Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.07.2021, Az. 3 StR 156/20

3. Strafsenat | REWIS RS 2021, 3646

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Gegenstand

Verstoß gegen Bereitstellungsverbot für Finanzmittel an in der EU gelistete Terrororganisation: Geldüberweisungen an Ehefrauen von Mitgliedern des "Islamischen Staats"; Einziehung des Wertersatzes


Tenor

1. Auf die Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] in [X.] vom 27. November 2019

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden [X.] oder der [X.], der der Durchführung einer vom [X.] im Bereich der [X.] beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, schuldig sind,

b) in den [X.] aufgehoben; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu Freiheitsstrafen verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und die Einziehung mehrerer Mo[X.]iltelefone angeordnet. Die zu Lasten der Angeklagten eingelegten, vom [X.] vertretenen Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft stützen sich auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Sie [X.]eanstanden jeweils, dass eine Verurteilung wegen Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsver[X.]ot und die Einziehung des Wertes von Taterträgen unter[X.]lie[X.]en sind. Die Rechtsmittel ha[X.]en lediglich hinsichtlich der Schuld- und [X.] Erfolg; im Ü[X.]rigen sind sie un[X.]egründet.

I.

2

Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

3

Die Tochter [X.]eziehungsweise [X.] der vier Angeklagten reiste im Jahr 2016 mit ihrem nach islamischem Ritus angetrauten Ehemann sowie ihrem [X.] nach [X.] aus. Dort gliederte sie sich, wie die Angeklagten schließlich wussten, in die Herrschafts- und Befehlsstrukturen des [X.] ([X.]) ein; [X.] ü[X.]ernahm die Funktion des Anführers ([X.]) einer Kampfeinheit. Sie [X.]at im Januar 2017 ihre Mutter und ihre [X.], die Angeklagten [X.]und [X.], darum, ihr gesamtes Vermögen an ihren Aufenthaltsort zu schicken; sie müsse den [X.], die von der Organisation erho[X.]ene Steuer, zahlen und [X.]efürchte zudem Versorgungsengpässe sowie Teuerungen. Alle Angeklagten trugen im Folgenden insgesamt 27.220 € zusammen, darunter 2.000 € für eine andere Frau, die e[X.]enfalls nach [X.] ausgereist war und sich dem [X.] angeschlossen hatte. Ü[X.]er diese lief auch der Transfer des Geldes im Wege des [X.]. Bei ihr gingen am 2. März 2017 - nach A[X.]zug von [X.] - 23.137 € ein, von denen sie 2.000 € [X.]ehielt und den Rest noch am sel[X.]en Tag an die Tochter [X.]eziehungsweise [X.] der Angeklagten weiterleitete. Während der Angeklagte [X.]    lediglich Kenntnis von den von ihm aufge[X.]rachten 9.200 € hatte, wussten die ü[X.]rigen Angeklagten um die volle Höhe des Geld[X.]etrages.

4

O[X.] und gege[X.]enenfalls für welche Zwecke die transferierten Beträge im Folgenden ausgege[X.]en wurden, hat das [X.] nicht festgestellt. Jedenfalls führte die Ü[X.]erweisung dazu, dass der weitere Aufenthalt der [X.]eiden Geldempfängerinnen sowie des Ehemanns im [X.]-Herrschaftsge[X.]iet wirtschaftlich gefestigt wurde und sie ihre Betätigung für den [X.] auf einer gesicherten wirtschaftlichen Grundlage fortsetzen konnten. Den Angeklagten ging es nicht darum, den [X.], sondern ihre Tochter [X.]eziehungsweise [X.] zu unterstützen. Hierzu fühlten sie sich verpflichtet, zumal es sich teilweise um eigenes Geld der Empfängerin handelte. Sie nahmen allerdings [X.]illigend in Kauf, dass durch die Ü[X.]erweisung der Aufenthalt im Herrschaftsge[X.]iet als Grundlage für die weitere mitgliedschaftliche Betätigung gefestigt wurde und sie grundsätzlich [X.]estehenden Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen durften.

5

In rechtlicher Hinsicht hat das [X.] angenommen, die Angeklagten hätten sich gemeinschaftlich wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland straf[X.]ar gemacht. Jedoch liege keine Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsver[X.]ot der [X.] nach § 18 A[X.]s. 1 Nr. 1 Buchst. a [X.] vor, da das Geld einer gelisteten Organisation weder unmittel[X.]ar noch mittel[X.]ar zur Verfügung gestellt worden sei; denn weder ha[X.]e die Führungsspitze die Befugnis erhalten, ü[X.]er die Gelder zu verfügen, noch ha[X.]e der nicht gelistete Empfänger im Namen, unter Kontrolle oder auf Weisung der gelisteten Organisation gehandelt. Das [X.] hat eine Einziehung des Wertes von [X.] in Höhe des transferierten Betrages mit der Begründung a[X.]gelehnt, dass es nach dem ihm durch § 74 A[X.]s. 1 [X.] eingeräumten Ermessen davon a[X.]sehe.

II.

6

Die zulässigen Rechtsmittel der Generalstaatsanwaltschaft sind [X.]egründet, soweit Schuldsprüche wegen Zuwiderhandelns gegen ein Bereitstellungsver[X.]ot unter[X.]lie[X.]en sind. Dies hat die Aufhe[X.]ung der [X.] zur Folge. Im Ü[X.]rigen ist das angefochtene Urteil nicht zu [X.]eanstanden.

7

1. Die vom [X.] rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung auch wegen Verstoßes gegen ein Bereitstellungsver[X.]ot gemäß § 18 A[X.]s. 1 Nr. 1 Buchst. a [X.] in Ver[X.]indung mit Art. 2 A[X.]s. 2 [X.] ([X.]) Nr. 881/2002, [X.] ([X.]) Nr. 632/2013.

8

a) Gemäß § 18 A[X.]s. 1 Nr. 1 Buchst. a [X.] ist es straf[X.]ar, einem Bereitstellungsver[X.]ot eines im [X.] oder der [X.] veröffentlichten unmittel[X.]ar geltenden [X.] oder der [X.] zuwiderzuhandeln, der der Durchführung einer vom Rat der [X.] im Bereich der [X.] [X.]eschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient (vgl. zum Begriff des [X.]. 17/11127 [X.]7 unter Bezugnahme auf [X.], Beschluss vom 23. April 2010 - AK 2/10, [X.]St 55, 94 Rn. 17). Um einen solchen Rechtsakt handelt es sich [X.]ei der - durch Verordnung ([X.]) 2016/363 des Rates vom 14. März 2016 ([X.]. [X.] L 68 S. 1) geänderten - Verordnung ([X.]) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 ([X.]. [X.] L 139 S. 9 ff.) ü[X.]er die Anwendung [X.]estimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen [X.]estimmte Personen und Organisationen, die mit den [X.]IL (Da’[X.] und [X.] in Ver[X.]indung stehen. Diese Verordnung ist auf den Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/[X.], geändert durch Beschluss ([X.]) 2016/368, gestützt.

9

Danach dürfen den in der entsprechenden, fortlaufend modifizierten Anlage aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen weder unmittel[X.]ar noch mittel[X.]ar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. Seit der Durchführungsverordnung ([X.]) Nr. 632/2013 der [X.] vom 28. Juni 2013 ([X.]. [X.] L 179 [X.]) ist der [X.] unter seiner früheren Bezeichnung [X.] in [X.] gelistet.

[X.]) Es [X.]esteht kein Anlass, die Wirksamkeit der Listung des [X.] ([X.] in [X.]) in Frage zu stellen. Ins[X.]esondere kommt kein Verstoß gegen das Begründungserfordernis nach Art. 296 A[X.]s. 2 A[X.]V in Betracht (vgl. allgemein etwa [X.], Urteile vom 31. Januar 2019 - [X.]/17 P Rn. 68 ff.; vom 3. Septem[X.]er 2008 - [X.]/05 P u.a. - [X.] und [X.] - [X.] 2009, 80 Rn. 336 ff.). Die Listung in der Durchführungsverordnung ([X.]) Nr. 632/2013 wird namentlich auf Art. 7a A[X.]s. 5 [X.] ([X.]) Nr. 881/2002 und den Beschluss des [X.] vom 30. Mai 2013 (vgl. [X.] doc. [X.]) gestützt. Gemäß Art. 7a A[X.]s. 5 [X.] ([X.]) Nr. 881/2002 ändert die [X.] die Listung entsprechend den Beschlüssen der [X.]. Nach dem zu [X.]eachtenden evidenten Gesamtzusammenhang war eine tiefergehende Begründung in Bezug auf die Organisation nicht erforderlich.

c) Die Handlungen der Angeklagten fallen unter das Ver[X.]ot nach Art. 2 A[X.]s. 2 [X.] ([X.]) Nr. 881/2002.

aa) Die in Art. 2 A[X.]s. 2 [X.] ([X.]) Nr. 881/2002 genutzte Wendung [X.] Verfügung gestellt [X.] ist, wie vom [X.] wiederholt entschieden, in einem weiten Sinn zu verstehen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Okto[X.]er 2007 - [X.]/06 - [X.] u.a. - [X.]. 2007, [X.] Rn. 51; zu dem wortgleichen Art. 7 A[X.]s. 3 [X.] [[X.]] Nr. 423/2007 [X.], Urteil vom 21. Dezem[X.]er 2011 - [X.] - [X.] u.a. - [X.]. 2011, [X.] Rn. 40; zu Art. 2 A[X.]s. 1 Buchst. [X.] [X.] [[X.]] Nr. 2580/2001 [X.], Urteil vom 29. Juni 2010 - [X.]/09, [X.]. 2010, [X.] Rn. 67). Hierdurch wird jede Handlung erfasst, die erforderlich ist, damit eine Person die Verfügungs[X.]efugnis ü[X.]er den [X.]etreffenden Vermögenswert erlangen kann. Bei der Auslegung sind Wortlaut und Ziel der Resolution des Sicherheitsrats der [X.] zu [X.]erücksichtigen, die letztlich durch einen Gemeinsamen Standpunkt und eine unionsrechtliche Verordnung durchgeführt werden soll ([X.], Urteile vom 11. Okto[X.]er 2007 - [X.]/06, aaO, Rn. 54; vom 21. Dezem[X.]er 2011 - [X.], aaO, Rn. 43). Insofern können es das mit einer Verordnung verfolgte Ziel und die Notwendigkeit, deren praktische Wirksamkeit zu gewährleisten, ge[X.]ieten, den Geltungs[X.]ereich eines Ver[X.]otes auf alle Personen zu erstrecken, die an untersagten Handlungen [X.]eteiligt sind (s. [X.], Urteil vom 21. Dezem[X.]er 2011 - [X.], aaO, Rn. 54; vgl. auch zur Risikoträchtigkeit in Bezug auf den Schutzzweck [X.]/[X.]/Meyer/[X.], Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 37 Rn. 46 f.).

Für die Verwirklichung des Tat[X.]estandes ist sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Zweck des Art. 2 A[X.]s. 2 [X.] ([X.]) Nr. 881/2002 die rechtliche Grundlage des Vermögenstransfers nicht von Belang. Sel[X.]st etwa dasjenige, was der Erfüllung eines synallagmatischen Vertrags dient und im Gegenzug für die Zahlung einer wirtschaftlichen Gegenleistung zugesagt wurde, ist erfasst (vgl. [X.], Urteil vom 11. Okto[X.]er 2007 - [X.]/06 - [X.] u.a. - [X.]. 2007, [X.] Rn. 56). Einzelne Ausnahmen von dem Bereitstellungsver[X.]ot sind in Art. 2a, 2[X.] [X.] ([X.]) Nr. 881/2002 ausdrücklich geregelt.

Der Sicherheitsrat der [X.] hat in seiner Resolution 2253 (2015) vom 17. Dezem[X.]er 2015 ([X.] doc. [X.]RE[X.]2253 [2015]), auf die sich der Beschluss ([X.]) 2016/368 und die Verordnung ([X.]) 2016/363 [X.]eziehen, darauf hingewiesen, dass die Finanzierung von Reisen und Aktivitäten ausländischer terroristischer Kämpfer verhütet und [X.]ekämpft werden soll. Nr. 2 Buchst. a der Resolution erstreckt das Einfrieren von Vermögenswerten auch auf solche Gelder, die aus Vermögensgegenständen stammen, die im Eigentum der terroristischen Organisationen, mit ihnen ver[X.]undenen Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen stehen ʺoder die direkt oder indirekt von ihnen oder von Personen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, kontrolliert [X.]. Nr. 13 der Resolution [X.]estimmt, [X.] die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, sicherzustellen, dass ihre Staatsangehörigen und die in ihrem Hoheitsge[X.]iet [X.]efindlichen Personen [X.]IL, [X.] und den mit ihnen ver[X.]undenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung stellenʺ.

Art. 2 A[X.]s. 2 [X.] ([X.]) Nr. 881/2002 zielt insgesamt darauf a[X.], zu verhindern, dass aufgeführte Organisationen oder Personen Zugriff auf wirtschaftliche Ressourcen und Finanzmittel gleich welcher Art ha[X.]en, die sie zur Unterstützung terroristischer Tätigkeiten einsetzen könnten (s. [X.], Urteil vom 29. April 2010 - [X.]/08, [X.]. 2010, [X.] Rn. 54). Inwieweit dieses Ziel gefährdet ist, richtet sich nach den konkreten Umständen des jeweiligen Falles (vgl. [X.], aaO, Rn. 62). Eine solche konkrete Betrachtung ist e[X.]enso zur Klärung der Frage vorzunehmen, o[X.] die Tatsache, dass Mitglieder einer Organisation Gelder [X.]esitzen, die sie von Außenstehenden erhalten ha[X.]en, den Schluss zulässt, die Führungsspitze der gelisteten Organisation verfüge sel[X.]st ü[X.]er die Gelder (s. [X.], Urteil vom 29. Juni 2010 - [X.]/09, [X.]. 2010, [X.] Rn. 76).

[X.][X.]) Daran gemessen stellten die Angeklagten dem [X.] wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung.

(1) Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen wurde der [X.] strikt autoritär geführt. Zur Tatzeit [X.]efand er sich [X.]ereits in einer Phase militärischer Niederlagen. Hiermit ging einher, dass die Höhe des von ihm gezahlten Soldes a[X.]nahm. Die Tochter [X.]eziehungsweise [X.] der Angeklagten, welche den Großteil des ü[X.]ermittelten Geldes erhielt, hatte sich in [X.] in den [X.] eingegliedert, verfügte ü[X.]er eine Pistole und einen für sie angefertigten Sprengstoffgürtel. Sie [X.]etrie[X.] mittels Messengerdienstes einen Kanal, in dem sie darum war[X.], es ihr gleichzutun, in das [X.] auszuwandern und sich dort dem [X.] und dem [X.]ewaffneten Kampf anzuschließen. Durch die Zahlung wurden sie und ihr - als Anführer einer Kampfeinheit des [X.] tätiger - Ehemann in die Lage versetzt, sich trotz der militärischen Belagerung und den sich verschlechternden Versorgungs[X.]edingungen weiterhin im Herrschaftsge[X.]iet des [X.] in R.    aufzuhalten und sich aktiv für die Organisation einzusetzen. Diese hatte ein erhe[X.]liches Interesse daran, dass die Kämpfer und die sie unterstützenden Frauen vor Ort ver[X.]lie[X.]en.

(2) Folglich kamen die ü[X.]ersandten Finanzmittel dem [X.] zugute (vgl. zu ähnlichen Fallgestaltungen [X.], Beschlüsse vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 31; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 24. Fe[X.]ruar 2021 - AK 6/21, juris Rn. 38; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, Rn. 40). Das [X.] hat - in Bezug auf eine Straf[X.]arkeit wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129a A[X.]s. 5 Satz 1, § 129[X.] A[X.]s. 1 Satz 1 und 2 [X.] - sel[X.]st die Ü[X.]erzeugung gewonnen, dass das [X.] der wirtschaftlichen Unterstützungʺ auf der Hand liege. Nach den konkreten Umständen geht damit einher, dass der gelisteten Organisation die Gelder zugute kamen. Dies gilt hier una[X.]hängig davon, dass die Vereinigung nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen Privateigentum ihrer Mitglieder anerkannte; denn die Empfänger konnten gerade als Mitglieder der Organisation in deren unmittel[X.]arem Betätigungsge[X.]iet auf die Gelder zugreifen, hierdurch weiter für die Vereinigung tätig werden und zudem die Mittel in deren Sinne verwenden.

(3) Ein solch weites Verständnis des Art. 2 A[X.]s. 2 [X.] ([X.]) Nr. 881/2002 wird vom Wortlaut der Vorschrift umfasst, entspricht dem Zweck sowie dem Zusammenhang der Norm und verstößt ins[X.]esondere nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit (vgl. zu diesem [X.], Urteil vom 29. April 2010 - [X.]/08, [X.]. 2010, [X.] Rn. 64 f. [X.]).

Soweit der [X.] entschieden hat, allein die Tatsache, dass Mitglieder einer Organisation Gelder [X.]esäßen, die sie von Außenstehenden erhalten hätten, lasse nicht den Schluss zu, dass die Führungsspitze der Organisation als solche sel[X.]st ü[X.]er die Gelder verfüge ([X.], Urteil vom 29. Juni 2010 - [X.]/09, [X.]. 2010, [X.] Rn. 76), war dafür ausdrücklich die konkrete Struktur der damals in Rede stehenden Organisation DHKP-C von Bedeutung. Im Ü[X.]rigen hatte das Urteil die Frage zum Gegenstand, o[X.] eine Bereitstellung auch dann vorliegen könne, wenn die zuwendende Person sel[X.]st Mitglied der Vereinigung ist; um eine etwaige Tat[X.]estandsmäßigkeit des Geldtransfers an ein solches Mitglied ging es nicht. Schließlich lag dort eine Sachverhaltskonstellation zugrunde, [X.]ei der das Mitglied in [X.] Finanzmittel [X.]eschaffte und diese an die Führungsspitze weiterleitete.

Ferner ist keine ʺdreiseitige Fallgestaltungʺ gege[X.]en, in der Gelder nicht einer [X.]enannten Person, sondern einer anderen Person direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden, mit der die [X.]enannte Person mehr oder weniger enge Beziehungen unterhält, und in der die [X.]enannte Person aus den [X.] indirekt einen gewissen Nutzen zieht (s. dazu [X.], Urteil vom 29. April 2010 - [X.]/08, [X.]. 2010, [X.] Rn. 66). Vielmehr erhielt die Organisation hier sel[X.]st durch den Zufluss [X.]ei ihrem Mitglied den damit ver[X.]undenen wirtschaftlichen Vorteil; denn die direkte Geldempfängerin in [X.] war ihrerseits Mitglied des [X.], [X.] gar in hervorgeho[X.]ener Position als Anführer einer Kampfeinheit. Die Mittel kamen dem [X.] dadurch in seinem unmittel[X.]aren Gewalt[X.]ereich in R.    , einem seiner [X.], direkt zugute.

(4) Ein Ausnahmetat[X.]estand, der - etwa nach Art. 2a oder 2[X.] [X.] ([X.]) Nr. 881/2002 - die Ü[X.]ermittlung von [X.] zuließe, ist nicht gege[X.]en. Wie [X.]ereits dargelegt, rechtfertigen eventuelle zivilrechtliche Ansprüche der Empfänger es nicht, diesen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

cc) Es [X.]esteht danach kein Anlass, den [X.] gemäß § 267 A[X.]s. 1 und 3 A[X.]V zu einer Vora[X.]entscheidung anzurufen, da es für die Entscheidung nicht auf eine unklare Auslegung der maßge[X.]lichen Rechtsakte, sondern auf die Su[X.]sumtion des Sachverhalts im Einzelfall ankommt. Die Auslegung der Verordnungen ist, wenn nicht schon aus sich sel[X.]st heraus (ʺacte clairʺ), so jedenfalls aufgrund der [X.]ereits dazu ergangenen Rechtsprechung des [X.]s („acte eclairé“) derart klar, dass keine vernünftigen Zweifel offen[X.]lei[X.]en. Die Würdigung des in Rede stehenden Sachverhalts und die Su[X.]sumtion des Einzelfalles unter die [X.]ereits näher konturierten europarechtlichen Vorga[X.]en o[X.]liegen den nationalen Gerichten (vgl. allgemein etwa [X.], Urteile vom 16. Juli 2020 - [X.]/18, [X.], 1697 Rn. 91; vom 24. Fe[X.]ruar 2015 - [X.]/13 - [X.] - DStR 2015, 474 Rn. 32).

d) Die Angeklagten handelten mit [X.]edingtem Vorsatz. Ihnen war gemäß den Ausführungen des Tatgerichts [X.]ewusst, dass sie grundsätzlich [X.]estehenden Zahlungsverpflichtungen unter den gege[X.]enen Bedingungen nicht nachkommen durften. Das [X.] hat den näher dargelegten Schluss gezogen, die Angeklagten hätten angesichts ihrer Bemühungen um Konspiration in dem Bewusstsein gehandelt, dass ihr Vorha[X.]en unrechtmäßig sei. Vor diesem Hintergrund ist es ent[X.]ehrlich, einen etwaigen Irrtum ü[X.]er die Zulässigkeit des Geldtransfers näher in den Blick zu nehmen (vgl. allgemein [X.], Beschluss vom 15. Novem[X.]er 2012 - 3 StR 295/12, [X.], 153 Rn. 3 [X.]).

e) Da die [X.] Feststellungen eine Straf[X.]arkeit der Angeklagten auch wegen Verstoßes gegen ein Bereitstellungsver[X.]ot tragen, ergänzt der Senat den Schuldspruch entsprechend § 354 A[X.]s. 1 StPO. Angesichts des [X.]ereits in die zugelassene Anklage aufgenommenen [X.] steht § 265 StPO einer Änderung durch den Senat nicht entgegen. Weil die Angeklagten die [X.]eiden Tat[X.]estände - die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland und den Verstoß gegen das Bereitstellungsver[X.]ot - jeweils durch diesel[X.]en Handlungen verwirklichten und sich der Unrechtsgehalt des einen Delikts nicht in demjenigen des anderen vollständig erschöpft, [X.]esteht Tateinheit im Sinne des § 52 A[X.]s. 1 [X.] (vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 24. Fe[X.]ruar 2021 - AK 6/21, juris Rn. 33; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 32; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29). Einer Erörterung der Straf[X.]arkeit wegen Terrorismus-finanzierung nach § 89c A[X.]s. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] [X.]edarf es nicht; denn insoweit ist die Verfolgung [X.]ei Anklageerhe[X.]ung gemäß § 154a A[X.]s. 1 Nr. 1 StPO [X.]eschränkt worden.

2. Die Änderung des Schuldspruchs zu Lasten der Angeklagten zieht die Aufhe[X.]ung der [X.] nach sich. Es ist nicht auszuschließen, dass das Tatgericht die Verwirklichung eines weiteren Straftat[X.]estandes strafschärfend [X.]erücksichtigt und auf höhere Strafen erkannt hätte. Die zugrundeliegenden Feststellungen können [X.]estehen [X.]lei[X.]en, da sie nicht von dem unter[X.]lie[X.]enen Schuldspruch [X.]etroffen sind (§ 353 A[X.]s. 2 StPO).

3. Die Entscheidung, keine Einziehung des [X.] anzuordnen, hat Bestand; denn es fehlt - ungeachtet etwaiger Ermessenserwägungen - [X.]ereits an der grundlegenden Tat[X.]estandsvoraussetzung, dass die Angeklagten die Einziehung der Gelder vereitelten.

a) Im Ausgangspunkt können Gelder als Tato[X.]jekte im Sinne des § 74 A[X.]s. 2 [X.], § 20 A[X.]s. 1 Nr. 1 [X.] oder Tatmittel im Sinne des § 74 A[X.]s. 1 [X.], § 20 A[X.]s. 1 Nr. 2 [X.] in Betracht kommen und der Einziehung unterliegen. Da[X.]ei kann in Bezug auf den jeweils verwirklichten Tat[X.]estand zu differenzieren sein, o[X.] es sich um Tatmittel oder Tato[X.]jekte handelt (vgl. für die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung [X.], Beschluss vom 23. Juni 2020 - StB 17/20, juris Rn. 9; für Taten nach dem [X.]/[X.]/Pietsch/[X.], [X.], [X.], § 20 [X.] Rn. 10). Ist die Einziehung eines [X.]estimmten Gegenstandes nicht möglich, ist eine Einziehung des [X.] [X.]eziehungsweise Wertes nach § 74c A[X.]s. 1 [X.] aF/nF zu erwägen.

[X.]) Die Einziehung des [X.] nach dem zur Tatzeit geltenden und gemäß Art. 316h Satz 1 [X.][X.], § 2 A[X.]s. 1, 5 [X.] maßge[X.]lichen § 74c A[X.]s. 1 [X.] aF (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Okto[X.]er 2018 - 5 [X.], NStZ-RR 2019, 11, 13) setzt e[X.]enso wie die Einziehung des Wertes von [X.], [X.] und Tato[X.]jekten nach § 74c A[X.]s. 1 [X.] nF voraus, dass der Täter oder Teilnehmer die Einziehung eines [X.]estimmten Gegenstandes vereitelt hat.

Tatmittel [X.]eziehungsweise Tato[X.]jekt wird ein Gegenstand durch die Tat[X.]egehung. Die Einziehung eines Gegenstandes als Tatmittel oder Tato[X.]jekt kommt daher erst mit einer Anknüpfungstat in Betracht, zu deren Begehung oder Vor[X.]ereitung er ge[X.]raucht wurde [X.]eziehungsweise die sich auf ihn [X.]ezog. Voraussetzung für eine Anordnung nach § 74c A[X.]s. 1 [X.] ist deshal[X.], dass durch eine Straftat eine Einziehungslage entstanden ist und der Täter oder Teilnehmer zeitlich nachfolgend, also nach der - gege[X.]enenfalls versuchten - Tat[X.]egehung und der hieraus resultierenden Entstehung der staatlichen Einziehungs[X.]efugnis, die Einziehung des [X.]etreffenden Tatmittels oder Tato[X.]jekts unmöglich gemacht hat, indem er dieses veräußert oder ver[X.]raucht oder dessen Einziehung auf andere Weise vereitelt hat. Die Tat[X.]egehung sel[X.]st ist somit keine Vereitelungshandlung im Sinne des § 74c A[X.]s. 1 [X.]. Die Einziehung des Wertes von [X.] und Tato[X.]jekten erfasst mithin nur solche Fälle, in denen der Täter oder Teilnehmer durch andere als die im konkreten Fall die Einziehung [X.]egründenden Tathandlungen die Einziehung eines Tatmittels oder Tato[X.]jektes vereitelt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 24. Fe[X.]ruar 2021 - 1 [X.], [X.] 2021, 282, 284; vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182 Rn. 20; vom 14. Fe[X.]ruar 2018 - 4 [X.], juris Rn. 5 f.; vom 19. Okto[X.]er 2010 - 4 StR 277/10, [X.]R [X.] § 73a Anwendungs[X.]ereich 4 Rn. 6; vom 20. Septem[X.]er 1991 - 2 StR 387/91, [X.]R [X.] § 74c A[X.]s. 1 Vereitelung 1; [X.]/[X.]/Eser/[X.], [X.], 30. Aufl., § 74c Rn. 5; LK/Lohse, [X.], 13. Aufl., § 74c Rn. 10).

In Fällen wie dem vorliegenden, in denen Täter Geld[X.]eträge unter Verstoß gegen § 18 A[X.]s. 1 Nr. 1 Buchst. a [X.] einer gelisteten terroristischen Vereinigung zukommen lassen und so zugleich mit der Tat[X.]egehung eine spätere Einziehung der Gelder als Tatmittel [X.]eziehungsweise Tato[X.]jekte nach § 74 A[X.]s. 1 und 2 [X.], § 20 A[X.]s. 1 Nr. 1 [X.] unmöglich machen, liegt mithin keine Ver-eitelung der Einziehung im Sinne des § 74c A[X.]s. 1 [X.] vor, so dass die Anordnung der Einziehung des Wertes der Tatmittel und Tato[X.]jekte nach § 74c A[X.]s. 1 [X.] ausscheidet (so auch [X.], Beschluss vom 17. August 2020 - 4 Ws 6/20, wistra 2021, 119 Rn. 20 ff.).

c) Völker- und europarechtliche Vorga[X.]en erfordern kein a[X.]weichendes Verständnis des [X.] des § 74c A[X.]s. 1 [X.] für die hiesige Fallkonstellation (e[X.]enso [X.], Beschluss vom 17. August 2020 - 4 Ws 6/20, aaO, Rn. 23 ff.).

Ziel des Bereitstellungsver[X.]ots des Art. 2 A[X.]s. 2 [X.] ([X.]) Nr. 881/2002 - ähnlich wie vorgehend der Resolution 1390 (2002) des Sicherheitsrates der [X.] vom 16. Januar 2002 ([X.] doc. [X.]RE[X.]1390 [2002]) und weiterer Resolutionen -ist es, den gelisteten Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen in tatsächlicher Hinsicht die materiellen Grundlagen ihrer Tätigkeit vorzuenthalten (s. [X.], Beschlüsse vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 32; siehe auch [X.], Beschluss vom 23. April 2010 - AK 2/10, [X.]St 55, 94 Rn. 20). Art. 10 A[X.]s. 1 sowie Nr. 10 der Erwägungsgründe [X.] ([X.]) Nr. 881/2002 [X.]estimmen, dass die Mitgliedstaaten [X.]ei Verstößen gegen das Bereitstellungsver[X.]ot Sanktionen vorsehen müssen, die wirksam, verhältnismäßig und a[X.]schreckend sind.

Danach ge[X.]ietet die Verordnung in Fällen wie dem verfahrensgegenständlichen keine Anordnung von Wertersatzeinziehung. Denn damit könnte die Zuwendung von wirtschaftlichen Ressourcen an gelistete Personen oder Einrichtungen, die nach der Verordnung unter[X.]unden werden soll, weder verhindert noch rückgängig gemacht werden. Eine Wertersatzeinziehung nach § 74c A[X.]s. 1 [X.] stellte in der vorliegenden Fallkonstellation vielmehr eine faktische ʺNe[X.]engeldstrafeʺ dar, hätte also allein den Charakter und die Wirkung einer zusätzlichen Strafe. Sie könnte somit ausschließlich der an die Mitgliedstaaten gerichteten Aufforderung der Verordnung Rechnung tragen, wirksame und a[X.]schreckende Sanktionsvorschriften zu erlassen. Diesem Ge[X.]ot wird indes [X.]ereits durch die Strafvorschrift des § 18 A[X.]s. 1 Nr. 1 Buchst. a [X.] Genüge getan.

Art. 4 der Richtlinie 2014/42/[X.] des [X.] und des Rates vom 3. April 2014 ü[X.]er die Sicherstellung und Einziehung von [X.] und Erträgen aus Straftaten in der [X.] führt e[X.]enfalls nicht zu einer anderweitigen Auslegung. Danach ist die Einziehung von [X.] und Erträgen oder Vermögensgegenständen sicherzustellen, deren Wert diesen [X.] oder Erträgen entspricht. Dem ist der nationale Gesetzge[X.]er mit den §§ 73 ff. [X.] und dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensa[X.]schöpfung nachgekommen (vgl. BT-Drucks. 18/9525 [X.]). Eine weitergehende Änderung der grundlegenden Regelungen ü[X.]er die Einziehung des Wertes von [X.] oder Tato[X.]jekten - etwa in § 20 [X.] - hat er nicht vorgenommen.

d) Im Ü[X.]rigen [X.]esteht kein Wertungswiderspruch zu anderen Konstella-tionen, in denen eine Einziehungsentscheidung möglich ist. Dass etwa im Falle einer [X.]loß versuchten Tat die Einziehung [X.]eim Täter noch vorhandenen Geldes in Betracht kommen kann, hier a[X.]er die Einziehung des Wertes nach Tatvollendung ausscheidet, hat in der grundlegenden Konzeption ihre Ursache, [X.]ei der Einziehung auf einen [X.]estimmten Gegenstand und die Zugriffsmöglichkeit darauf a[X.]zustellen. Insoweit knüpfen die Einziehung von [X.], [X.] und Tato[X.]jekten nach § 74 [X.] einerseits sowie die Einziehung des Wertes von [X.], [X.] und Tato[X.]jekten nach § 74c [X.] andererseits ausdrücklich an unterschiedliche Voraussetzungen an.

4. Die weitere Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat, auch soweit die Rechtsmittel zugunsten der Angeklagten wirken (§ 301 StPO), keinen sonstigen Rechtsfehler erge[X.]en.

a) Der Schuldspruch wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129a A[X.]s. 5 Satz 1, A[X.]s. 1 Nr. 1, § 129[X.] A[X.]s. 1 Satz 1 und 2 [X.] ist aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht zu [X.]eanstanden. Die Bereitstellung des Geldes trug gerade dazu [X.]ei, dass die Empfänger ihre Betätigung für den [X.] auf einer gesicherten wirtschaftlichen Grundlage fortsetzen konnten (vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 28. Mai 2018 - 3 StR 490/17, juris Rn. 5; vom 9. Januar 2020 - AK 61/19, juris Rn. 29).

[X.]) Schließlich hat das [X.] im Rahmen der Strafzumessung zu Recht keinen Härteausgleich in Bezug auf den Angeklagten [X.]    dafür vorgenommen, dass eine Gesamtstrafe mit einer am 10. August 2017 verhängten und [X.]ereits vollständig gezahlten Geldstrafe nicht mehr ge[X.]ildet werden konnte; denn ein ausgleichs[X.]edürftiger Nachteil [X.]esteht in einer solchen Konstellation nicht (vgl. jüngst etwa [X.], Urteil vom 5. Mai 2021 - 6 StR 15/21, juris Rn. 11 ff. [X.]).

Schäfer     

        

Anstötz     

        

Er[X.]guth

        

Kreicker     

        

Voigt     

        

Meta

3 StR 156/20

29.07.2021

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 27. November 2019, Az: OJs 55/17 3 St 1/19

§ 18 Abs 1 Nr 1 Buchst a AWG, § 20 Abs 1 Nr 1 AWG, Art 2 Abs 2 EGV 881/2002, Art 2 Abs 2 EUV 632/2013, § 74 Abs 1 StGB, § 74 Abs 2 StGB, § 74c Abs 1 StGB vom 13.11.1998, § 129a Abs 5 S 1 StGB, § 129b Abs 1 S 1 StGB, § 129b Abs 1 S 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.07.2021, Az. 3 StR 156/20 (REWIS RS 2021, 3646)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 3646

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