Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, Az. 3 AZR 731/09

3. Senat | REWIS RS 2011, 542

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Gegenstand

Betriebsrente - Verrechnung von Leistungen anderer Versorgungsträger


Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des [X.] vom 15. Juli 2009 - 8 Sa 1873/08 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des [X.] vom 16. September 2008 - 4 Ca 2623/08 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständige Rentenleistungen in Höhe von 1.105,66 [X.] nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus jeweils 13,80 [X.] seit jedem Monatsersten, beginnend mit dem 1. Februar 2005 und letztmals aus 13,80 [X.] seit dem 1. Juli 2006 sowie aus jeweils 14,61 [X.] seit jedem Monatsersten, beginnend mit dem 1. August 2006 und letztmals aus 14,61 [X.] seit dem 1. Januar 2007 sowie aus jeweils weiteren 38,48 [X.] seit jedem Monatsersten, beginnend mit dem 1. Februar 2007 und letztmals aus 38,48 [X.] seit dem 1. September 2008 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Betriebsrente in Höhe von monatlich derzeit 38,48 [X.] jeweils fällig zum Monatsersten des Folgemonats beginnend ab dem Monat September 2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, der Feststellungsantrag als unzulässig.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 85/100 und die Beklagte zu 15/100 zu tragen.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens haben die Parteien je zu 1/2 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der [X.]lägerin eine Betriebsrente zu zahlen.

2

Die [X.]lägerin ist am 11. Mai 1940 geboren. Sie war in der [X.] vom 17. Januar 1971 bis zum 31. Mai 2000 bei der [X.] bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Zum 1. Juni 2000 trat sie in den Ruhestand.

3

Das Arbeitsverhältnis war von einer Versorgungszusage unterlegt. Maßgeblich war zunächst die Pensionsordnung vom 31. Dezember 1957. Danach sollte die [X.]lägerin nach Vollendung des 65. Lebensjahres abhängig von ihrer Beschäftigungszeit eine „Hauptpension“ iHv. 20 % des letzten [X.] erhalten, wobei für jedes an 35 Jahren fehlende volle Jahr ein Abzug von 1,5 % der [X.] vorzunehmen war.

4

Mit Wirkung zum 31. Dezember 1978 wurde die ursprüngliche Pensionsordnung durch eine neue Pensionsordnung ersetzt. Hintergrund dieser Änderung war, dass die Rechtsvorgängerin der [X.] im Jahr 1979 dem BVV a. G., einer Pensionskasse, (im Folgenden: BVV) beigetreten war. Maßgeblich war zuletzt diese Pensionsordnung in der Fassung der Pensionsordnung vom 13. Dezember 1991 (im Folgenden: [X.] 1991). Ob es sich bei der [X.] 1991 - wie die [X.]lägerin behauptet - um eine einseitig von der Rechtsvorgängerin der [X.] erlassene Regelung oder - wie die Beklagte behauptet - um eine Betriebsvereinbarung handelt, ist streitig geblieben. Die [X.] 1991 lautet auszugsweise:

        

„Pensionsordnung

        

der [X.], [X.], für die derzeitigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die bereits eine Pensionszusage nach der Pensionsordnung vom 31.12.1957 haben und bis zum 30.09.1978 den Dienst bei der Bank aufgenommen haben.

        

...     

        

§ 3     

Voraussetzungen für die Versorgungsleistungen

                 

...     

                 

3.    

Die Leistungen der Bank setzen die Zugehörigkeit des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin zum BVV (a. G.) voraus, wenn dies nach der Satzung dieses Vereins möglich ist. Die Bank trägt für die Mitarbeiter/-innen, denen eine Pensionszusage nach diesem Statut erteilt wird, die Beiträge in voller Höhe.

        

...     

                 
        

§ 6     

Höhe der Versorgungsleistungen

                 

1.    

Die Höhe der Versorgungsleistungen richtet sich nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit … und den pensionsfähigen Bezügen …

                 

2.    

Die monatliche Leistung beträgt nach 10 anrechnungsfähigen Dienstjahren 5 % der pensionsfähigen Bezüge; in den folgenden 4 Jahren erhöht sich die monatliche Leistung für jedes weitere anrechnungsfähige Dienstjahr um jeweils 0,5 % der pensionsfähigen Bezüge. Nach 15 anrechnungsfähigen Dienstjahren beträgt die monatliche Leistung 14 % der pensionsfähigen Bezüge, für jedes weitere anrechnungsfähige Dienstjahr erhöht sich die monatliche Leistung um 0,3 % der pensionsfähigen Bezüge bis auf höchstens 20 %.

                 

3.    

Sind für den/die [X.] Beiträge zum BVV (a. G.) - BVV - entrichtet worden, so wird der nach Punkt 2. ermittelte Rentenanspruch um die Leistungen aus dem BVV, soweit sie auf Beitragszahlungen der Bank beruhen, gekürzt.

        

...     

                 
        

§ 8     

Invalidenrenten

                 

…       

        
                 

2.    

Der/die Rentenempfänger/-in ist verpflichtet, der Bank vor jeder Änderung der Feststellung der Invalidität [X.]enntnis zu geben. Der Anspruch auf betriebliche Invalidenrente erlischt, wenn der/die Rentenempfänger/-in trotz wiedererlangter Arbeitsfähigkeit eine Aufnahme seiner/ihrer früheren oder einer anderen, seiner/ihren [X.]enntnissen und Fähigkeiten entsprechenden Arbeit ablehnt.

        

...     

                 
        

§ 12   

Beginn, Ende und Auszahlung der Renten, Unverfallbarkeit

                 

1.    

Der Anspruch auf Zahlung der Renten entsteht mit dem Eintritt des [X.] …

                 

…       

        
                 

5.    

Der Rentenanspruch erlischt mit dem Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzungen weggefallen sind.

                 

6.    

Die Zahlung der Renten erfolgt monatlich im Voraus.

        

…       

                 
        

§ 14   

Erhöhung der Renten

                 

Die Bank wird die von ihr gezahlten Renten von [X.] zu [X.] (mindestens alle drei Jahre) überprüfen und über eine Erhöhung nach billigem Ermessen entscheiden.

        

...     

        
        

§ 17   

Pflichten des Leistungsempfängers/der Leistungsempfängerin

                 

Alters-, Invaliden-, [X.] und Waisenrentenempfänger sind verpflichtet, über diejenigen Tatbestände, die für den Umfang der Versorgungsleistung von Bedeutung sind, auf Verlangen der Bank wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und die erforderlichen Unterlagen, wie Heirats-, Abkommens-, Einkommens- und Rentennachweise, insbesondere über Leistungen des BVV (a. G.) unaufgefordert vorzulegen. [X.] Veränderungen im Sinne des § 8 Abs. 2 sind gleichzeitig unaufgefordert und unverzüglich der Bank vorzulegen.

        

…“    

        

5

Entsprechend der [X.] 1991 zahlten die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin für die [X.]lägerin Beiträge zum BVV.

6

Als die [X.]lägerin in den Ruhestand trat, berechnete die Rechtsvorgängerin der [X.] die der [X.]lägerin zustehenden Versorgungsleistungen. Dabei überstieg die [X.] die nach § 6 Nr. 2 [X.] 1991 berechnete Rente. Die Rechtsvorgängerin der [X.] teilte der [X.]lägerin mit Schreiben vom 25. Mai 2000 dazu Folgendes mit:

        

„…    

        

Nach Erhalt des [X.]nbescheides vom 10. Mai 2000 haben wir nunmehr Ihre Pensionsberechnung durchgeführt. Als Folge der Anrechnung der [X.] ergibt sich derzeit kein monatlicher Rentenbezug. Zum besseren Verständnis übersenden wir Ihnen die Einzelheiten der Pensionsberechnung in der Anlage.

        

…“    

7

Ohne Berücksichtigung der [X.] hätte die [X.] der [X.]lägerin 1.606,22 DM, also 821,24 [X.] betragen. Die [X.] wurde zum 1. Januar 2005 auf 807,44 [X.] und zum 1. Januar 2007 auf 783,57 [X.] gekürzt.

8

Die Rechtsvorgängerin der [X.] passte die Betriebsrenten ihrer Versorgungsberechtigten einheitlich zum 30. Juni 2003 um 4,1 % und zum 30. Juni 2006 um 5,9 % an.

9

Im vorliegenden Verfahren hat die [X.]lägerin zunächst sowohl geltend gemacht, die Beklagte habe die sich aus dem Absinken der [X.] ergebende Differenz zwischen dieser Rente und der nach § 6 Nr. 2 [X.] 1991 errechneten Rente zu zahlen, als auch verlangt, die zum [X.]punkt des Versorgungsfalls nach § 6 Nr. 2 [X.] 1991 errechnete Rente mindestens alle drei Jahre gemäß § 14 der Pensionsordnung einer Anpassung zu unterziehen. Zur Berechnung des [X.] hat sie die von der [X.] allgemein für die Anpassung der Betriebsrenten zugrunde gelegten Prozentsätze herangezogen. Die [X.]lägerin hat im Wege der Zahlungsklage den sich daraus ergebenden Differenzbetrag geltend gemacht und die Feststellung beantragt, die Beklagte sei verpflichtet, bei weiteren Reduzierungen der anzurechnenden [X.] den Fehlbetrag zur zugesagten Bankpension durch entsprechende Erhöhungen der Rentenzahlungen auszugleichen.

Das Arbeitsgericht hat angenommen, die zum [X.]punkt des Versorgungsfalls nach § 6 Nr. 2 [X.] 1991 errechnete Rente sei in der Höhe auszuzahlen, die sich aus der später eintretenden Differenz zwischen der [X.] und dieser Rente ergebe. Es hat dem [X.] der [X.]lägerin in diesem Umfang stattgegeben, ihn jedoch abgewiesen, soweit die [X.]lägerin auch eine Anpassung der sich nach § 6 Nr. 2 [X.] 1991 errechneten [X.] verlangt hat. Zudem hat es dem Feststellungsantrag entsprochen. Auf dieser Basis hat die [X.]lägerin in der Berufungsinstanz das arbeitsgerichtliche Urteil verteidigt und die Rechtsansicht vertreten, aus der [X.] 1991 ergebe sich eine Pflicht der [X.], ihr eine Rente zu zahlen, falls die [X.] unter die nach § 6 Nr. 2 [X.] 1991 errechnete Rente falle. Dafür spreche auch das Schreiben vom 25. Mai 2000, das sie aus Anlass des Eintritts des Versorgungsfalls erhalten habe. Die gegenteilige Handhabung der [X.] verstoße zudem sowohl gegen § 5 Abs. 1 [X.] als auch gegen § 5 Abs. 2 [X.].

Die [X.]lägerin hat in der Berufungsinstanz die sich daraus ergebenden - in der Höhe unstreitigen - Differenzbeträge ab Januar 2005 geltend gemacht und im Übrigen die Feststellung einer Leistungspflicht der [X.] begehrt.

Die [X.]lägerin hat vor dem Berufungsgericht zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an die [X.]lägerin rückständige Rentenleistungen iHv. 1.105,66 [X.] nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 13,80 [X.] seit jedem Monatsersten, beginnend mit dem 1. Februar 2005 und letztmals aus 13,80 [X.] seit dem 1. Juli 2006 sowie aus jeweils weiteren 14,61 [X.] seit jedem Monatsersten, beginnend mit dem 1. August 2006 und letztmals aus 14,61 [X.] seit dem 1. Januar 2007 sowie aus jeweils weiteren 38,48 [X.] seit jedem Monatsersten, beginnend mit dem 1. Februar 2007 und letztmals aus 38,48 [X.] seit dem 1. September 2008 zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an die [X.]lägerin eine Betriebsrente von monatlich derzeit 38,48 [X.], beginnend ab dem Monat September 2008 zu zahlen;

        

3.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei weiteren Reduzierungen der anzurechnenden [X.] den Fehlbetrag der zugesagten Bankpension auf der Grundlage der Pensionsordnung vom 31. Dezember 1957 in der Fassung vom 13. Dezember 1991 durch entsprechende Erhöhungen der Rentenzahlungen auszugleichen.

Die Beklagte hat beantragt, die [X.]lage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, soweit sich im Versorgungsfall aufgrund der Anrechnung der [X.] eine Nullleistung ergäbe, habe es dabei zu verbleiben. Eine gegenteilige Handhabung widerspreche auch dem [X.] nach § 5 Abs. 1 [X.], weil sich dann die Höhe der [X.] auf den aus der [X.] folgenden Anspruch auswirken könnte.

Das [X.] hat die [X.]lage, soweit ihr das Arbeitsgericht stattgegeben hat, auf die Berufung der [X.] abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die [X.]lägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist teilweise begründet. Die [X.] ist verpflichtet, bei einem Absinken der [X.] unter die nach § 6 Nr. 2 [X.] 1991 zu errechnende Rente die Differenz als Betriebsrente an die Klägerin zu zahlen. Zu Unrecht hat deshalb das [X.] die dahingehenden [X.] der Klägerin unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abgewiesen. Demgegenüber ist der Feststellungsantrag - was die Vorinstanzen verkannt haben - bereits unzulässig.

I. Der mit dem Klageantrag zu 3. gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig. Im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken.

1. Der Feststellungsantrag ist deshalb unzulässig, weil er nicht hinreichend bestimmt ist.

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 Z[X.] muss die Klage einen bestimmten Antrag enthalten. Streitgegenstand und Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein (vgl. [X.] 11. November 2009 - 7 [X.] - Rn. 11, [X.] Z[X.] § 253 Nr. 50 = EzA Z[X.] 2002 § 253 Nr. 3). Die eigentliche Streitfrage muss mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden können (§ 322 Z[X.]). Es darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen ([X.] 26. Januar 2011 - 4 [X.] - Rn. 13). Das gilt auch bei einer Feststellungsklage ([X.] 22. Oktober 2008 - 4 [X.] - Rn. 53, [X.] TVG § 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 20).

Der Feststellungsantrag entspricht nicht diesen Anforderungen. Er ist nicht geeignet, mit hinreichender Deutlichkeit klarzumachen, was eigentlich rechtskräftig zwischen den Parteien durch die Entscheidung über den Antrag geklärt ist. Aus seiner Formulierung wird nicht klar, was die Klägerin eigentlich geklärt haben möchte. Es wird nicht deutlich, ob - wie von der Klägerin ursprünglich erstinstanzlich geltend gemacht - bei der Berechnung der nach § 6 Nr. 2 [X.] 1991 festzusetzenden Rente nicht nur auf den Zeitpunkt des [X.] abzustellen ist, sondern darüber hinaus auch die danach zu berechnende Rente anzupassen ist, bevor ein Vergleich mit der [X.] nach § 6 Nr. 3 [X.] 1991 stattzufinden hat oder ob - wie es das Arbeitsgericht angenommen hat und von der Klägerin in der Berufungsinstanz nicht mehr angegriffen wurde - insoweit allein auf die [X.] abzustellen ist.

2. Im Übrigen ist die Klage zulässig. Das gilt auch für den Antrag zu 2.

Mit diesem Antrag begehrt die Klägerin wiederkehrende Leistungen iSv. § 258 Z[X.]. Hängen diese - wie die geltend gemachten Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung ab, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 Z[X.] muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. nur [X.] 9. November 1999 - 3 [X.] - zu A 2 der Gründe, [X.] [X.] § 7 Nr. 96 = EzA [X.] § 7 Nr. 62). Die Klägerin hat Zahlung an sich selbst verlangt und damit längstens für die Dauer ihres Lebens. Dies musste sie nicht in den Klageantrag aufnehmen (vgl. [X.] 29. April 2008 - 3 [X.] - Rn. 18, [X.] [X.] § 2 Nr. 58 = EzA [X.] § 2 Nr. 30).

II. Im Umfang der Zulässigkeit ist die Klage auch begründet. Die [X.] ist verpflichtet, die Differenz auszugleichen, die dadurch entsteht, dass die [X.] unter die nach § 6 Nr. 2 [X.] 1991 errechnete [X.] fällt. Das ergibt die Auslegung der [X.] 1991.

Das [X.] hat nicht festgestellt, ob es sich bei der [X.] 1991 um eine Betriebsvereinbarung oder um eine an die von ihr erfassten Arbeitnehmer gerichtete Gesamtzusage handelt. Davon hängt zwar ab, welche Auslegungsgrundsätze anzuwenden sind. Beide Auslegungsmethoden führen jedoch zu demselben Ergebnis.

1. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters nach den für Tarifverträge und Gesetze geltenden Regeln auszulegen. Auszugehen ist dabei vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt ([X.] 14. Dezember 2010 - 3 [X.] - Rn. 18, [X.] [X.] § 1 Auslegung Nr. 11).

Eine Gesamtzusage ist als eine an eine Vielzahl von Arbeitnehmern gerichtete Erklärung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Dabei ist auf die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners abzustellen. In die Auslegung einzubeziehen sind solche Umstände, die auf einen Willen des Verwenders hinsichtlich der allgemeinen Bedeutung der Erklärung gegenüber allen Vertragspartnern schließen lassen. Umstände, die nur eine einzelne Vertragspartei betreffen, sind dagegen nur zu berücksichtigen, wenn es darum geht zu ermitteln, ob im konkreten Einzelfall die Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinn verstanden haben (vgl. zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen: [X.] 18. Mai 2010 - 3 [X.] - Rn. 50 f., [X.]E 134, 269).

Betriebsvereinbarungen sind ebenso wie typische Willenserklärungen, zu denen auch Gesamtzusagen gehören, auch vom Revisionsgericht auszulegen (vgl. zu Betriebsvereinbarungen: [X.] 21. Juli 1998 - 1 [X.] - zu I der Gründe; vgl. zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen: [X.] 18. Mai 2010 - 3 [X.] - Rn. 32, [X.]E 134, 269).

2. Hier führt die Auslegung nach beiden Grundsätzen zu dem Ergebnis, dass die [X.] dann, wenn sich die [X.] nach Eintritt des [X.] ändert, selbst wenn sie erstmals unter die nach § 6 Nr. 2 [X.] 1991 errechnete [X.] fällt, die Betriebsrente neu zu berechnen und die Differenz zwischen der [X.] und der [X.] auszugleichen hat, solange und soweit sie besteht.

a) Dafür sprechen schon Wortlaut und Systematik der [X.] 1991.

aa) In § 6 Nr. 2 [X.] 1991 wird geregelt, wie hoch die monatliche Leistung ist. In § 6 Nr. 3 [X.] 1991 wird bestimmt, dass der nach § 6 Nr. 2 [X.] 1991 ermittelte Rentenanspruch um die Leistungen des [X.], soweit sie auf Leistungen der Bank beruhen, gekürzt wird. Bereits die Formulierungen in § 6 Nr. 2 [X.] 1991, die auf eine monatliche Leistung abstellen, sprechen dafür, dass es um die Situation in jedem Monat geht, während dessen eine Leistung zu erbringen ist, und nicht nur um den Monat, für den die [X.] zu berechnen ist. Zudem wird auch in § 6 Nr. 3 [X.] 1991 der Plural verwendet. Es sollen also mehrere Leistungen angerechnet werden. Zum Zeitpunkt des [X.] geht es aber lediglich um eine monatliche Leistung des [X.].

bb) Dass die Versorgungsordnung nicht nur die Höhe der [X.], sondern auch die Höhe der jeweiligen laufenden Rente regeln will, ergibt sich zudem aus § 12 Nr. 1 [X.] 1991.

Dort ist von dem „Anspruch auf Zahlung der Renten“ die Rede, was sich auf die laufenden monatlichen Rentenleistungen und nicht nur auf die [X.] bezieht. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Begriff hier anders verwendet wird als in § 6 Nr. 3 [X.] 1991, wo die nach § 6 Nr. 2 [X.] 1991 ermittelte Rente als der dort „ermittelte Rentenanspruch“ bezeichnet wird. Dafür spricht auch der Sprachgebrauch in § 12 Nr. 5 [X.] 1991, wo es ebenfalls heißt, dass der „Rentenanspruch“ mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzungen wegfallen, erlischt. Auch hier wird der Begriff „Rentenanspruch“ inhaltsgleich mit der Formulierung „Anspruch auf Zahlung der Renten“ verwendet und bezieht sich auf die laufenden Renten. Das folgt auch aus § 12 Nr. 6 [X.] 1991, wo - ersichtlich ohne inhaltliche Änderung - wieder von „Zahlung der Renten“ die Rede ist.

cc) In die gleiche Richtung deutet auch § 17 [X.] 1991.

Dort werden auch die Empfänger von Altersrenten verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen, wie beispielsweise Nachweise über Leistungen des [X.], unaufgefordert vorzulegen. Dies spricht dafür, dass der Nachweis über Leistungen des [X.] nicht nur bei Errechnung der [X.], sondern auch später bei Bezug der Rente Bedeutung hat. Das gilt auch, wenn man - was nahe liegt - diese Bestimmung so auslegt, dass sie für Antragsteller gilt, die erstmalig eine Altersrente geltend machen. Der Wortlaut von § 17 [X.] 1991 ist nämlich nicht darauf beschränkt.

Gleiches folgt daraus, dass in § 17 Satz 2 [X.] 1991 Änderungen im Invaliditätsstatus nach § 8 Nr. 2 [X.] 1991 durch das Wort „gleichfalls“ den in § 17 Satz 1 [X.] 1991 genannten Fallgestaltungen gleichgestellt sind. § 8 Nr. 2 [X.] 1991 betrifft Änderungen nach Eintritt des [X.]. Gleiches ist deshalb auch hinsichtlich der in § 17 Satz 1 [X.] 1991 genannten Fallgestaltungen anzunehmen. Das bedeutet, dass auch der Nachweis über die Leistungen des [X.] nach Eintritt des [X.] Bedeutung hat. Das setzt voraus, dass bei Änderungen der Leistungen des [X.] Neuberechnungen vorzunehmen sind.

dd) Aus § 14 [X.] 1991 folgt nichts anderes. Selbst wenn man diese Bestimmung mit der [X.]n so auslegt, dass nur tatsächlich gezahlte Renten, nicht jedoch die unterbliebene Zahlung von Renten, anhand billigen Ermessens zu überprüfen ist, bleibt für diese Bestimmung ein Anwendungsbereich. Jedenfalls soweit die [X.] durch ein Sinken der [X.] zu Leistungen verpflichtet ist, folgt aus § 14 [X.] 1991 auch eine Pflicht zur Anpassung.

b) Für dieses Ergebnis spricht auch der Hintergrund der Ablösung der ursprünglichen Versorgungsordnung aus dem Jahre 1957 durch die Regelungen, wie sie nunmehr in der [X.] 1991 enthalten sind. Während nach der ursprünglichen Versorgungsordnung allein die Arbeitgeberseite verpflichtet war, die Altersversorgung zu leisten, sieht die Neuregelung vor, dass arbeitgeberseitig Beiträge an den [X.] entrichtet werden, die für die Höhe der [X.] maßgeblich sind und diese Rente bei der Berechnung der vom Arbeitgeber zu leistenden Rente anzurechnen ist. Vor diesem Hintergrund dient § 6 Nr. 3 [X.] 1991 nicht der Begrenzung der Höhe der Rente, für die die [X.] einzustehen hat (§ 1 Abs. 1 Satz 3 [X.]), sondern der Vermeidung von Doppelleistungen. Die [X.] soll nicht einerseits verpflichtet sein, eine eigene Betriebsrente zu erbringen und andererseits über ihre Beiträge die zusätzliche Zahlung der [X.] zu ermöglichen. Vielmehr soll ihr durch die Anrechnung eine zweifache Leistung erspart bleiben. Eine Doppelleistung liegt aber nicht mehr vor, wenn die [X.] hinter der nach § 6 Nr. 2 errechneten Rente zurückbleibt.

c) Entgegen der Ansicht der [X.]n führt dieses Auslegungsergebnis auch nicht zu gesetzeswidrigen Ergebnissen. Es verstößt nicht gegen das [X.] in § 5 Abs. 1 [X.].

Nach dieser Bestimmung dürfen die bei Eintritt des [X.] festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht mehr dadurch gemindert oder entzogen werden, dass Beträge, um die sich andere Versorgungsbezüge nach diesem Zeitpunkt durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erhöhen, angerechnet oder bei der Begrenzung der Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag berücksichtigt werden. Eine Auszehrung in diesem Sinne setzt dabei voraus, dass die Betriebsrenten unter den bei Eintritt des [X.] festgesetzten Betrag sinken. Dabei müssen die vom selben Arbeitgeber zugesagten Renten in der Regel als Einheit betrachtet werden. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die von ihm gewährte Altersversorgung - wie hier - auf verschiedene Versorgungsformen verteilt ([X.] 5. Oktober 1999 - 3 [X.] - zu II 1 a der Gründe, [X.]E 92, 310). Denn das [X.] dient dazu, zu verhindern, dass die Dynamisierung [X.] Leistungen entgegen ihrem Sinn und Zweck nicht dem Empfänger zugutekommt, sondern den Arbeitgeber entlastet (BT-Drucks. 7/1281 S. 29). Es hat aber nicht den Zweck, im wirtschaftlichen Ergebnis den Arbeitgeber zu zwingen, erhöhte Leistungen zu erbringen.

Nach alledem kann dahingestellt bleiben, ob § 6 Nr. 2 [X.] 1991 eine Gesamtversorgungsobergrenze iSv. § 5 Abs. 1 Alt. 2 [X.] festlegt und ob sich in diesem Fall das [X.] allein auf die Gesamtversorgungsobergrenze bezieht.

d) Die vom [X.] und von der [X.]n angeführte Entscheidung des [X.]s vom 26. August 2003 (- 3 [X.] - [X.]Report 2004, 269) steht dem ebensowenig entgegen wie das von dieser Entscheidung in Bezug genommene [X.]surteil vom 5. Oktober 1999 (- 3 [X.] - [X.]E 92, 315).

In der Entscheidung vom 26. August 2003 (- 3 [X.] - [X.]Report 2004, 269) hat der [X.] festgestellt, dass eine Verrechnung von Leistungssteigerungen anderer Versorgungsträger mit der Betriebsrente in der [X.] einer Rechtsgrundlage in der Versorgungsordnung bedarf. Er hat die dort streitbefangene Versorgungsordnung so ausgelegt, dass eine Verrechnungsmöglichkeit nicht bestand. Dabei hat er für Gesamtversorgungssysteme, die ein Arbeitgeber unter Einschaltung mehrerer externer Versorgungsträger getroffen hat, offengelassen, ob ein derartiger Anrechnungsvorbehalt immer ausdrücklich in der Versorgungsordnung enthalten sein muss oder ob er sich auch ohne ausdrückliche Regelung aus einem solchen System ergibt ([X.] 26. August 2003 - 3 [X.] - zu [X.] 2 der Gründe und Eingangserwägung, aaO). Diese vom [X.] seinerzeit offengelassene Frage stellt sich hier nicht unmittelbar, da die [X.] mit dem [X.] nur einen externen Versorgungsträger bei der Berechnung der Versorgung berücksichtigt. Insbesondere spielt - anders als im seinerzeit entschiedenen Fall - die gesetzliche Rente bei der Berechnung keine Rolle. Jedoch spricht nichts in der Entscheidung dafür, immer dann eine ausdrückliche Regelung zu verlangen, wenn auch in der Rentenphase bei der Änderung von Leistungen externer Versorgungsträger eine Neuberechnung der Rente erfolgen soll. Es kommt vielmehr auf die Auslegung der jeweiligen Versorgungsordnung nach allgemeinen Grundsätzen an.

Das [X.]surteil vom 5. Oktober 1999 (- 3 [X.] - [X.]E 92, 310) betraf einen Fall, in dem die spätere Verrechnung ausdrücklich vorgesehen war. Der [X.] hat eine von dieser ausdrücklichen Regelung abweichende einschränkende Auslegung der Versorgungsordnung abgelehnt ([X.] 5. Oktober 1999 - 3 [X.] - zu I der Gründe, aaO). Eine Aussage, eine derartige Verrechnung des laufenden Rentenbezugs müsse in der Versorgungsordnung immer ausdrücklich vorgesehen sein, findet sich in der Entscheidung nicht.

e) Nach allem kommt es weder auf die Bedeutung des Schreibens vom 25. Mai 2000 an, mit dem die Rechtsvorgängerin der [X.]n der Klägerin die Berechnung der [X.] mitgeteilt hat, noch ist die im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltende Unklarheitenregelung (nunmehr § 305c Abs. 2 BGB) für die Entscheidung von Bedeutung.

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 Z[X.].

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmidt    

        

    Wischnath    

                 

Meta

3 AZR 731/09

13.12.2011

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 16. September 2008, Az: 4 Ca 2623/08, Urteil

§ 1 BetrAVG, § 5 Abs 1 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, Az. 3 AZR 731/09 (REWIS RS 2011, 542)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 542

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

6 Sa 1511/12

6 Sa 283/12

6 Sa 333/12

6 Sa 334/12

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