Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2009, Az. VII ZR 191/06

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4838

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 191/06 vom 26. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Februar 2009 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Kuffer, die Richterin [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Beschwerde des Beklagten wird teilweise stattgegeben. Das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 16. August 2006 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von 30.677,51 • verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Streitwert: 62.173,09 •; stattgebender Teil: 30.677,51 • Klageantrag 1 (Werklohn): 30.677,51 •; Klageantrag 2 (Herausga-be Anerkenntnis): 2.863,24 • (10 % des anerkannten Betrages wegen Insolvenz); Klageantrag 3 und Widerklage (Grundschuld): 28.632,34 • (schlüssig vorgetragener gesicherter Anspruch)

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Gründe: [X.] 1 Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] (künftig: Schuldnerin). Er nimmt den Beklagten im Wege der [X.] auf Zahlung von Werklohn in Anspruch und verlangt außerdem die Her-ausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines notariellen Schuldanerkennt-nisses und eines Grundschuldbriefes sowie die Abtretung der dazugehörigen Gesamtgrundschuld. [X.] begehrt der Beklagte die Bewilligung einer Eintragung im Grundbuch, dass die Grundschuld an ihn abgetreten ist. Die Schuldnerin errichtete für den Beklagten ein [X.]us auf dessen Grundstück. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte den vereinbarten Festpreis vollständig bezahlt hat. Der Beklagte hat behauptet, mit der Schuld-nerin und seinem Vater sei vereinbart worden, dass eine spätere Zahlung der Eheleute [X.]. an die Schuldnerin in Höhe von 92.400 DM auf den Werklohn angerechnet werde. Über diese Zahlung habe der Vater verfügen können, weil das Geld letztlich ihm aus einer Grundstücksveräußerung zugestanden habe. Der Kläger hält es für möglich, dass die Zahlung der Eheleute [X.]. teilweise auf Verbindlichkeiten des [X.] angerechnet worden sind, die dieser gegenüber der Schuldnerin aus dem Erwerb von Eigentumswohnungen hatte. 2 Das [X.] hat sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewie-sen. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung von 30.677,51 • nebst Zinsen, zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des [X.] vom 5. April 2000 und des [X.] über 500.000 DM sowie zur Abtretung der dazugehörigen Ge-samtgrundschuld verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen 3 - 4 -

worden. Der Beklagte will mit der Revision, deren Zulassung er begehrt, seinen Klageabweisungsantrag und seinen Widerklageantrag weiterverfolgen. I[X.] 4 Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des Rechts des Beklag-ten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, soweit das Berufungsgericht ihn zur Zahlung von Werklohn in Höhe von 30.677,51 • verurteilt hat. 1. Das Berufungsgericht hat [X.] des Beklagten nur in Höhe von 90.718,77 DM als bewiesen angesehen. Eine Verrechnung der [X.] [X.]. auf die Schuld des Beklagten in Höhe von 92.400 DM könne nicht festgestellt werden. Zwar seien am 29. Juli und 11. August 1998 Zahlungen der Eheleute [X.]. auf dem Konto der Schuldnerin eingegangen. [X.], dass von diesen Beträgen, wie vom Beklagten behauptet, ein Teil tatsäch-lich auf die Werklohnforderung der Schuldnerin gegen den [X.] worden sei, fehle es jedoch an geeignetem Tatsachenvortrag. Die Tatsache der Verrechnung könne nicht durch die Aussage der [X.] und [X.] werden, dass eine Verbuchung stattgefunden habe. Ob eine Verbuchung tatsächlich erfolgt sei, lasse sich aus deren Zeugnis von vornherein nicht mit Sicherheit entnehmen. Zum Beweis einer tatsächlich durchgeführten Verrech-nung hätte es der Vorlage schriftlicher Buchungsunterlagen bedurft. 5 2. Der Beklagte hat ein Schreiben der Schuldnerin vom 14. Februar 2000 vorgelegt, in dem diese dem Beklagten bestätigt hat, dass sein [X.]us voll-ständig bezahlt und der "[X.]" abgerechnet sei. Das [X.] hat sich mit diesem Schreiben nicht befasst. 6 - 5 -

Darin liegt, wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht rügt, ein [X.] gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG. Ein sol-cher Verstoß liegt vor, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht nicht seiner Pflicht nachgekommen ist, entscheidungserhebliche Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das muss [X.] werden, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Ent-scheidungsgründen nicht Stellung nimmt ([X.], NJW-RR 1995, 1033). 7 So liegt der Fall hier. Die Bestätigung kann belegen, dass die [X.] Verbuchung stattgefunden hat und der verbleibende Werklohn vollständig durch Zahlung getilgt ist. 8 [X.] ist entscheidungserheblich. Es ist nicht auszuschlie-ßen, dass das Berufungsgericht die vollständige Zahlung des [X.] als erwiesen angesehen hätte, wenn es das Schreiben vom 14. Februar 2000 in seine Beweiswürdigung einbezogen hätte. Das Berufungsurteil war daher ge-mäß § 544 Abs. 7 ZPO teilweise aufzuheben und die Sache insoweit zurückzu-verweisen. 9 II[X.] Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 10 1. Dem Berufungsurteil liegt die Ansicht zugrunde, die Zahlung der [X.] [X.]. habe nur dann zur teilweisen Erfüllung der Schuld des Beklagten ge-führt, wenn die Schuldnerin die vereinbarte Verrechnung auch buchhalterisch vollzogen habe. Diesen Buchungsvorgang sieht es als durch die Aussagen der 11 - 6 -

Zeugen [X.] nicht bewiesen an, weil diese mit der Buchhaltung der Schuldnerin nicht befasst waren. 12 2. Dieser rechtliche Ausgangspunkt des [X.] ist unzutref-fend. [X.] die Vertragsparteien, dass die Zahlung eines [X.] an den Gläubiger die Forderung gegenüber dem Schuldner erfüllen soll, hängt die [X.] nicht davon ab, dass der Gläubiger die eingegangene Zahlung formell auf die Forderung verbucht und nicht abredewidrig auf eine andere Schuld verrechnet. Ist die Schuld erst nach der Zahlung entstanden, so dass eine Vorauszahlung vorliegt, führt die Anrechnungsvereinbarung im Moment der Entstehung der Forderung zu deren Erlöschen ([X.]/[X.], [X.], 68. Aufl., § 362 Rdn. 13). Ob die Schuldnerin die Zahlung der Eheleute [X.]. in ihrer Buchhaltung entsprechend verbucht hat, ist ohne Bedeutung. IV. Von einer Begründung der Entscheidung über die Zurückweisung der weiteren Nichtzulassungsbeschwerde wird abgesehen, weil sie nicht geeignet 13 - 7 -

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine [X.] zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. [X.]lbs. ZPO). [X.] Kuffer [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.11.2005 - 3 O 951/02 - OLG [X.], Entscheidung vom 16.08.2006 - 8 U 1164/05 -

Meta

VII ZR 191/06

26.02.2009

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2009, Az. VII ZR 191/06 (REWIS RS 2009, 4838)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4838

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