Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2015, Az. IV ZR 142/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 5327

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 142/13

Verkündet am:

16. September 2015

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

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-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin [X.] im schriftli-chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 5.
August
2015 eingereicht werden konnten,

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des [X.] -
14.
Zivilsenat
-
vom 14.
März 2013
wird auf Kosten der Klägerseite zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 15.178,30

festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d.
[X.]) be-gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rück-zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer
fondsgebundenen Ren-tenversicherung.

Diese wurde aufgrund eines Antrags d.
[X.] mit Vertragsbeginn zum 1.
Dezember 2007
nach dem so genannten [X.] des §
5a [X.] in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden §
5a [X.] a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt 1
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d.
[X.] mit dem Versicherungsschein, der eine Belehrung über das [X.] in drucktechnisch deutlicher Form gemäß §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F. enthielt, die Versicherungsbedingungen und
eine [X.] nach §
10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).

D. [X.] zahlte von Dezember 2007
bis April 2011
Prämien in Höhe von insgesamt 12.900

21.
April 2011
erklärte d. [X.] den Widerspruch nach §
5a Abs.
1 Satz
1 [X.] a.F., hilfsweise die Kün-digung.

Mit der Klage verlangt d.
[X.] Rückzahlung aller auf den Vertrag ge-leisteten Beiträge nebst Zinsen, insgesamt 15.178,30

Nach Auffassung d.
[X.] ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil das [X.] mit den [X.] nicht vereinbar sei.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ver-folgt d.
[X.] das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

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I. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D.
[X.] habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei wirksam zu-stande gekommen. Die Widerspruchsfrist von 30 Tagen habe mit Erhalt des Versicherungsscheins und der damit verbundenen [X.] und der Verbraucherinformation am 15.
Oktober 2007 begon-nen. Die Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein sei drucktech-nisch deutlich gestaltet und auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Regelung des [X.] verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

D.
[X.]
kann nicht gemäß §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 BGB Rückzah-lung der Prämien verlangen.

1. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen
des Versiche-rungsvertrages sind hier erfüllt. Nach den von der Revision nicht ange-griffenen,
für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Be-rufungsgerichts erhielt d.
[X.] mit dem Versicherungsschein die [X.], eine Verbraucherinformation und eine ordnungsge-mäße Widerspruchsbelehrung. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetz-ten 30-tägigen Widerspruchsfrist erklärte d.
[X.] den Widerspruch nicht.

2. Ob solchermaßen nach dem [X.] geschlossene Versi-cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des §
5a [X.] a.[X.] unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.
Juli 2014 -
IV ZR 73/13, [X.], 102 Rn.
16
ff.; [X.], Be-schluss vom 2.
Februar 2015 -
2 BvR 2437/14, VersR
2015, 693
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5
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Rn.
30
ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an den [X.] scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das [X.] mit den ge-nannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D.
[X.] ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschafts-rechtswidrigkeit des [X.] nach [X.] und Glauben wegen wi-dersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger [X.] auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die [X.]widrigkeit liegt darin, dass d.
[X.] nach ordnungsgemäßer Belehrung über die [X.], den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, die-sen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des Vertrages
vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den [X.] Senatsurteil vom 16.
Juli 2014 aaO Rn.
32-42; [X.], Beschluss vom 2.
Februar 2015 aaO Rn.
42 ff.). D. [X.] verhielt sich objektiv wider-sprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemach-te Widerspruchsfrist ließ er bei Vertragsschluss 2007 ungenutzt verstrei-chen. D. [X.] zahlte rund dreieinhalb Jahre die Versicherungsprämien und erklärte dann erst den Widerspruch. Die jahrelangen Prämienzahlungen des bereits im Oktober 2007 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zu-stande kommen zu lassen, belehrten [X.] haben bei der Beklagten ein

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schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. [X.] vertrauensbegründende Wirkung war für d. [X.] auch erkennbar.

[X.] [X.]

Dr.
Karczewski

[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.08.2012 -
24 O 478/12 -

OLG München in [X.], Entscheidung vom 14.03.2013
-
14 U 3898/12 -

Meta

IV ZR 142/13

16.09.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2015, Az. IV ZR 142/13 (REWIS RS 2015, 5327)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5327

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IV ZR 73/13

2 BvR 2437/14

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