschuldigten [X.], [X.]und [X.] gebildeten Untergruppierung in die internationale [X.]folgt [X.] aus ihrem Kontakt zu bzw. ihrem Zusammenwirken mit den [X.] und [X.] , die augenscheinlich zur Vorbereitung [X.] in [X.]aus [X.] angereist waren, wo sie nach den Erkennt-nissen der [X.] Ermittlungsrden einer vergleichbaren Untergruppie-rung des Netzes gewaltbereiter islamistischer Fundamentalistrten.[X.] hinaus bestand zu weiteren Personen Kontakt, die im [X.], diesem internationalen Netz anzren, was erneut durch den [X.] Vielzahl rter Telefonate besttigt wird. Ebenso liegen in Form si-chergestellter Briefe und [X.] hinreichende Beweise da[X.] vor,[X.] sich der Beschuldigte [X.] mit der islamistisch-fundamentalistischenIdeologie der [X.] und dem von diesen propagierten "heiligen Krieg"identifiziert. Auch ist ein aussagekrftiger Beleg da[X.] vorhanden, [X.] sich die- 8 -Mitglieder der [X.]Untergruppierung der Willensbildung im [X.] der "non-aligned [X.]" unterwarfen, mlich die Bemerkung desBeschuldigten [X.] r dem Zeugen Sa. , es tten sich weitereOperationen in der Planung befunden, zu denen die Inhaftierten aber noch kei-ren Informationen besesstten, da die entsprechenden Anweisun-gen von Frungspersonen von [X.] Bei dem Beschuldigten besteht aus den im Haftbefehl des Ermitt-lungsrichters des [X.] vom 5. April 2001 genannten Grder Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Zweck der [X.] kann nicht durch weniger einschneidende Maûnahmen alsderen Vollzug (§ 116 Abs. 1 StPO) erreicht werden.Die Voraussetzungen [X.] die Fortdauer der Untersuchungshaft rsechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die [X.] und der auûergewliche Umfang der Ermittlungen haben [X.] ein Urteil nicht zugelassen. Die Ermittlungen erstrecken sich gegen [X.] von Beschuldigten, deren Verbindungen innerhalb der Bundesrepu-blik, in das eurische Ausland, aber auch in den Mittleren Osten in [X.] mit auslischen Ermittlungsrden aufzuklren sind. Sie wer-den durch das konspirative Verhalten der Beschuldigten und ihres Umfeldeserschwert. Es sind mehrere Rechtshilfeersuchen an Ermittlungsrden in[X.], [X.] und [X.] notwendig geworden. Durch [X.], Tele[X.]maûnahmen und sonstige Ermittlungen,aber auch durch die Überlassung von Beweisstcken auslischer [X.] hat sich eine umfangreiche Sammlung von Beweismaterial er-geben, deren Auswertung mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist. [X.] 9 -wird noch dadurch erschwert, [X.] eine Vielzahl von Schriftstcken, Arpro-tokollen und auf Datentrrn gespeicherter Dokumente [X.] ins Deut-sche zrsetzen war, um eine Auswertung erst zu ermlichen. Nach [X.] ist mit dem [X.] der Ermittlungen undder Anklageerhebung noch im November 2001 zu rechnen. Es ist danach keinAnhaltspunkt da[X.] erkennbar, [X.] die Ermittlungen bisher nicht mit der [X.] gebotenen Beschleunigung betrieben worden wren.Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch nicht auûer [X.] zur Bedeutung der Sache und der [X.] den Beschuldigten zu erwarten-den Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).Tolksdorf [X.] [X.]

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AK 14/01

12.10.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2001, Az. AK 14/01 (REWIS RS 2001, 1038)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1038

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