Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.07.2017, Az. I ZB 93/16

1. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 7270

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SCHIEDSKLAUSEL SCHIEDRICHTERLICHES VERFAHREN

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Gegenstand

Insolvenzverfahren: Bindung des Insolvenzverwalters an eine vom Insolvenzschuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossene Schiedsabrede


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des [X.] vom 23. September 2016 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 63.248,10 €

Gründe

1

I. Die Antragstellerin ist durch Beschluss des [X.] vom 1. Januar 2015 zur Insolvenzverwalterin über das Vermögen der [X.] (im Folgenden: Schuldnerin) bestellt worden, die Mitglied der Antragsgegnerin, einer Genossenschaft, war. Die Antragsgegnerin unterhält Mehrwegsysteme für Flaschen und Kästen für Mineralwasser. Gemäß § 2 Abs. 2 Buchst. a ihrer Satzung ist Gegenstand des Unternehmens

"die Entwicklung, Herstellung und der Großhandel mit allen für die Mitgliedsbetriebe zur Herstellung und zum Vertrieb benötigten Waren, Produktionsmitteln, Hilfs- und Betriebsstoffen".

2

Nach § 30q der Satzung werden durch die Generalversammlung der Antragsgegnerin [X.] für [X.] beschlossen. Die Schuldnerin unterzeichnete am 8. Oktober 2013 zwei [X.] für [X.] und -kunststoffkästen der Antragsgegnerin. Nach deren Ziffer [X.] ([X.]) und Ziffer [X.] (Einheitskästen) endet das Recht zum Verkehr mit den [X.] und -kästen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verwenders. Nach der gleichlautenden Ziffer VIII ist der als Anlage 2 beigefügte und von der Schuldnerin ebenfalls am 8. Oktober 2013 unterzeichnete Schiedsvertrag Bestandteil der [X.].

3

Mit Schreiben vom 17. Februar 2015 lehnte die Antragstellerin die Erfüllung der Verträge zwischen der Schuldnerin und der Antragsgegnerin gemäß §§ 103 ff. [X.] ab. Sie veräußerte den Mineralwasser und alkoholfreie Getränke betreffenden Betriebsteil der Schuldnerin an einen nicht am Mehrwegsystem der Antragsgegnerin beteiligten Erwerber, der auch das Einheitsleergut übernahm.

4

Mit der unter dem 21. September 2015 erhobenen [X.] begehrte die Antragsgegnerin von der Antragstellerin Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 63.248,10 € wegen pflichtwidriger Übertragung von Leergut nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Im Schiedsverfahren rügte die Antragstellerin unter anderem die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Mit Schiedsspruch vom 2. März 2016 gab das Schiedsgericht der [X.] antragsgemäß statt.

5

Die Antragstellerin hat beantragt,

den durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Einzelschiedsrichter Prof. Dr. J.    W.                                                             , erlassenen Schiedsspruch vom 2. März 2016 aufzuheben, mit dem die Antragstellerin verurteilt worden ist, an die Antragsgegnerin 63.248,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 25. April 2015 zu zahlen.

6

Das [X.] hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt.

7

II. Das [X.] hat den auf Aufhebung des Schiedsspruchs gerichteten Antrag für unbegründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:

8

Das Schiedsgericht sei zuständig, weil die Antragstellerin an die von der Schuldnerin geschlossene [X.] gebunden sei. Durch die vorliegende [X.] sei das Wahlrecht der Antragstellerin nach § 103 [X.] nicht betroffen. Die [X.] für die [X.] und -kästen der Antragsgegnerin seien kein gegenseitiger Vertrag. Sie beruhten vielmehr auf der Satzung der Antragsgegnerin und hätten daher korporationsrechtlichen Charakter, so dass der Antragstellerin kein insolvenzrechtliches Wahlrecht zustehe. [X.]r Schiedsspruch sei auch nicht gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO aufzuheben, weil er gegen den ordre public verstoße. Einer Überprüfung der materiellen Richtigkeit des Schiedsspruchs stehe das Verbot der [X.] entgegen. Die Annahme des Schiedsgerichts, der Schadensersatzanspruch der Antragsgegnerin sei keine Insolvenzforderung nach § 38 [X.], sondern eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 [X.], sei jedenfalls vertretbar.

9

III. [X.] ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert und die von der Rechtsbeschwerde behaupteten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte nicht vorliegen (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Die Beurteilung des [X.]s, die von der Schuldnerin unterzeichneten [X.] seien kein gegenseitiger Vertrag, für den das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 [X.] gelte, verletzt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht das Verfahrensgrundrecht der Antragstellerin auf rechtliches Gehör.

a) Die Schiedsvereinbarung ist weder ein gegenseitiger Vertrag noch ein Auftrag. [X.]r Verwalter kann daher weder die Erfüllung ablehnen, noch erlischt der Schiedsvertrag durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ([X.], Urteil vom 28. Februar 1957 - [X.], [X.]Z 24, 15, 18 (zur Konkursordnung); Beschluss vom 20. November 2003 - [X.], Z[X.] 2004, 88; Urteil vom 25. April 2013 - [X.], [X.], 1514 Rn. 8). [X.]r Insolvenzverwalter ist an eine vom Schuldner abgeschlossene Schiedsvereinbarung allerdings nicht gebunden, soweit [X.] ein selbständiges, der Verfügungsgewalt des Schuldners entzogenes Recht des Insolvenzverwalters ist ([X.], Beschluss vom 30. Juni 2011 - [X.]/10, [X.], 95 Rn. 14 = [X.] 2011, 281). Zu diesen Rechten des Verwalters gehört das Wahlrecht bei gegenseitigen Verträgen nach § 103 [X.]. Vom Wahlrecht erfasst werden die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern, soweit sie auf einer vertraglichen Grundlage beruhen. Sind die in Rede stehenden Rechte oder Pflichten dagegen korporationsrechtlicher Art, fehlt es an einem gegenseitigen Vertrag (vgl. [X.], Urteil vom 8. Februar 1988 - [X.], [X.]Z 103, 219, 221 f.).

b) In Anwendung dieser Grundsätze hat das [X.] angenommen, die [X.] seien kein gegenseitiger Vertrag, sondern hätten eine korporationsrechtliche Grundlage in der Satzung der Antragsgegnerin. Mit dieser Beurteilung hat das [X.] das Verfahrensgrundrecht der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

aa) [X.] meint, das [X.] habe das rechtliche Gehör der Antragstellerin verletzt, indem es eine zwingende Verknüpfung der Geltung der [X.] mit einer Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin angenommen habe, die keine der Parteien behauptet habe.

bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das [X.] seine Entscheidung nicht auf die Annahme gestützt, die [X.] könnten ausschließlich im Verhältnis zwischen der Antragsgegnerin und ihren Mitgliedern gelten. Es hat vielmehr ausdrücklich berücksichtigt, dass nach Ziffer II der von beiden Parteien vorgelegten Verwendungsbeschränkungen die Beteiligung an dem Mehrwegsystem "jedem Mitglied des [X.](steht), das diese [X.] durch eine verbindliche schriftliche Erklärung gegenüber der Genossenschaft [X.].        eG anerkennt." Wenn das [X.] dann in unmittelbarem [X.] daran ausführt, die "Teilnahme am Poolsystem ist auch an eine Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin geknüpft", kann dies aus dem Zusammenhang heraus nur in dem Sinn verstanden werden, dass die im Streitfall allein maßgebliche Teilnahme der Schuldnerin an dem Poolsystem auf ihrer Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin beruhte.

cc) Sollte das [X.] aber ohne Grundlage im Tatsachenvortrag der Parteien doch angenommen haben, nur Mitglieder der Antragsgegnerin könnten an ihrem Poolsystem teilnehmen, wäre dieser Verfahrensfehler jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Dabei kann dahinstehen, ob sich die [X.] von Verband und Genossenschaft nicht ohnehin decken, wozu nichts vorgetragen oder festgestellt worden ist. Die gemäß den [X.] ausgestalteten Rechtsbeziehungen zwischen der Schuldnerin und der Antragsgegnerin sind unabhängig davon schon auf der Grundlage der weiteren, fehlerfreien Annahmen des [X.]s korporationsrechtlicher Natur.

(1) Das [X.] hat angenommen, die Generalversammlung der Antragsgegnerin beschließe aufgrund § 30q ihrer Satzung die von der Schuldnerin unterzeichneten [X.]. Die Mitglieder der Antragsgegnerin seien gemäß § 12a der Satzung verpflichtet, Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen. Die Gewährleistung eines Mehrwegpfandsystems sei nach § 2 Abs. 2 Buchst. b der Satzung Gegenstand des Unternehmens der Antragsgegnerin. Gemäß § 11a der Satzung habe jedes Mitglied der Antragsgegnerin das Recht, "die Einrichtungen der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu benutzen" und insbesondere am Pfandsystem teilzunehmen. Die [X.] seien nicht als Vertrag und die Teilnehmer am Mehrwegpfandsystem nicht als Vertragsparteien, sondern als "Beteiligte" bezeichnet. Die Unterschrift der Beteiligten unter die [X.] sei keine Annahmeerklärung, sondern gewährleiste die Kenntnis der [X.] und diene so einem reibungslosen Ablauf des [X.]. Die [X.] regelten nicht gegenseitige Verpflichtungen zwischen der Antragsgegnerin und einzelnen Poolmitgliedern, sondern horizontale Pflichten im Verhältnis der einzelnen Poolmitglieder untereinander.

(2) Danach ergab sich das Ob und Wie der Teilnahme der Schuldnerin am Mehrwegpfandsystem unmittelbar aus ihrer Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin. Als Mitglied war sie gemäß § 11a der Satzung berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Einrichtungen der Antragsgegnerin und damit auch ihr Mehrwegpfandsystem "nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen" zu nutzen, also gemäß den von der Generalversammlung der Antragsgegnerin nach § 30q der Satzung erlassenen [X.]. Sowohl die Teilnahmeberechtigung als auch die inhaltliche Ausgestaltung der Teilnahme am Mehrwegpfandsystem ergab sich damit für die Schuldnerin aus ihrer Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin, wobei es ihr mitgliedschaftliches Recht war, die konkreten Flaschen- und entsprechenden [X.] der Antragsgegnerin zu bestimmen, denen sie beitreten wollte. Waren die Rechte und Pflichten der Schuldnerin korporationsrechtlicher Natur, hatte die Unterzeichnung der [X.] nur noch deklaratorischen Charakter. Die Rechte und Pflichten der Schuldnerin beruhten unmittelbar auf der Satzung; sie "standen und fielen" mit ihrer Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin (vgl. [X.]Z 103, 219, 222). Auf die Frage, ob sich auch Nichtmitglieder der Antragsgegnerin auf individualvertraglicher Grundlage an deren Pools beteiligen können, kommt es für die Bestimmung des Rechtsverhältnisses der Schuldnerin zur Antragsgegnerin ebenso wenig an wie auf die weitere Frage, ob der gesonderten und jedenfalls zunächst lediglich deklaratorischen Unterzeichnung von [X.] durch die Schuldnerin nach einer Beendigung ihrer Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin möglicherweise rechtliche Bedeutung hätte zukommen können.

2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde beruht die Beurteilung des [X.]s, die [X.] hätten im Verhältnis zur Schuldnerin korporationsrechtliche Natur, nicht auf einer Abweichung von der Rechtsprechung des [X.].

Die vom [X.] angewandten Grundsätze zur Einordnung der Pflichten eines Mitglieds einer Genossenschaft als individualrechtlich oder korporationsrechtlich stimmen mit der Rechtsprechung überein, die der [X.] (Urteil vom 9. Juni 1960 - [X.], NJW 1960, 1858; [X.]Z 103, 219) in Anknüpfung an die Rechtsprechung des [X.] ([X.], 146; 90, 403) entwickelt hat. Soweit dabei als ein Kennzeichen für eine korporationsrechtliche Pflicht angesehen wurde, ob sie mit der Mitgliedschaft steht und fällt ([X.] NJW, 1960, 1858, 1859; [X.]Z 103, 219, 222), bedeutet dies nicht, dass sie zwingend stets mit der Beendigung der Mitgliedschaft ipso iure und endgültig enden muss. Das Kriterium des "Stehens und Fallens mit der Mitgliedschaft" als "Kennzeichen" korporationsrechtlicher Pflichten trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, dass sich der Genosse diesen Pflichten durch seinen Beitritt nach Maßgabe der Satzung und nicht individueller Vereinbarung unterwirft (vgl. [X.], NJW 1960, 1858, 1859).

Zu Recht hat das [X.] angenommen, für das Rechtsverhältnis zwischen der Schuldnerin und der Antragsgegnerin sei die Mitgliedschaft der Schuldnerin prägend gewesen, aufgrund derer sie gemäß § 11a der Satzung nach Maßgabe der [X.] zur Teilnahme an den Mehrwegpfandsystemen berechtigt gewesen sei. Das Ob und Wie dieser genossenschaftlichen Teilnahme "stand und fiel" mit ihrer Mitgliedschaft. Zutreffend hat das [X.] für die Einordnung der [X.] als korporationsrechtlich ferner darauf abgestellt, dass sie jedenfalls in erheblichem Umfang auch das horizontale Verhältnis der Teilnehmer untereinander regeln.

3. [X.] rügt ohne Erfolg, das [X.] sei in Abweichung von Rechtsprechung des [X.] und des [X.] davon ausgegangen, die Bindung des Insolvenzverwalters an die [X.] entfalle nur dann, wenn für ihn ein Wahlrecht tatsächlich bestanden habe und ausgeübt worden sei. Vielmehr bestehe schon dann keine Bindungswirkung, wenn in einem Rechtsstreit um den Bestand und die Ausübung des Wahlrechts des Insolvenzverwalters aus § 103 [X.] gestritten werde.

Nach der Rechtsprechung des [X.] ist der Insolvenzverwalter zwar grundsätzlich an eine vom Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossene [X.] gebunden. Das gilt aber nicht, wenn es um Rechte des Insolvenzverwalters geht, die sich nicht unmittelbar aus dem vom Schuldner abgeschlossenen Vertrag ergeben, sondern auf der Insolvenzordnung beruhen und über die und deren Durchsetzung zu verfügen der Schuldner nicht befugt ist ([X.], Urteil vom 17. Oktober 1956 - [X.], NJW 1956, 1920; [X.], [X.], 95 Rn. 14). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde lässt sich dieser Rechtsprechung des [X.] nicht entnehmen, für den Wegfall der Bindung des Insolvenzverwalters an die [X.] reiche es aus, dass der Streit der Parteien im [X.] die Frage betreffe, ob ein im Schiedsverfahren verfolgter Anspruch unter § 103 [X.] falle, ohne dass es darauf ankomme, ob dies tatsächlich der Fall sei (vgl. [X.], [X.], 95 Rn. 16). Vielmehr entfällt die Bindung nur, wenn die Anträge im Schiedsverfahren unmittelbar oder als entscheidungserhebliche Vorfrage tatsächlich ein insolvenzspezifisches Recht des Insolvenzverwalters betreffen. Die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung des [X.] (KG, [X.] 2012, 218) betrifft den Sonderfall, dass der Antrag im Schiedsverfahren auf die Feststellung des [X.] des Wahlrechts nach § 103 [X.] gerichtet war. Für die Prüfung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts musste daher angenommen werden, dass das Wahlrecht bestand.

4. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das [X.] das rechtliche Gehör der Antragstellerin nicht verletzt, indem es keinen Verstoß gegen den [X.] (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) in der Beurteilung des Schiedsgerichts erkannt hat, die geltend gemachte Schadensersatzforderung sei keine einfache Insolvenzforderung nach § 38 [X.], sondern eine Masseforderung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 [X.].

a) Das [X.] hat angenommen, diese Beurteilung des Schiedsrichters beruhe auf einer mindestens vertretbaren Argumentation. Einer weiteren Prüfung dieses Ergebnisses stehe das Verbot der vollständigen Sachprüfung ([X.]) von [X.] entgegen, da sie eine Frage der zutreffenden Rechtsauslegung beträfe. Auf der Grundlage dieses zutreffenden Ausgangspunkts kam es nicht auf den Vortrag der Antragstellerin zu der Frage an, ob die im Schiedsverfahren geltend gemachte Forderung eine einfache Insolvenzforderung ist.

b) Die Beurteilung des Schiedsgerichts, die geltend gemachte Schadensersatzforderung sei eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 [X.], war mindestens vertretbar. Das Schiedsgericht hat angenommen, die Antragstellerin sei durch die [X.] ebenso verpflichtet gewesen wie zuvor die Schuldnerin, insbesondere habe sie gemäß Ziffer [X.] der [X.] das [X.] aus dem Poolsystem der Antragsgegnerin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht veräußern oder weitergeben dürfen. Erst der Verstoß gegen diese Pflicht durch die Antragstellerin habe die Schadensersatzforderung begründet, so dass diese Forderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und durch eine Handlung der Antragstellerin als Insolvenzverwalterin im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 [X.] entstanden sei. Im Gegensatz dazu betraf die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung des [X.] bereits zur [X.] der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Ansprüche (vgl. [X.], Urteil vom 24. März 2016 - [X.], NJW 2016, 3239 Rn. 20).

IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.]s auf Kosten der Antragstellerin zu verwerfen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Büscher     

       

Schaffert     

       

[X.]

       

Löffler     

       

Schwonke     

       

Meta

I ZB 93/16

27.07.2017

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Köln, 23. September 2016, Az: 19 Sch 9/16, Beschluss

§ 38 InsO, § 55 Abs 1 Nr 1 InsO, § 103 InsO, § 1029 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.07.2017, Az. I ZB 93/16 (REWIS RS 2017, 7270)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7270


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZB 93/16

Bundesgerichtshof, I ZB 93/16, 27.07.2017.


Az. 19 Sch 9/16

Oberlandesgericht Köln, 19 Sch 9/16, 23.09.2016.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

I ZB 33/18

I ZB 93/16

Zitiert

IX ZR 49/12

III ZB 59/10

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