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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 235/12
vom
5. Juni
2013
in dem Rechtsstreit
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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
5. Juni
2013
durch den Vor-sitzenden Richter Galke, den
Richter
Wellner, die Richterin [X.], [X.] und Stöhr
beschlossen:
Die Anhörungsrüge vom 28.
März 2013 gegen den Senatsbe-schluss vom 19.
März 2013 wird auf Kosten der Klägerin [X.].
Gründe:
Die gemäß §
321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-hörsrüge ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] ausdrücklich zu be-scheiden ([X.] 96, 205, 216
f.; [X.], Beschluss vom 24. Februar 2005 -
III
ZR 263/04, NJW 2005, 1432
f.). Nach §
544 Abs.
4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Ge-brauch gemacht.
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Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.
Insbesondere sind aufgrund der [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts weder Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die vermeintli-chen Behandlungsfehler ursächlich geworden sind für die von der Klägerin gel-tend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch streitet zu ihren Gunsten in diesem Zusammenhang eine Beweislastumkehr. Ein grober Be-handlungsfehler ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder in den einzelnen Punkten noch in der Gesamtschau der vermeintlichen Einzelfeh-ler ersichtlich.
Galke
Wellner
[X.]
[X.]
Stöhr
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.01.2011 -
8 O 588/09 -
O[X.], Entscheidung vom 09.05.2012 -
7 U 26/11 -
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4
Meta
05.06.2013
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2013, Az. VI ZR 235/12 (REWIS RS 2013, 5299)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 5299
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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