Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2010, Az. AnwZ (B) 112/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 2866

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[X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 80/09 [X.] ([X.]) 112/09 vom 29. September 2010 in dem Verfahren wegen Anfechtung der Vorstandswahl 2007 der Antragsgegnerin - 2 - Der [X.] des [X.]undesgerichtshofs hat durch den Präsiden-ten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], [X.] Schmidt-Räntsch, die Richterin [X.] und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. [X.] am 29. September 2010 beschlossen: Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und den Antragstellern und den [X.]eigeladenen zu 1 bis 7 und 9 die ih-nen im Verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der [X.]eigeladene zu 8 trägt seine außerge-richtlichen Auslagen selbst. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 10.000 • festge-setzt. Gründe: [X.] Die Antragsteller haben die Neuwahl von neun Mitgliedern des aus [X.] 23 Mitgliedern bestehenden Vorstands der Antragsgegnerin in der Kam-merversammlung am 22. Mai 2007 (fortan Vorstandswahl 2007) wegen des von der Antragsgegnerin damals praktizierten [X.] angefochten. [X.]ei der An-tragsgegnerin wurden bislang nicht alle zwei Jahre zwölf bzw. elf Mitglieder [X.] neu gewählt, sondern jeweils im [X.] zwei, im [X.] neun, im [X.] sechs und im [X.] sechs Mitglieder. Der [X.] hat die Vorstandswahl 2007 für ungültig erklärt. Gegen seinen 1 - 3 - [X.]eschluss hat die Antragsgegnerin sofortige [X.]eschwerde eingelegt. Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 8. Februar 2010 ([X.] ([X.]) 80/09 - [X.]RAK-Mitt. 2010, 169) hin haben sämtliche Mitglieder des [X.] niedergelegt. Auf einer Kammerversammlung am 27. April 2010 ist der Vorstand der Antragsgegnerin insgesamt neu gewählt worden. Von den vorgesehenen 24 Vorstandsämtern sind dabei 21 neu besetzt worden, und zwar zehn mit einer Amtszeit von vier Jahren und elf mit einer Amtszeit von zwei Jahren. Die übrigen drei Vorstandsämter blieben unbesetzt, weil nur 21 Kandidatinnen und Kandidaten die erforderlichen Mehrheiten fan-den. Die [X.]eteiligten haben das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. I[X.] Über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens ist nach § 215 Abs. 3 [X.]RAO i.V.m. §§ 91 Abs. 7, 40 Abs. 4 [X.]RAO a.F., § 13a [X.] und § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. [X.]illigem Ermessen entspricht es, der Antragsgegnerin und dem [X.]eigeladenen zu 8 die Kosten auf-zuerlegen und ihnen die Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Ausla-gen der Antragsteller, nicht dagegen auch die der [X.]eigeladenen zu 1 bis 7 und 9, aufzugeben. 2 1. Die Wahlanfechtung hat ihr sachliches Ziel, die Rückkehr zum gesetz-lichen [X.] von zwei Jahren, erreicht. Das von der Antragsgegnerin bislang praktizierte Verfahren bei der Neuwahl ihres Vorstands stand mit § 68 Abs. 2 [X.]RAO nicht in Einklang (Senatsbeschluss vom 8. Februar 2010 - [X.] ([X.]) 80/09, aaO Rn. 5). Ohne die mit der Neukonstituierung des [X.] erreichte oder eine andere Form der Umstellung dieses Verfah-rens wäre die Wahl voraussichtlich auch für ungültig erklärt worden ([X.] - 4 - schluss vom 8. Februar 2010 - [X.] ([X.]) 80/09, aaO [X.] Rn. 27). Denn dann hätte keine Aussicht bestanden, dass ein den gesetzlichen Vorgaben entspre-chender [X.] anders als durch eine Ungültigerklärung der angefochte-nen Vorstandswahl 2007 der Antragsgegnerin hergestellt worden wäre. Das spricht dafür, der Antragsgegnerin in Anlehnung an § 201 Abs. 3 [X.]RAO a.F. die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und ihr in Anlehnung an § 91 Abs. 7 [X.]RAO a.F. i.V.m. § 40 Abs. 4 [X.]RAO a.F. und § 13a Abs. 1 Satz 2 [X.] die Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsteller auf-zugeben. 2. Eine andere Entscheidung lässt sich entgegen der Ansicht der An-tragsgegnerin nicht damit rechtfertigen, sie habe keine andere Wahl gehabt, als [X.]eschwerde einzulegen und eine höchstrichterliche Entscheidung herbeizufüh-ren. Das trifft nicht zu. Dass der von der Antragsgegnerin seinerzeit praktizierte [X.] nicht den Vorgaben des § 68 [X.]RAO entsprach, konnte nicht ernsthaft zweifelhaft sein. Es war auch klar, dass es einen Weg geben musste, sich künf-tig an das Gesetz zu halten, und dass das Gesetz die Antragsgegnerin nicht auf Dauer daran hindern konnte, eben dieses Gesetz einzuhalten. Es hätte deshalb nahe gelegen, den bereits vor der Wahl erhobenen [X.]edenken zunächst nach-zugehen. Es drängte sich auch nicht auf, gegen die in Ergebnis und [X.]egrün-dung überzeugende Entscheidung des [X.] ein Rechtsmittel einzulegen, die zudem auch schon einen Hinweis auf den später von dem [X.] aufgezeigten Weg enthielt, wie eine Rückkehr zu dem gesetzlich vorge-schriebenen [X.] technisch zu erreichen war. 4 3. [X.]illigem Ermessen entspricht es auch, der Antragsgegnerin die [X.] der notwendigen außergerichtlichen Auslagen der - entsprechend § 62 Abs. 2 VwGO am Verfahren zu beteiligenden - [X.]eigeladenen zu 1 bis 7 und 9 aufzugeben. Das ist bei dem [X.]eigeladenen zu 8 nicht gerechtfertigt, weil er 5 - 5 - selbst und wie die Antragsgegnerin in der Sache erfolglos sofortige [X.]eschwerde gegen den [X.]eschluss des [X.] eingelegt hat. [X.] Schmidt-Räntsch [X.]
Stüer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.06.2009 - [X.] - Entscheidung vom 03.08.2009 - [X.] -

Meta

AnwZ (B) 112/09

29.09.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2010, Az. AnwZ (B) 112/09 (REWIS RS 2010, 2866)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2866

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