Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2018, Az. VI ZR 372/16

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 7985

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:120618BVIZR372.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 372/16
vom

12. Juni 2018

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
12. Juni 2018 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterinnen Dr.
[X.], Dr.
[X.] und
Müller

beschlossen:
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.000

festgesetzt.

Gründe:
Der Wert der von der Klägerin mit der Revision geltend zu machenden

97 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat den Gegenstandswert in der Klageschrift selbst

t-wert der Klage jeweils auf unter 20.000

12.679,20

i-gung des von der Klägerin und vom [X.] nicht einbezogenen [X.]. Die Klägerin macht insoweit geltend, dass der Streitwert für das übersteigenden Betrag hätte festgesetzt werden müssen. Die [X.] hält dem jedoch mit
Recht entgegen, dass nichts dafür ersichtlich und insbesondere auch von der Nichtzulassungsbeschwerde nichts dafür dargelegt worden ist, dass die Klägerin die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen be-anstandet hat. Sie kann deshalb damit auch im Verfahren der [X.]
-
3
-
beschwerde nicht mehr gehört werden (vgl. Senatsbeschluss vom [X.] 2015 -
VI [X.], juris; [X.], Beschlüsse vom 21. Juli 2011 -
I [X.], juris; vom 21. Dezember 2011 -
I [X.], juris).
Galke
[X.]
[X.]

[X.]
Müller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.12.2015 -
2 O 1505/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 30.06.2016 -
1 [X.] -

Meta

VI ZR 372/16

12.06.2018

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2018, Az. VI ZR 372/16 (REWIS RS 2018, 7985)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7985

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1 U 154/16

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