Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2005, Az. VIII ZB 3/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4638

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[X.]/04
vom 8. März 2005 in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:nein [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO § 93 Zu den Voraussetzungen eines "sofort" abgegebenen Anerkenntnisses, wenn der Kläger das vorprozessual ausgeübte Zurückbehaltungsrecht des [X.] in sei-nem Klageantrag nicht berücksichtigt.

[X.], Beschluß vom 8. März 2005 - [X.] - OLG [X.]

LG [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 8. März 2005 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. Leimert und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des [X.]s [X.] vom 2. Dezember 2003 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah[X.] zu tragen. [X.]: bis zu 3.500 •

Gründe: [X.] Die Klägerin suchte anläßlich der Aufgabe eines von ihr betriebenen [X.] ein Unternehmen, das den Restbestand der Waren veräu-ßern sollte. Sie einigte sich mit der [X.] darauf, daß diese die Waren ver-äußere und ihr ein Viertel des von ihr für jedes Stück aufgeführten Bruttover-kaufspreises zahle. Nachdem die Beklagte nur über einen Teil der ihr [X.] Waren abgerechnet hatte, stellte die Klägerin ihr am 23. September 2002 insgesamt 23.474,24 • in Rechnung und machte geltend, es handele sich um ein Viertel des Bruttoverkaufspreises der verbleibenden Ware. Auf der [X.] Rechnung ist die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen. [X.] 3 - über den Zahlungsaufforderungen der Klägerin berief sich die Beklagte darauf, daß die Rechnung nicht den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes genü-ge, und erklärte, sie sei zur Zahlung bereit, wenn sie eine ordnungsgemäße Rechnung erhalte. Die Klägerin beantragte daraufhin den Erlaß eines Mahnbe-scheids. Die Beklagte legte Widerspruch ein. Nach der Anspruchsbegründung durch die Klägerin verfügte das Gericht die Vorbereitung des [X.] im schriftlichen Vorverfahren. Die Beklagte wurde aufgefordert, binnen einer [X.] von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift anzuzeigen, ob sie der Klage entgegentrete, und binnen einer Frist von weiteren zwei Wochen auf die Klage zu erwidern. Die Klage und die gerichtliche Verfügung wurden der [X.] am 22. Mai 2003 zugestellt. Die Prozeßbevollmächtigten der [X.] zeigten mit am 3. Juni 2003 eingegangenen Schriftsatz die Vertretung der [X.] an und erklärten, diese werde der Klage entgegentreten. Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2003 erkannte die Beklagte den [X.] in Höhe von 22.289,25 • mit der Maßgabe an, daß sie zur Zahlung der Klageforderung nur Zug um Zug gegen Übermittlung einer Rechnung verpflichtet sei, die die [X.] in einer dem § 14 UStG genügenden Form ausweise. Im übrigen beantragte sie Klageabweisung. Hinsichtlich der Kosten beantragte sie, diese vollständig der Klägerin aufzuerlegen, da sie - die Beklagte - keinen Anlaß zur Klage gegeben habe, weil die Klägerin ihr trotz Aufforderung keine ordnungs-gemäße Rechnung gestellt habe. Die Klägerin ermäßigte ihre Forderung auf den anerkannten Betrag und übermittelte mit Schriftsatz vom 25. Juli 2003 eine Abschlußrechnung vom 16. Juli 2003 über diesen Betrag. Im Termin zur münd-lichen Verhandlung am 6. August 2003 übergab die Klägerin der [X.] Rechnungen über vorgerichtliche Abschlagszahlungen, die die Mehrwertsteuer auswiesen. Die Beklagte erkannte daraufhin die ermäßigte Klageforderung an. Das [X.] hat die Kosten des Rechtsstreits entsprechend der Teil-rücknahme der Klägerin auferlegt, im übrigen der [X.]. Auf die sofortige - 4 - Beschwerde der [X.] hat das [X.] die Kosten des [X.] der Klägerin insgesamt auferlegt. Das [X.] hat zur Be-gründung ausgeführt, das Anerkenntnis der [X.] sei als "sofortiges" anzu-sehen, obwohl es erst innerhalb der der [X.] gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO gesetzten Klageerwiderungsfrist und nach Ablauf der ihr gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO gesetzten Notfrist erklärt worden sei. Ein "sofortiges" [X.] sei im schriftlichen Vorverfahren auch dann noch anzunehmen, wenn es bis zum Ablauf der Klageerwiderungsfrist abgegeben werde. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Beklagte bereits zuvor - etwa mit der [X.] - Klageabweisung beantragt habe. Zwar habe die Beklagte hier mit Schriftsatz vom 3. Juni 2003 erklärt, sie werde der Klage entgegentreten. Diese Äußerung sei jedoch nicht als Sachantrag anzusehen, sondern stehe in unmit-telbarem Zusammenhang mit der Verteidigungsanzeige. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde be-gehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Kostenentschei-dung. I[X.] Die zugelassene Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß die Voraus-setzungen des § 93 ZPO vorliegen. 1. Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Veranlassung zur Erhebung einer Klage gibt man durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluß auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt. Daraus folgt, daß es für die Frage, ob die Beklagte Anlaß zur Klage gegeben hat, auf ihr Verhalten vor dem - 5 - Prozeß ankommt (Senat, Urteil vom 27. Juni 1979 - [X.] ZR 233/78, NJW 1979, 2040 unter II 3 a). 2. Das Verhalten der [X.] vor dem Prozeß rechtfertigte für die Klä-gerin nicht dessen Notwendigkeit. Die Klägerin war der [X.] verpflichtet, eine den Anforderungen des § 14 UStG genügende Rechnung zu stellen (vgl. [X.] 103, 284 ff.; Senat, Urteil vom 30. Januar 1991 - [X.] ZR 361/89, [X.], 733 unter [X.]). Zu Recht ist das Beschwerdegericht deshalb der [X.], daß die Beklagte ihre Zahlung nach § 273 BGB zurückhalten konnte, bis die Klägerin der [X.] eine Rechnung erteilte, in der die [X.] gesondert ausgewiesen war. Dieses Zurückbehaltungsrecht hat die Beklagte auch gegenüber der Klägerin vor [X.] geltend gemacht und erklärt, sie sei zur Zahlung bereit, wenn sie eine ordnungsgemäße Rechnung erhalte. Es bestand daher für die Klägerin kein hinreichender Grund anzunehmen, ohne Inanspruchnahme des Gerichts nicht zu ihrem Recht zu kommen. Da die Beklagte ihr schon zwar ausgeübtes Zurückbehaltungsrecht dem Klagebegehren entgegensetzen konnte, konnte ein Anerkenntnisurteil im Sinne von § 307 ZPO nur ergehen, wenn die Klägerin in ihrem Sachantrag das Ge-genrecht anerkannte (vgl. [X.] 107, 142, 147) oder das Gegenrecht zum [X.] brachte. Die Klägerin ließ in ihrer Klageschrift aber das [X.] der [X.] unberücksichtigt. Die Beklagte war deshalb zunächst nicht gehalten, den [X.] als begründet anzuerkennen. Ein [X.] der [X.] war erst geboten, nachdem die Klägerin der [X.] eine ordnungsgemäße Rechnung erteilte. Da dies erst mit Schriftsatz vom 25. Juli 2003 sowie im Termin am 6. August 2003 geschah, folgte das [X.] der [X.] in diesem Termin "sofort". Entgegen der Auffassung des [X.] kommt es deshalb nicht auf die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage an, ob nach Anordnung des schriftlichen Vorverfah-- 6 - [X.] gemäß §§ 272 Abs. 2, 276 ZPO ein Anerkenntnis, um als "sofortiges" im Sinne von § 93 ZPO zu gelten, innerhalb der zweiwöchigen Notfrist für die [X.] erklärt werden muß, oder ob - nach Anzeige der [X.] - noch innerhalb der anschließenden Frist zur Klageerwide-rung "sofort" anerkannt werden kann. Die Klägerin hat daher gemäß §§ 93, 97 ZPO die Kosten des [X.] insgesamt zu tragen.

[X.] Dr. [X.] [X.]
Dr. Leimert [X.]

Meta

VIII ZB 3/04

08.03.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2005, Az. VIII ZB 3/04 (REWIS RS 2005, 4638)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4638

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