Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2018, Az. VI ZR 422/16

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 6328

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:100718BVIZR422.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 422/16
vom

10. Juli 2018

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
10. Juli 2018
durch den [X.] [X.], den
Richter Wellner, die Richterinnen Dr.
[X.] und [X.] und [X.] Klein
beschlossen:
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000

26 Nr.
8 Satz
1 EGZPO).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 20.000

Gründe:
Der Wert der von der Klägerin mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt nicht 20.000

26 Nr.
8 EGZPO, §§
544, 97 Abs.
1 ZPO).
1. [X.] im Rahmen des §
26 Nr.
8 Satz
1 EGZPO ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§
3
ff. ZPO vorzunehmen (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
Juli 2015 -
XI
ZR 263/14, [X.]Z 206, 276 Rn.
3 und vom
12.
Januar 2016 -
XI
ZR 366/15, [X.], 454 Rn. 3). Für die Berechnung des Werts der Beschwer kommt es vorliegend gemäß §
4 ZPO auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels an. Maßgebend ist das Interesse des [X.] an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Über 1
2
-
3
-
die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht eigenständig zu befinden, oh-ne an die Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen oder die Angaben der [X.] gebunden zu sein (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
Februar 2017 -
XI
ZR 88/16, [X.], 2343 Rn. 4 mwN).
2. Bereits nach den von der Klägerin selbst vorgetragenen Werten wird eine 20.000

geltend gemacht, dass das Berufungsurteil die Klägerin in Höhe von 7.284,94

e-schwere, da das Berufungsgericht die Beklagte nur zur Zahlung von 26.865,92

34.150,86

4

der Klägerin ergebe sich aus der Entscheidung des Berufungsgerichts über den Feststellungsantrag, obwohl die von der Klägerin in erster Instanz erhobene Feststellungsklage auch in zweiter Instanz Erfolg gehabt habe. Das [X.] beschwere die Klägerin zusätzlich mit 13.809,04

ung des Berufungsurteils ergebe, dass das Berufungsgericht den Feststellungsantrag der Klägerin teilweise abgewiesen habe. Das Berufungsgericht habe zur Be-rechnung des [X.] im Gegensatz zum [X.] nämlich einen Abschlag in Höhe von 10
% des
fiktiven Bruttogehalts des Geschädigten vorge-nommen. Dieser 10
%ige Abschlag solle nach Ansicht des Berufungsgerichts das gesamte Erwerbsleben des Geschädigten betreffen. Mithin wirke sich der 10
%ige Abschlag auch auf den zukünftigen Schaden des Geschädigten aus, den die Klägerin mit ihrer Feststellungsklage geltend mache. Der zukünftig un-fallbedingte Erwerbsschaden des Geschädigten betrage ohne den 10
%igen Abschlag insgesamt 138.090,41

den 10
%igen Abschlag in Höhe von 13.809,04

3
-
4
-
Von diesem Betrag ist jedoch ein Abschlag in Höhe von 20
% vorzuneh-men, weil die Beschwerdeführerin keine Leistungsklage, sondern eine positive Feststellungsklage erhoben hat (vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 17.
Mai 2000
-
IV
ZR 294/99, [X.], 1266; vom 12.
April 2007 -
VII
ZR 16/06, juris Rn.
1; vom 10.
Dezember 2014 -
IV
ZR 116/14, juris Rn.
1; vom 16.
Juli 2015
-
IX
ZR 273/14, juris Rn.
1; vom 7.
September 2016 -
IV
ZR 548/15, juris Rn.
4; vom 21.
Februar 2017 -
XI
ZR 88/16, [X.], 2343 Rn.
18).
Unter Berücksichtigung des der positiven Feststellungsklage geschulde-ten Abschlags von 20
% ergibt sich eine weitere Beschwer von höchstens 11.047,23

eine
Beschwer von 18.332,17

Galke
Wellner
[X.]

Roloff
Klein

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.03.2016 -
9 O 1524/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 19.08.2016 -
7 U 25/16 -

4
5

Meta

VI ZR 422/16

10.07.2018

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2018, Az. VI ZR 422/16 (REWIS RS 2018, 6328)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6328

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