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PDF anzeigen[X.]/00vom17. Dezember 2001in dem [X.] [X.] hat am 17. Dezember 2001 durchden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.]:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 30. Dezember 1999 wird nichtangenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg, weil die Klägerin [X.] für einen vor Anfang Januar 1998 liegendenZeitpunkt und damit für das Vorliegen der objektiven Voraussetzungenfür die von ihr geltend gemachte Insolvenzverschleppungshaftung [X.] hat; danach kommt es nicht darauf an, daß [X.] § 287 ZPO nicht herangezogen hat.Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 ZPO).Streitwert: 71.921,00 DMRöhrichtHesselberger[X.]KurzwellyKraemer
Meta
17.12.2001
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2001, Az. II ZR 44/00 (REWIS RS 2001, 144)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 144
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