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PDF anzeigen [X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 45/09 vom 9. Oktober 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] am 9. Oktober 2009 beschlossen: Die [X.]eschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des [X.] in dem [X.]eschluss des [X.] Senats des [X.]randen-burgischen [X.]s vom 24. November 2008 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-gen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: 1. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers mit [X.]e-scheid vom 19. November 2007 wegen [X.] widerrufen. Den [X.] auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen [X.]escheid hat der [X.] zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung in der Hauptsache hat der 1 - 3 - Antragsteller sofortige [X.]eschwerde, gegen die Festsetzung des Gegenstands-werts einfache [X.]eschwerde erhoben. Während des [X.]eschwerdeverfahrens ist die Zulassung des Antragstellers durch bestandskräftig gewordenen [X.]escheid vom 30. Juni 2009 wegen Verzichts widerrufen worden. Die [X.]eteiligten haben die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. 2. Die [X.]eschwerde gegen die - inhaltlich der ständigen Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs (Senat, [X.]eschl. v. 23. Februar 1987, [X.] ([X.]) 33/86, [X.]RAK-Mitt. 1987, 154) entsprechende - Festsetzung des Geschäftswerts durch den [X.] ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist (vgl. Senat, [X.]eschl. v. 21. Februar 2007, [X.] ([X.]) 87/06, NJW-RR 2007, 1562). 2 3. Über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens ist nach § 215 Abs. 3 [X.]RAO [X.]. § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO a.F., § 13a [X.] und § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. [X.]illigem Ermessen ent-spricht es, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen und ihm auch die [X.] der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin aufzugeben. Die sofortige [X.]eschwerde wäre als unbegründet zurückgewiesen worden, weil der Antragsteller, obwohl nach § 36a [X.]RAO a.F. (heute § 32 [X.]RAO [X.]. § 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG) dazu verpflichtet, nicht substantiiert dargelegt hat, 3 - 4 - dass und aus welchen Gründen die gegen ihn vollstreckten Forderungen entfal-len sind und mit welchen Mitteln er sie erfüllen konnte. [X.] [X.]
Stüer [X.]
Vorinstanz: AGH [X.]randenburg, Entscheidung vom 24.11.2008 - [X.] 7/07 -
Meta
09.10.2009
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2009, Az. AnwZ (B) 45/09 (REWIS RS 2009, 1225)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1225
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