Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2005, Az. VIII ZB 83/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3002

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[X.]/04
vom 21. Juni 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] [X.], Dr. Leimert und Dr. Frellesen sowie die Richterin [X.] am 21. Juni 2005 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Beschlüsse des [X.] vom 9. Juni 2004 und der 4. Zivilkammer des [X.] vom 29. Juli 2004 aufgehoben. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. [X.]: 600 •.

Gründe: [X.] Die Klägerin mietete mit Vertrag vom 16. Juli 1998 eine Wohnung der Beklagten in [X.]. Sie kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 25. Februar 2004 zum 31. Mai 2004. Die Beklagte war der Auffassung, daß die Klägerin das Mietverhältnis erst zum 31. August 2004 kündigen könne. Die Klägerin hat Klage erhoben auf Feststellung, daß das Mietverhältnis mit Wirkung zum 31. Mai 2004 beendet sei. Nachdem die Wohnung zum 1. Juni 2004 weitervermietet worden ist, haben die Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat die Kosten des [X.] 3 - streits nach § 91 a ZPO der Beklagten auferlegt. Deren sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Beklagte weiterhin, daß die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt werden. I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig und hat Erfolg. Die Klägerin hat nach billi-gem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil ihre Feststellungs-klage nach dem bisherigen Sach- und Streitstand erfolglos geblieben wäre, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte (§ 91 a ZPO). Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen galt für die von der Klägerin am 25. Februar 2004 ausgesprochene Kündigung des [X.] nicht, wie die Klägerin gemeint hat, die dreimonatige Kündigungsfrist des § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern weiterhin die im Mietvertrag vom 16. Juli 1998 vereinbarte Kündigungsfrist, die sich nach § 2 Nr. 1 a des [X.] auf sechs Monate verlängert hatte. Diese vertragliche Vereinbarung ist nicht nach § 573 c Abs. 4 unwirksam. Gemäß Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist § 573 c Abs. 4 BGB auf vor dem 1. September 2001 geschlossene Mietverträge auch dann nicht anzuwen-den, wenn die Kündigung [X.] wie im vorliegenden Fall - nach dem 31. Dezember 2002 erklärt worden ist; diese Übergangsregelung zum Mietrechtsreformgesetz - 4 - ist nicht mit Wirkung ab 1. Januar 2003 durch die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB verdrängt worden (Senatsurteil vom 6. April 2005 - [X.] ZR 155/04, NJW 2005, 1572). [X.] Dr. [X.] Dr. Leimert

Dr. Frellesen

[X.]

Meta

VIII ZB 83/04

21.06.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2005, Az. VIII ZB 83/04 (REWIS RS 2005, 3002)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3002

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