Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2017, Az. I ZB 93/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 7257

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:270717BIZB93.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 93/16
vom

27. Juli
2017

in der Rechtsbeschwerdesache

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 27.
Juli
2017 durch [X.] Dr.
Büscher, [X.], Dr.
Kirchhoff,
[X.] und die Richterin Dr. Schwonke
beschlossen:
[X.] gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des [X.] vom 23.
September
2016
wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 63.248,10

Gründe:
[X.] Die Antragstellerin ist durch Beschluss des [X.] vom 1.
Januar 2015 zur Insolvenzverwalterin über das Vermögen der A.

Landbrauerei GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) bestellt worden, die Mitglied der Antragsgegnerin, einer Genossenschaft,
war. Die Antragsgegnerin unterhält Mehrwegsysteme für Flaschen und Kästen für Mineralwasser. Gemäß §
2 Abs.
2 Buchst. a ihrer
Satzung ist Gegenstand des Unternehmens
"die Entwicklung, Herstellung und der Großhandel mit allen für die Mitgliedsbe-triebe zur Herstellung und zum Vertrieb benötigten Waren, Produktionsmitteln, Hilfs-
und Betriebsstoffen".
Nach §
30q der Satzung werden durch die Generalversammlung der An-tragsgegnerin [X.] für [X.] beschlossen. Die Schuldnerin
unterzeichnete
am 8.
Oktober 2013 zwei [X.] für [X.] und -kunststoffkästen der An-1
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-
tragsgegnerin.
Nach deren Ziffer II Absatz 4
([X.]) und Ziffer [X.] (Einheitskästen)
endet
das
Recht zum Verkehr mit den [X.] und -kästen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verwenders. Nach der gleichlautenden Ziffer VIII
ist der
als Anlage
2
beigefügte und
von der Schuldnerin
ebenfalls am 8. Oktober 2013 unterzeichnete Schieds-vertrag Bestandteil der [X.].
Mit Schreiben vom 17. Februar 2015 lehnte die Antragstellerin die Erfül-lung der Verträge zwischen der Schuldnerin
und
der Antragsgegnerin gemäß §§
103
ff. [X.] ab. Sie veräußerte den Mineralwasser und alkoholfreie Geträn-ke betreffenden Betriebsteil der Schuldnerin
an einen nicht am Mehrwegsystem der Antragsgegnerin beteiligten Erwerber, der auch das [X.] über-nahm.
Mit der unter dem 21. September 2015
erhobenen
Schiedsklage
begehr-te
die Antragsgegnerin von der Antragstellerin
Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 63.248,10

r-öffnung des Insolvenzverfahrens. Im Schiedsverfahren rügte
die Antragstellerin unter anderem die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Mit Schiedsspruch vom 2. März 2016 gab
das Schiedsgericht der Schiedsklage antragsgemäß statt.
Die Antragstellerin hat beantragt,
den durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Einzelschiedsrichter Prof.
Dr. J.

W.

,
erlassenen
Schieds-
spruch vom 2. März 2016 aufzuheben, mit dem die Antragstellerin verurteilt worden ist, an die Antragsgegnerin 63.248,10

5
Prozentpunkten ab dem 25. April 2015 zu zahlen.
Das [X.] hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, deren Zurückweisung die An-tragsgegnerin beantragt.
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4
-
I[X.] Das [X.] hat den auf Aufhebung des Schiedsspruchs
gerichteten Antrag
für unbegründet
erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Das Schiedsgericht sei zuständig, weil die Antragstellerin an die von der Schuldnerin
geschlossene [X.] gebunden
sei. Durch die vorliegende [X.] sei das Wahlrecht der Antragstellerin nach §
103 [X.] nicht be-troffen. Die [X.]
für die [X.] und -kästen
der Antragsgegnerin seien kein gegenseitiger Vertrag. Sie beruhten vielmehr
auf der Satzung der Antragsgegnerin und hätten daher korporationsrechtlichen Charakter, so dass der
Antragstellerin kein insolvenzrechtliches Wahlrecht
zu-stehe. Der Schiedsspruch
sei
auch nicht gemäß §
1059 Abs.
2 Nr.
2
Buchst. [X.]
aufzuheben, weil er
gegen den ordre public
verstoße. Einer
Überprüfung
der
materiellen
Richtigkeit
des Schiedsspruchs stehe das
Verbot der [X.] entgegen.
Die Annahme des Schiedsgerichts, der [X.] sei keine Insolvenzforderung nach §
38 [X.], son-dern eine Masseverbindlichkeit gemäß §
55 Abs. 1 Nr.
1 [X.], sei jedenfalls vertretbar.
II[X.] [X.] ist statthaft (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §
1065 Abs.
1 Satz
1, §
1062 Abs.
1 Nr.
4
Fall
1 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.] erfordert
und die von der Rechtsbeschwerde be-haupteten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte nicht vorliegen

574 Abs.
2 ZPO).
1. Die Beurteilung des [X.]s, die von der Schuldnerin
un-terzeichneten [X.] seien kein gegenseitiger Vertrag, für den das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 [X.] gelte, verletzt
ent-gegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht das Verfahrensgrundrecht der Antragstellerin auf rechtliches Gehör.
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-
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-
a)
Die Schiedsvereinbarung ist weder ein gegenseitiger Vertrag noch ein Auftrag. Der Verwalter kann daher weder die Erfüllung ablehnen, noch erlischt der Schiedsvertrag durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ([X.], Urteil vom 28.
Februar 1957

VII
ZR 204/56, [X.]Z 24, 15, 18 (zur Konkursordnung); Beschluss vom 20.
November 2003
III
ZB 24/03, Z[X.] 2004, 88; Urteil
vom 25.
April 2013
IX
ZR 49/12, [X.], 1514 Rn.
8). Der Insolvenzverwalter ist an eine vom Schuldner abgeschlossene Schiedsvereinbarung allerdings nicht gebunden, soweit [X.] ein selbständiges, der Verfügungsgewalt des Schuldners entzogenes Recht des Insolvenzverwalters ist ([X.], Beschluss vom 30.
Juni 2011
III
ZB 59/10, [X.], 95 Rn.
14 = [X.] 2011, 281). Zu diesen Rechten des Verwalters gehört das Wahlrecht bei [X.] nach § 103 [X.].
Vom Wahlrecht erfasst werden die wirtschaftli-chen Beziehungen zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern, soweit sie auf einer vertraglichen Grundlage beruhen. Sind die in Rede stehenden Rechte oder Pflichten dagegen korporationsrechtlicher Art, fehlt es an einem gegenseitigen Vertrag (vgl. [X.], Urteil vom 8. Februar 1988 -
II ZR 228/87, [X.]Z 103, 219,
221 f.).
b)
In Anwendung dieser Grundsätze hat das [X.]
ange-nommen, die [X.] seien kein gegenseitiger Vertrag, sondern hätten
eine korporationsrechtliche Grundlage in der Satzung der An-tragsgegnerin. Mit dieser Beurteilung hat das [X.] das Verfah-rensgrundrecht der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
aa) [X.] meint, das [X.]
habe
das rechtliche Gehör der Antragstellerin verletzt, indem es eine zwingende Verknüp-fung der Geltung der [X.] mit einer Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin
angenommen habe, die
keine der Parteien behauptet
ha-be.
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6
-
bb)
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesge-richt seine Entscheidung nicht auf die Annahme gestützt, die [X.] könnten ausschließlich im Verhältnis zwischen der Antragsgegne-rin und ihren Mitgliedern gelten. Es hat vielmehr ausdrücklich berücksichtigt, dass
nach Ziffer
II
der von beiden
Parteien vorgelegten Verwendungsbeschrän-kungen die Beteiligung an dem Mehrwegsystem "jedem Mitglied des Verbandes
D.

e.V. frei(steht), das diese Verwendungsbestimmun-
gen durch eine verbindliche schriftliche Erklärung gegenüber der Genossen-schaft De.

eG anerkennt."
Wenn das [X.] dann in
unmittelbarem [X.] daran ausführt, die "Teilnahme am Poolsystem ist auch an eine Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin geknüpft", kann dies aus dem Zusammenhang heraus nur in dem Sinn verstanden werden, dass die im Streitfall allein maßgebliche Teilnahme der Schuldnerin
an dem Poolsystem auf ihrer Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin beruhte.
[X.]) Sollte das [X.] aber ohne Grundlage im [X.] der Parteien
doch
angenommen haben, nur Mitglieder der Antragsgegnerin könnten an ihrem Poolsystem teilnehmen, wäre dieser Verfahrensfehler [X.] nicht entscheidungserheblich.
Dabei kann dahinstehen,
ob sich die [X.] nicht ohnehin decken, wozu nichts vorgetragen oder festgestellt worden ist.
Die gemäß den [X.] ausgestalteten Rechtsbeziehungen zwischen der Schuldnerin
und der Antragsgegnerin
sind unabhängig davon schon auf der Grundlage der weiteren, fehlerfreien Annahmen des [X.]s korporationsrechtlicher Natur.
(1) Das [X.] hat
angenommen, die
Generalversammlung der Antragsgegnerin beschließe aufgrund §
30q ihrer
Satzung die
von der Schuldnerin
unterzeichneten [X.]. Die
Mitglieder der Antragsgegnerin
seien
gemäß §
12a der Satzung verpflichtet, Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen. Die Gewährleistung eines Mehrweg-14
15
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-
7
-
pfandsystems sei nach § 2 Abs. 2 Buchst. b der Satzung
Gegenstand des [X.] der Antragsgegnerin. Gemäß §
11a der Satzung habe jedes [X.] der Antragsgegnerin das Recht, "die Einrichtungen der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu benutzen"
und insbe-sondere am Pfandsystem teilzunehmen. Die [X.] seien nicht als Vertrag und die Teilnehmer am Mehrwegpfandsystem nicht als Ver-tragsparteien, sondern als "Beteiligte"
bezeichnet. Die Unterschrift der Beteilig-ten unter die [X.] sei keine Annahmeerklärung, son-dern gewährleiste die Kenntnis der [X.] und diene
so einem reibungslosen Ablauf des Poolverkehrs. Die
[X.]
regelten
nicht gegenseitige Verpflichtungen zwischen der Antragsgegnerin und einzelnen Poolmitgliedern, sondern horizontale Pflichten im Verhältnis der ein-zelnen Poolmitglieder untereinander.
(2) Danach ergab sich das Ob und Wie der Teilnahme der Schuldnerin
am Mehrwegpfandsystem unmittelbar aus ihrer Mitgliedschaft bei der [X.]. Als Mitglied war sie gemäß §
11a der Satzung berechtigt,
aber nicht verpflichtet, die Einrichtungen
der Antragsgegnerin
und damit auch
ihr
Mehr-wegpfandsystem "nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen"
zu nut-zen, also gemäß
den von der Generalversammlung der Antragsgegnerin nach
§
30q der Satzung erlassenen [X.]. Sowohl die Teil-nahmeberechtigung als auch die inhaltliche Ausgestaltung der Teilnahme
am Mehrwegpfandsystem
ergab sich
damit
für die Schuldnerin
aus ihrer Mitglied-schaft
bei der Antragsgegnerin, wobei es ihr mitgliedschaftliches Recht war, die konkreten Flaschen-
und entsprechenden Kästenpools der Antragsgegnerin zu bestimmen, denen sie beitreten wollte. Waren die Rechte und Pflichten der Schuldnerin
korporationsrechtlicher Natur, hatte die Unterzeichnung der [X.] nur
noch
deklaratorischen Charakter.
Die
Rechte und Pflichten der
Schuldnerin
beruhten unmittelbar auf der Satzung; sie "standen und fielen"
mit ihrer Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin (vgl. [X.]Z 103, 17
-
8
-
219,
222).
Auf die Frage, ob sich auch Nichtmitglieder der Antragsgegnerin auf individualvertraglicher Grundlage an deren Pools beteiligen können, kommt es für die Bestimmung des Rechtsverhältnisses der Schuldnerin
zur Antragsgeg-nerin ebenso wenig an wie auf die weitere
Frage, ob der gesonderten
und je-denfalls zunächst lediglich deklaratorischen
Unterzeichnung von Verwendungs-bestimmungen durch die
Schuldnerin
nach einer Beendigung ihrer Mitglied-schaft
bei der Antragsgegnerin
möglicherweise
rechtliche Bedeutung hätte [X.] können.
2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde beruht die Beurteilung des [X.]s, die [X.] hätten im Verhältnis zur Schuldnerin
korporationsrechtliche Natur, nicht auf einer Abweichung von
der
Rechtsprechung
des [X.].
Die vom [X.] angewandten Grundsätze zur Einordnung der Pflichten eines Mitglieds einer Genossenschaft
als
individualrechtlich
oder
korporationsrechtlich stimmen mit
der Rechtsprechung
überein, die der Bun-desgerichtshof (Urteil vom 9.
Juni 1960

II
ZR
164/58, NJW 1960, 1858;
[X.]Z 103, 219) in Anknüpfung an
die
Rechtsprechung
des Reichsgerichts
([X.], 146;
90, 403) entwickelt hat. Soweit dabei als
ein Kennzeichen für eine korpora-tionsrechtliche Pflicht angesehen wurde,
ob
sie
mit der Mitgliedschaft steht und fällt ([X.] NJW, 1960, 1858, 1859; [X.]Z 103, 219, 222), bedeutet
dies
nicht, dass sie
zwingend
stets
mit der Beendigung der Mitgliedschaft ipso iure und endgültig enden muss. Das Kriterium des "Stehens
und Fallens mit der [X.]schaft"
als "Kennzeichen"
korporationsrechtlicher
Pflichten
trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, dass
sich der Genosse
diesen Pflichten
durch seinen Beitritt nach Maßgabe der Satzung und nicht individueller Vereinbarung [X.] (vgl. [X.], NJW 1960, 1858, 1859).
Zu Recht
hat das [X.] angenommen, für das Rechtsver-hältnis zwischen der Schuldnerin
und der Antragsgegnerin sei die Mitgliedschaft 18
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9
-
der Schuldnerin
prägend gewesen, aufgrund derer
sie gemäß §
11a der [X.] nach Maßgabe der [X.] zur Teilnahme an den Mehrwegpfandsystemen berechtigt gewesen sei. Das Ob und Wie
dieser ge-nossenschaftlichen
Teilnahme "stand und fiel"
mit ihrer Mitgliedschaft. Zutref-fend
hat
das [X.]
für die Einordnung der [X.] als korporationsrechtlich
ferner darauf abgestellt, dass sie
jedenfalls in erheblichem Umfang auch das
horizontale Verhältnis der Teilnehmer unterei-nander
regeln.
3.
[X.]
rügt ohne Erfolg, das [X.] sei in Abweichung von Rechtsprechung
des [X.] und des Kammerge-richts
davon ausgegangen, die Bindung des Insolvenzverwalters an die [X.] entfalle
nur dann, wenn
für ihn
ein Wahlrecht tatsächlich be-standen habe
und ausgeübt worden sei. Vielmehr bestehe schon dann keine
Bindungswirkung, wenn in einem Rechtsstreit um den Bestand und die Aus-übung des
Wahlrechts des
Insolvenzverwalters aus §
103 [X.] gestritten [X.].
Nach der
Rechtsprechung
des [X.]
ist der Insolvenzver-walter zwar grundsätzlich an eine vom Schuldner vor Eröffnung des [X.] geschlossene [X.] gebunden.
Das gilt
aber
nicht, wenn es um Rechte des Insolvenzverwalters
geht, die sich nicht unmittelbar aus dem vom Schuldner abgeschlossenen Vertrag ergeben, sondern auf der [X.] beruhen und über die und deren Durchsetzung zu verfügen der Schuldner nicht befugt ist
([X.], Urteil vom 17.
Oktober 1956
IV
ZR
137/56, NJW 1956, 1920; [X.], [X.], 95
Rn.
14). Entgegen der Ansicht
der Rechtsbeschwerde lässt sich dieser Rechtsprechung des [X.]
nicht
entnehmen, für den Wegfall der Bindung des Insolvenzverwalters an die [X.] reiche es
aus, dass der Streit der Parteien im Kern
die Frage
betreffe, ob ein im Schiedsverfahren verfolgter Anspruch unter § 103 [X.] falle, 21
22
-
10
-
ohne dass es darauf ankomme, ob dies tatsächlich der Fall sei (vgl. [X.], [X.], 95 Rn. 16).
Vielmehr entfällt die Bindung nur, wenn die Anträge im Schiedsverfahren unmittelbar oder als entscheidungserhebliche Vorfrage tat-sächlich ein insolvenzspezifisches Recht des Insolvenzverwalters betreffen. Die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung des
Kammergerichts
([X.], [X.] 2012, 218)
betrifft den Sonderfall, dass der Antrag im [X.] auf die Feststellung des [X.] des Wahlrechts nach §
103 [X.] gerichtet war. Für die Prüfung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts musste daher angenommen werden, dass das Wahlrecht bestand.

4. Entgegen
der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das
Oberlandesge-richt
das rechtliche Gehör der Antragstellerin nicht verletzt, indem es
keinen Verstoß gegen den
inländischen
ordre public

1059 Abs.
2 Nr.
2
Buchst. [X.])
in der Beurteilung des
Schiedsgerichts erkannt hat, die
geltend gemachte Schadensersatzforderung sei
keine
einfache Insolvenzforderung nach §
38 [X.],
sondern
eine Masseforderung gemäß §
55 Abs.
1 Nr.
1 [X.].
a) Das [X.] hat angenommen, diese Beurteilung
des Schiedsrichters beruhe auf einer mindestens vertretbaren Argumentation. Einer
weiteren
Prüfung dieses Ergebnisses
stehe das Verbot der vollständigen Sach-prüfung ([X.]) von [X.] entgegen, da sie eine Frage
der zutreffenden Rechtsauslegung
beträfe.
Auf der Grundlage dieses zutreffen-den Ausgangspunkts kam es nicht auf den Vortrag der Antragstellerin zu der Frage an, ob die im Schiedsverfahren geltend gemachte Forderung eine einfa-che Insolvenzforderung ist.
b) Die Beurteilung des Schiedsgerichts,
die geltend gemachte Scha-densersatzforderung
sei eine Masseverbindlichkeit gemäß §
55 Abs.
1 Nr.
1 [X.], war
mindestens vertretbar. Das Schiedsgericht hat angenommen, die An-tragstellerin sei durch die [X.] ebenso verpflichtet ge-wesen wie zuvor die Schuldnerin, insbesondere
habe sie
gemäß Ziffer
II Abs.
4 23
24
25
-
11
-
der [X.] das [X.] aus dem Poolsystem der Antragsgegnerin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht veräußern oder weitergeben
dürfen. Erst der Verstoß gegen diese
Pflicht durch
die Antragstelle-rin habe die Schadensersatzforderung begründet, so dass diese Forderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und durch eine Handlung der Antrag-stellerin als Insolvenzverwalterin im Sinne von §
55 Abs.
1 Nr.
1 [X.] entstan-den sei.
Im Gegensatz dazu betraf die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung des [X.] bereits zur [X.] der Eröffnung des [X.] begründete Ansprüche (vgl. [X.], Urteil vom 24.
März 2016

XI
ZR 259/13, [X.], 3239
Rn.
20).
IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] auf Kosten der Antragstellerin zu
verwerfen

97 Abs.
1 ZPO).
Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Löffler
Schwonke
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 23.09.2016 -
19 Sch 9/16 -

26

Meta

I ZB 93/16

27.07.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2017, Az. I ZB 93/16 (REWIS RS 2017, 7257)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7257

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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