Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2010, Az. AnwZ (B) 82/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 7185

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[X.][X.] ([X.]) 82/09 vom 27. April 2010 in dem Verfahren wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], [X.] Schmidt-Räntsch, die Richterin [X.] und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. [X.] am 27. April 2010 beschlossen: In dem in der Hauptsache erledigten Verfahren werden Gerichts-kosten nicht erhoben, außergerichtliche Auslagen nicht erstattet. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: 1. Die Antragsgegnerin wies den Antrag des Antragstellers auf Wiederzu-lassung zur Rechtsanwaltschaft vom 28. Juli 2006 mit [X.]escheid vom 20. No-vember 2007 wegen fortbestehenden Vermögensverfalls zurück. Dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] stattgegeben und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft zuzulas-sen. Dagegen hat die Antragsgegnerin sofortige [X.]eschwerde eingelegt. Im [X.]e-schwerdeverfahren hat sie den Antragsteller am 17. September 2009 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Daraufhin haben die [X.]eteiligten die [X.] mit widerstreitenden Kostenanträgen für erledigt erklärt. 1 - 3 - 2. Auf Grund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist gemäß § 215 Abs. 3 [X.]RAO [X.]. § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO a.F., § 13a [X.] und § 91a ZPO nach billigem Ermessen über die Kosten des erledigten Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, von der Erhebung von [X.] abzusehen und eine Erstattung von außergerichtlichen Auslagen nicht anzuordnen. 2 Der [X.] hat zwar entschieden, dass die Kosten eines in der [X.] erledigten Verfahrens so zu verteilen sind, wie sie vor Eintritt des [X.] zu verteilen gewesen wären, wenn die [X.] mit ihrem die Hauptsache erledigenden [X.]escheid auf die veränderten Umstände unverzüglich reagiert hat ([X.]eschl. v. 24. Januar 2008, [X.] ([X.]) 15/07, NJW-RR 2008, 794 f.). So liegt es hier aber nicht. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller nicht von sich aus, sondern erst nach ihrer Verpflichtung zur Zulassung durch den [X.] zur Rechtsanwaltschaft zugelas-sen und vorher auch keine Neubescheidung in Aussicht gestellt. [X.]ei der [X.] unter Einbeziehung auch des Obsiegens des Antragstellers in der ersten Instanz und seiner Wiederzulassung durch die Antragsgegnerin zu treffenden Kostenentscheidung ist einerseits zu bedenken, dass bei einer obsiegenden Entscheidung nach dem hier noch anwendbaren § 201 Abs. 2 [X.]RAO a.F. keine Kosten zu erheben gewesen wären. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller erst im Verlauf des Verfahrens vor dem [X.] die verbliebenen Zweifel an der Wiederherstellung geordneter Vermögensverhält-nisse ausgeräumt und erst damit die Voraussetzung für seine Wiederzulassung geschaffen hat. Der [X.] hält es deshalb für angemessen, von der Erhebung 3 - 4 - von Gerichtskosten abzusehen und eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen nicht anzuordnen. [X.] [X.][X.]

Stüer [X.]

Vorinstanz: AGH [X.]erlin, Entscheidung vom 10.07.2009 - [X.] 26/07 -

Meta

AnwZ (B) 82/09

27.04.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2010, Az. AnwZ (B) 82/09 (REWIS RS 2010, 7185)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7185

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