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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:120618BVIZR372.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 372/16
vom
12. Juni 2018
in dem Rechtsstreit
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2
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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
12. Juni 2018 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterinnen Dr.
[X.], Dr.
[X.] und
Müller
beschlossen:
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.000
festgesetzt.
Gründe:
Der Wert der von der Klägerin mit der Revision geltend zu machenden
97 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat den Gegenstandswert in der Klageschrift selbst
t-wert der Klage jeweils auf unter 20.000
12.679,20
i-gung des von der Klägerin und vom [X.] nicht einbezogenen [X.]. Die Klägerin macht insoweit geltend, dass der Streitwert für das übersteigenden Betrag hätte festgesetzt werden müssen. Die [X.] hält dem jedoch mit
Recht entgegen, dass nichts dafür ersichtlich und insbesondere auch von der Nichtzulassungsbeschwerde nichts dafür dargelegt worden ist, dass die Klägerin die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen be-anstandet hat. Sie kann deshalb damit auch im Verfahren der [X.]
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3
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beschwerde nicht mehr gehört werden (vgl. Senatsbeschluss vom [X.] 2015 -
VI [X.], juris; [X.], Beschlüsse vom 21. Juli 2011 -
I [X.], juris; vom 21. Dezember 2011 -
I [X.], juris).
Galke
[X.]
[X.]
[X.]
Müller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.12.2015 -
2 O 1505/14 -
OLG [X.], Entscheidung vom 30.06.2016 -
1 [X.] -
Meta
12.06.2018
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2018, Az. VI ZR 372/16 (REWIS RS 2018, 7985)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 7985
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIII ZR 154/19 (Bundesgerichtshof)
Nichtzulassungsbeschwerde: Zulässigkeit bei erstmaliger Beanstandung der Streitwertfestsetzung
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VI ZA 23/17 (Bundesgerichtshof)
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