Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2016, Az. VI ZR 483/14

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 10541

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:060616BVIZR483.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 483/14
vom

6. Juni
2016

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 6. Juni
2016 durch den [X.] [X.], [X.], die Richterin von [X.], [X.] und die Richterin Müller
beschlossen:
Die Anhörungsrüge vom 12.
April 2016 gegen den Senatsbe-schluss vom 22. März 2016 wird auf Kosten der Klägerin [X.].

Gründe:
Die gemäß §
321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-hörsrüge ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] ausdrücklich zu be-scheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], Beschluss vom 24.
Februar 2005
-
III
ZR 263/04, NJW 2005, 1432
f.). Nach §
544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet,
absehen,
wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Ge-brauch gemacht.
1
2
-

3

-

Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.
Galke
[X.]
von [X.]

[X.]
Müller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.01.2014 -
5 [X.]/08 -

O[X.], Entscheidung vom 15.10.2014 -
7 [X.] -

3

Meta

VI ZR 483/14

06.06.2016

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2016, Az. VI ZR 483/14 (REWIS RS 2016, 10541)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10541

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.