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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:060616BVIZR483.14.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 483/14
vom
6. Juni
2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 6. Juni
2016 durch den [X.] [X.], [X.], die Richterin von [X.], [X.] und die Richterin Müller
beschlossen:
Die Anhörungsrüge vom 12.
April 2016 gegen den Senatsbe-schluss vom 22. März 2016 wird auf Kosten der Klägerin [X.].
Gründe:
Die gemäß §
321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-hörsrüge ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] ausdrücklich zu be-scheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], Beschluss vom 24.
Februar 2005
-
III
ZR 263/04, NJW 2005, 1432
f.). Nach §
544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet,
absehen,
wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Ge-brauch gemacht.
1
2
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3
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Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.
Galke
[X.]
von [X.]
[X.]
Müller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.01.2014 -
5 [X.]/08 -
O[X.], Entscheidung vom 15.10.2014 -
7 [X.] -
3
Meta
06.06.2016
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2016, Az. VI ZR 483/14 (REWIS RS 2016, 10541)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 10541
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