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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:260618BXIZR738.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 738/17
vom
26. Juni 2018
in dem Rechtsstreit
-
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Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Ellenberger,
[X.]
Joeres
und
Dr.
Matthias
sowie
die
Richterinnen Dr.
Menges
und
Dr.
Dauber
am 26. Juni 2018
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 14.
Zivilsenats des [X.] vom 13.
Oktober 2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig
verworfen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000
26 Nr.
8 EGZPO).
I.
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Ent-scheidung des Berufungsgerichts. Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, und zwar nach Maßgabe der dem Par-1
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teivorbringen zu diesem Zeitpunkt zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben zum Wert. Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass be-reits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts
und einer entsprechend höheren Beschwer
echtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf
neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des §
26 Nr.
8 EGZPO zu überschreiten (vgl. [X.], Beschlüsse vom 16.
Mai 2013
VII
ZR 253/12, [X.] 2013, 1402 Rn.
3, vom 21.
Juni 2016
VI
ZR 152/16, juris Rn.
6 und vom 21.
Juni 2017
VII
ZR 41/17, NJW 2017,
3164 Rn.
11; jeweils mwN).
II.
Nach diesen Grundsätzen übersteigt der Wert der mit der Revision gel-tend zu machenden Beschwer 20.000
Das Berufungsgericht hat den Streitwert in der letzten mündlichen [X.] am 8.
September 2017 nach Erörterung mit den Parteien entspre-chend der Angabe der Klägerin in der Klageschrift auf 10.000
der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin nunmehr geltend, ihre zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten hätten am 13.
September 2017 aufgrund eines Durchsuchungsberichts des Landeskriminalamts
vom 2.
November 2015 Kenntnis davon erlangt, dass der [X.]
außer einem über seinen Wert belasteten Grundstück ein Pkw im Wert von 33.800
Auf diese neue Angabe zur Bemessung des Streitwertes kann die Klägerin sich nach den genannten Grundsätzen nicht berufen,
um die Wertgrenze des §
26 Nr.
8 EGZPO zu überschreiten (vgl. [X.], Beschlüsse vom 16.
Mai 2013
VII
ZR 253/12, [X.] 2013, 1402 Rn.
5 und vom 21.
Juni 2016
VI
ZR 3
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152/16, juris Rn.
9 mwN). Zudem könnte für die Höhe des Streitwertes und der Beschwer nicht der Wert eines einzelnen Vermögensgegenstandes der [X.]
, sondern allenfalls der Wert ihres gesamten Vermögens von Bedeutung sein. Dazu macht die Nichtzulassungsbeschwerde keine Angaben.
Ellenberger
Joeres
Matthias
Menges
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.03.2016 -
307 [X.]/15 -
O[X.], Entscheidung vom 13.10.2017 -
14 [X.] -
Meta
26.06.2018
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2018, Az. XI ZR 738/17 (REWIS RS 2018, 7186)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 7186
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VI ZA 11/15 (Bundesgerichtshof)
III ZR 221/13 (Bundesgerichtshof)
VII ZR 41/17 (Bundesgerichtshof)
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Neue Angaben zur Bemessung der Beschwer zwecks Überschreitung der Wertgrenze für die Revision
VII ZR 41/17 (Bundesgerichtshof)
VII ZR 176/14 (Bundesgerichtshof)
Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde
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