Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2009, Az. AnwZ (B) 14/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2009, 1072

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[X.][X.] ([X.]) 14/09 vom 21. Oktober 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. [X.] am 21. Oktober 2009 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]e-schwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit [X.]escheid vom 30. August 2008 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt. Im [X.]eschwerdeverfahren hat die Antragsgeg-nerin mit [X.]escheid vom 2. Juli 2009 den [X.] vom 30. Januar 2008 aufgehoben. Daraufhin haben die [X.]eteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt. 1 Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist in entspre-chender Anwendung des § 91a ZPO nur noch über die Kosten des Verfahrens 2 - 3 - zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller auf-zuerlegen und eine Erstattung der der Antragsgegnerin im [X.]eschwerdeverfah-ren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen anzuordnen, weil der [X.] nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Antragsgegnerin im Aufhebungsbescheid vom 2. Juli 2009 erst im Laufe des [X.]eschwerdeverfahrens vor dem [X.]undesgerichtshof weggefallen ist und die An-tragsgegnerin dem durch Aufhebung des Widerspruchsbescheids umgehend Rechnung getragen hat. Der [X.] sieht - ebenso wie der [X.] im angefochtenen [X.]eschluss vom 22. Dezember 2008 - davon ab, dem Antragsteller auch eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin im vorinstanz-lichen Verfahren aufzuerlegen. 3 Tolksdorf Ernemann Frellesen Stüer [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 22.12.2008 - 1 [X.] 3/08 -

Meta

AnwZ (B) 14/09

21.10.2009

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2009, Az. AnwZ (B) 14/09 (REWIS RS 2009, 1072)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1072

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