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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:100718BVIZR422.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 422/16
vom
10. Juli 2018
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
10. Juli 2018
durch den [X.] [X.], den
Richter Wellner, die Richterinnen Dr.
[X.] und [X.] und [X.] Klein
beschlossen:
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000
26 Nr.
8 Satz
1 EGZPO).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 20.000
Gründe:
Der Wert der von der Klägerin mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt nicht 20.000
26 Nr.
8 EGZPO, §§
544, 97 Abs.
1 ZPO).
1. [X.] im Rahmen des §
26 Nr.
8 Satz
1 EGZPO ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§
3
ff. ZPO vorzunehmen (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
Juli 2015 -
XI
ZR 263/14, [X.]Z 206, 276 Rn.
3 und vom
12.
Januar 2016 -
XI
ZR 366/15, [X.], 454 Rn. 3). Für die Berechnung des Werts der Beschwer kommt es vorliegend gemäß §
4 ZPO auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels an. Maßgebend ist das Interesse des [X.] an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Über 1
2
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3
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die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht eigenständig zu befinden, oh-ne an die Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen oder die Angaben der [X.] gebunden zu sein (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
Februar 2017 -
XI
ZR 88/16, [X.], 2343 Rn. 4 mwN).
2. Bereits nach den von der Klägerin selbst vorgetragenen Werten wird eine 20.000
geltend gemacht, dass das Berufungsurteil die Klägerin in Höhe von 7.284,94
e-schwere, da das Berufungsgericht die Beklagte nur zur Zahlung von 26.865,92
34.150,86
4
der Klägerin ergebe sich aus der Entscheidung des Berufungsgerichts über den Feststellungsantrag, obwohl die von der Klägerin in erster Instanz erhobene Feststellungsklage auch in zweiter Instanz Erfolg gehabt habe. Das [X.] beschwere die Klägerin zusätzlich mit 13.809,04
ung des Berufungsurteils ergebe, dass das Berufungsgericht den Feststellungsantrag der Klägerin teilweise abgewiesen habe. Das Berufungsgericht habe zur Be-rechnung des [X.] im Gegensatz zum [X.] nämlich einen Abschlag in Höhe von 10
% des
fiktiven Bruttogehalts des Geschädigten vorge-nommen. Dieser 10
%ige Abschlag solle nach Ansicht des Berufungsgerichts das gesamte Erwerbsleben des Geschädigten betreffen. Mithin wirke sich der 10
%ige Abschlag auch auf den zukünftigen Schaden des Geschädigten aus, den die Klägerin mit ihrer Feststellungsklage geltend mache. Der zukünftig un-fallbedingte Erwerbsschaden des Geschädigten betrage ohne den 10
%igen Abschlag insgesamt 138.090,41
den 10
%igen Abschlag in Höhe von 13.809,04
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4
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Von diesem Betrag ist jedoch ein Abschlag in Höhe von 20
% vorzuneh-men, weil die Beschwerdeführerin keine Leistungsklage, sondern eine positive Feststellungsklage erhoben hat (vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 17.
Mai 2000
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IV
ZR 294/99, [X.], 1266; vom 12.
April 2007 -
VII
ZR 16/06, juris Rn.
1; vom 10.
Dezember 2014 -
IV
ZR 116/14, juris Rn.
1; vom 16.
Juli 2015
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IX
ZR 273/14, juris Rn.
1; vom 7.
September 2016 -
IV
ZR 548/15, juris Rn.
4; vom 21.
Februar 2017 -
XI
ZR 88/16, [X.], 2343 Rn.
18).
Unter Berücksichtigung des der positiven Feststellungsklage geschulde-ten Abschlags von 20
% ergibt sich eine weitere Beschwer von höchstens 11.047,23
eine
Beschwer von 18.332,17
Galke
Wellner
[X.]
Roloff
Klein
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.03.2016 -
9 O 1524/14 -
OLG [X.], Entscheidung vom 19.08.2016 -
7 U 25/16 -
4
5
Meta
10.07.2018
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2018, Az. VI ZR 422/16 (REWIS RS 2018, 6328)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 6328
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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