Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2001, Az. VIII ZR 279/00

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2045

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:4. Juli 2001Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: nein[X.] § 285Zur Ersatzpflicht eines Schuldners, der die Herausgabe einer Sache unter [X.] ein ihm nicht zustehendes Zurückbehaltungsrecht verweigert.[X.], Urteil vom 4. Juli 2001 - [X.]/00 -OLG [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.]. [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts [X.] vom 15. September 2000 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin und die [X.] (inZukunft: [X.]) sind Schwesterunternehmen, welche von der [X.] hergestellte Kartoffelerntemaschinen der Marke [X.]über [X.], eine Landmaschinenhändlerin, vertrieben. Mit Kauf- und [X.] vom 7. November 1997 verkaufte die [X.] das gesamteKnow-how über die Herstellung von Kartoffelerntemaschinen der Marke [X.]einschließlich gehaltener Patente, Schutzrechte, Produktionsmittel, Kun-denstamm, Warenbestände sowie die in einer Anlage 8 aufgeführten [X.] 3 -produkte (Kartoffelerntemaschinen), sofern diese am 12. November 1997 [X.] Verkäuferin noch nicht verkauft worden waren, an die [X.] [X.] [X.] Development C.V. (künftig: [X.]). In der Anlage 8 war unteranderem die Kartoffelerntemaschine [X.] Typ mit der Maschinen-nummer aufgeführt, die sich bei der [X.] befand. Am23. Dezember 1997 verweigerte die Beklagte den Vertretern der Firma [X.]. die Herausgabe der vorgenannten Erntemaschine.Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung des [X.] für die Kartoffelerntemaschine [X.] Typ in Anspruch genom-men und gemeint, zumindest müsse die Beklagte in dieser Höhe Schadenser-satz leisten. Ferner hat sie den Kaufpreis für einen weiteren [X.]des Typs abzüglich von ihr errechneter Provisionsansprüche verlangt.Durch Teilurteil vom 17. Dezember 1998 hat das [X.] die Beklagte zurZahlung des Kaufpreises für den zuletzt genannten [X.] - [X.] von für begründet angesehener Provisionsansprüche - in Höhe einesBetrages von 39.466,01 DM nebst Zinsen verurteilt. Durch [X.] hat das [X.] die Beklagte sodann zur Zahlung [X.] DM nebst Zinsen als Schadensersatz für die Kartoffelerntemaschine[X.] Typ verurteilt. Auf die Berufung der [X.] hat das Ober-landesgericht die Klage, soweit über sie nicht durch Teilurteil vom [X.] 1998 entschieden worden war, abgewiesen.Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des land-gerichtlichen Urteils.- 4 -Entscheidungsgründe:[X.] Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Klägerin [X.] berechtigt, von der [X.] aus Anlaß der Weigerung vom 23. Dezem-ber 1997, der [X.] die gebrauchte Kartoffelerntemaschine [X.] Typ herauszugeben, die Zahlung von 60.375 DM zu verlangen. Einen Scha-densersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung habe die Klägerin nichterlangt, da sie nicht dargetan habe, daß die Erntemaschine ihr Eigentum ge-wesen sei und zu ihrem Bestand gehört habe.Aber selbst für den Fall, daß ihr und nicht der [X.] das [X.] an der Maschine zugestanden habe, hafte die Beklagte nicht. Zwar könnesich die Beklagte nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, da ihre [X.] bereits durch die von ihr mit Schreiben vom 13. Oktober 1997gegenüber dem Kaufpreisanspruch der Klägerin für den [X.]Typ erklärte Verrechnung erloschen sei; auf gegenüber der [X.] bestehende Provisionsansprüche könne die Beklagte ein [X.] nicht stützen, da ihr insoweit als Gläubigerin und Schuldnerin ver-schiedene juristische Personen gegenüber gestanden hätten. Es fehle [X.] dem für einen Schadensersatzanspruch nötigen Verschulden der [X.].Allerdings sei diese am 23. Dezember 1997 zur Herausgabe der [X.] verpflichtet gewesen, falls sie Kenntnis von der käuflichen Übernahme allerAlt-Maschinen der Marke [X.] durch die [X.] gehabt habe. Es [X.] nur eine fahrlässige Verletzung ihrer [X.]benpflichten aus dem Rechts-verhältnis zur Klägerin in Betracht, wobei zur Fahrlässigkeit eines Verhaltensdie Vorsehbarkeit eines schädigendes Erfolges der eingetretenen Art gehöre.Dieses [X.] lasse sich vorliegend bei der [X.], bezo-gen auf den vorgetragenen Schadenseintritt bei der Klägerin, nicht bejahen,- 5 -weil die Beklagte bei ihrer Herausgabeverweigerung nicht habe damit rechnenmüssen, daß die Maschine für die Klägerin aufgrund eines Wettbewerbsver-bots unverkäuflich sein würde, wenn sie deren Herausgabe verweigerte; ausder Sicht der [X.] sei die Entstehung eines solchen Schadens eine sounwahrscheinliche Folge der verweigerten Herausgabe gewesen, daß sie [X.] nicht habe darauf einrichten müssen.I[X.] Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.1. Bei dem von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzan-spruch handelt es sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht umeinen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung, sondern um einen solchenaus Verzug, da die Klägerin Schadensersatz wegen Verweigerung der Heraus-gabe der Kartoffelerntemaschine [X.] Typ , [X.]. ,begehrt. Unter den rechtlichen Gesichtspunkt der positiven [X.] dagegen nach allgemeiner Meinung lediglich solche schuldhaften Ver-tragsverletzungen, die weder Unmöglichkeit der Leistung noch Verzug zur Fol-ge haben (vgl. [X.]Z 11, 80, 83; [X.], Urteil vom 19. Oktober 1977 - VIII ZR42/76, NJW 1978, 260 unter II 3 a, jew. m.w.Nachw.).2. Mit Erfolg beanstandet die Revision zunächst die Annahme des Be-rufungsgerichts, die Klägerin habe als Voraussetzung für ihren Schadenser-satzanspruch nicht dargetan, daß die fragliche Kartoffelerntemaschine zu ih-rem Bestand gehört habe, so daß es bereits am erforderlichen Schaden derKlägerin [X.]) Im ersten Rechtszug war unstreitig, daß die betreffende Maschine [X.] des [X.] im Eigentum der Klägerin ge-standen hat. Dort hat die Klägerin vorgetragen, sie habe ihre Maschine, die- 6 -ursprünglich von der Firma [X.] geliefert [X.], später erworben; das habe die Beklagte gewußt. Die Beklagte, die sichauch vorprozessual gegenüber dem Herausgabeanspruch der Klägerin ledig-lich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen unvollständiger Provisionsabrech-nungen berufen hatte (siehe Schreiben vom 27. Januar 1998), hat in erster In-stanz das Eigentum der Klägerin an der Maschine nicht in Abrede gestellt.Auch das [X.] ist in seinem Schlußurteil vom 10. Juni 1999 vom Ei-gentum der Klägerin an der in Frage stehenden Kartoffelerntemaschine ausge-gangen. In ihrer Berufungsbegründung hat die Beklagte das Eigentum der Klä-gerin an der Maschine zunächst ebenfalls nicht bestritten. In ihrer Berufungs-erwiderung hat die Klägerin Einzelheiten zum Verkauf der gesamten Produkti-on der [X.] Kartoffelerntemaschinen sowie der damit verbundenenRechte und Warenzeichen einschließlich der bereits produzierten [X.] dargelegt und unter Beweisantritt vorgetragen, die [X.]habe sich im Vertrag mit der [X.]. vom 7. November 1997 auch zur Übereig-nung solcher Kartoffelrodemaschinen verpflichtet, die ursprünglich im Eigentumder Klägerin gestanden hätten. Dabei hätten sich die Klägerin und die[X.] darauf verständigt, daß letztere auch den Bestand der Klägerinan Kartoffelerntemaschinen veräußern könne; es sei vereinbart gewesen, [X.] Klägerin als Gegenleistung von der [X.] den Preis für die [X.] erhalte, den diese ihrerseits aus dem Vertrag mit der [X.]. habeerlösen können. Dabei hat die Klägerin die Anlage 8 zum [X.] vorgelegt, in welcher als Eigentümer die Abkürzung"[X.]" (offensichtlich die Klägerin) angegeben ist. Daraufhin hat die [X.] mit Schriftsatz vom 5. Juni 2000 mit Nichtwissen bestritten, daß diestreitbefangene Maschine zum Bestand der Klägerin gehört habe und die be-- 7 -hauptete Absprache zwischen der Klägerin und der [X.] getroffen [X.]) Danach hat die Klägerin vorgetragen und unter Zeugenbeweis ge-stellt, daß die Maschine vor Abschluß des Vertrages mit der [X.]. der Kläge-rin gehört und zu deren Bestand gezählt hatte. Einer weiteren Darlegung [X.] bedurfte es mit Rücksicht auf die zwischen ihr und der[X.] bestehende Verbindung entgegen der Ansicht der Revisionser-widerung nicht. Ohne eine Aufklärung des Sachverhalts durfte das Berufungs-gericht die Klage daher nicht bereits wegen eines fehlenden Schadens derKlägerin als unbegründet abweisen.3. Auch mit der von dem Berufungsgericht gegebenen [X.] eine Ersatzpflicht der [X.] nach dem revisionsrechtlich zugrunde zulegenden Vorbringen der Klägerin nicht verneint werden.a) Die Beklagte war am 23. Dezember 1997 zur Herausgabe der [X.] an die Vertreter der [X.] verpflichtet, da nach dem Vor-trag der Klägerin Gegenstand des Kauf- und [X.] die in der Anlage 8 aufgeführten Maschinen sein sollten, dieper 12. November 1997 tatsächlich verfügbar waren. Aufgrund des [X.] war die [X.] jedenfalls als Vertreter der Klägerin,die nach ihrem unter Beweis gestellten Vortrag die [X.] auch [X.] der in ihrem Eigentum stehenden Maschinen ermächtigt hatte,berechtigt, die fragliche Maschine gemäß § 985 [X.] in Besitz zu nehmen. So-weit die Revisionserwiderung meint, die Klägerin habe nicht dargelegt, daß[X.]den Herausgabeanspruch mit Vollmacht der Klägerin der [X.]gegenüber geltend gemacht hat, steht dies in Widerspruch zu dem im Tatbe-stand des Berufungsurteils wiedergegebenen Vorbringen der Klägerin.- 8 -b) Die Herausgabe der Maschine hat die Beklagte nach den auch vonder Revisionserwiderung nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsge-richts mit Rücksicht auf bestehende Gegenforderungen gegen die Klägerin unddie [X.] verweigert. In dem Herausgabeverlangen der Vertreter der[X.] lag entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung bei verständigerBeurteilung zugleich eine Mahnung im Sinne des § 284 [X.], die mit der [X.] begründeten Handlung verbunden werden kann ([X.], Urteil vom14. Juli 1970 - [X.], [X.], 1141 unter II 1; siehe [X.], [X.], 3. Aufl., § 284 Rdnr. 35 m.w.Nachw.). Im übrigen istauch eine Mahnung entbehrlich, weil die Beklagte - wie noch auszuführen seinwird - die Herausgabe von der Erfüllung nicht bestehender [X.] gemacht und damit in der geschuldeten Form endgültig verweigert hat(vgl. auch [X.], Urteil vom 18. September 1985 - [X.], NJW 1986,661 unter [X.]) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch ein Zurückbehaltungsrechtder [X.], das nach seiner Geltendmachung einen Verzug ausschließenwürde (vgl. [X.], Urteil vom 5. Mai 1971 - [X.], [X.], 1020 [X.] 2 b) verneint, da die Provisionsansprüche der [X.] gegenüber der Klä-gerin bereits durch die von ihr mit Schreiben vom 13. Oktober 1997 erklärteAufrechnung erloschen waren. Daß die Beklagte zugleich die Aufrechnung [X.] gegen die [X.] erklärt hatte, steht der Wirksamkeit derim Verhältnis zur Klägerin erklärten Aufrechnung mit einer seinerzeit auf51.019,60 DM bezifferten Provisionsforderung gegenüber der Forderung derKlägerin aus dem Verkauf betreffend den [X.] Typ nichtentgegen. Die Gegenrüge der Revisionserwiderung, die Aufrechnung in [X.] der [X.] vom 13. Oktober 1997 mit ihren Provisionsansprü-chen gegen den Anspruch der Klägerin wegen der Erntemaschine [X.]- 9 -Typ sei deshalb wirkungslos geblieben, weil die Beklagte seinerzeit nichtzwischen Ansprüchen gegen die Klägerin und gegen die [X.] unter-schieden habe, greift nicht durch. Nach der im Tatbestand des [X.] Behauptung der [X.] im Berufungsverfahren hat [X.] der betreffenden Provisionsansprüche gerade der Klägerin gegenüber be-rühmt und eine entsprechende Verrechnung vorgenommen. Dies unterliegt [X.] des Tatbestands (§ 314 Satz 1 ZPO). Daß der [X.]- mangels Gegenseitigkeit - ein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger Provi-sionsansprüche gegen die [X.] nicht zustand, bezweifelt auch [X.] nicht.d) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Verweigerung [X.] der Maschine wegen offener Provisionsansprüche durch die [X.] auf einem Irrtum oder einer falschen Beurteilung der Rechtslage beruh-te. Wenn die Beklagte der Meinung war, sich gegenüber dem Herausgabever-langen auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen gegen die [X.] beste-hender Provisionsansprüche berufen zu können, handelte es sich um einenRechtsirrtum, der nicht unverschuldet war (vgl. § 285 [X.]). Nach ständigerRechtsprechung sind an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtumsstrenge Maßstäbe anzulegen, wobei der Schuldner die Rechtslage sorgfältigprüfen, soweit erforderlich, Rechtsrat einholen und die höchstrichterlicheRechtsprechung sorgfältig beachten muß ([X.]Z 89, 296, 303; [X.] Urteil vom14. Juni 1994 - [X.], NJW 1994, 2754 unter I[X.] 3.; siehe auch [X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., § 285 Rdn. 4 m.w.N.). Die Beklagte hat zwar geltendgemacht, es habe von ihr "kaum verlangt werden" können, die einzelnen Ge-genansprüche aus Provisionen auseinanderzuhalten, die zum einen gegen dieKlägerin und zum anderen gegen die [X.] bestanden hätten, die ver-schiedenen Verrechnungsmöglichkeiten seien für sie im Dezember 1997 bzw.- 10 -Januar 1998 "kaum überschaubar" gewesen. Die Behauptung, die [X.] mit Ansprüchen gegen die [X.] auch gegenüber der [X.] dürfen, liegt hierin jedoch nicht. Die Beklagte legt auch nicht dar,wie sie zur Ansicht einer solchen Verrechnungsmöglichkeit kommen [X.]) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht den von der Klägerin gel-tend gemachten Schadensersatzanspruch deshalb an einem fehlenden [X.] der [X.] scheitern lassen, weil für diese der eingetretene Scha-den nicht voraussehbar gewesen sei.Befand sich die Beklagte aufgrund ihrer Weigerung, die fragliche Ernte-maschine am 23. Dezember 1997 an die Vertreter der [X.]. herauszugeben,im Verzug, kann die Klägerin Ersatz des ihr dadurch adäquat verursachtenSchadens verlangen ([X.], 97, 99; [X.] aaO, § 286Rdnr. 4; Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 286 Rdnr. 11). Ob der ersatz-pflichtige Schuldner mit dem durch die verzögerte Leistung [X.] gerechnet hat, ist unerheblich ([X.], Urteil vom 20. Oktober 1955- [X.], [X.] 1956, 110; [X.] aaO). Die erforderliche [X.] Verursachung des von der Klägerin geltend gemachten Schadens isthier zu bejahen. Es liegt nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, daß die [X.] Maschine, wenn ihre Herausgabe einem bestimmten Käufer gegen-über verweigert wurde, unter Umständen nicht mehr anderweitig absetzbar seinkönnte. Darauf, ob der [X.] bekannt war, daß die Klägerin einem Wett-bewerbsverbot unterlag, so daß die Maschine aus diesem Grunde für die Klä-gerin später unverkäuflich sein würde, kommt es entgegen der Ansicht des Be-rufungsgerichts nicht an.- 11 -II[X.] Da das angefochtene Urteil danach keinen Bestand haben kann, wardie Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils zur weiteren Aufklärung [X.] an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.[X.] Dr. [X.] [X.]Dr. [X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZR 279/00

04.07.2001

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2001, Az. VIII ZR 279/00 (REWIS RS 2001, 2045)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2045

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