Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2006, Az. 2 StR 396/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1054

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[X.] vom 31. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Oktober 2006 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs.1 a Satz 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Mai 2006 dahin geändert, dass der Ange-klagte a) jeweils in vier Fällen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Bei-hilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, b) im Fall II.4 der Urteilsgründe zu einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und c) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und Beihilfe zu [X.] - laubtem Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, u. a. 25,141 kg Opium eingezogen und einen Betrag von 2.200 • für verfallen erklärt. Die Revision des Angeklagten hat in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.4 der Urteilsgründe wegen mittäterschaftlichen Handeltreibens hat keinen Bestand. Der Angeklagte hat in diesem Fall gegen einen Kurierlohn von 750 • für den gesondert verfolgten [X.]10 kg Opium aus [X.] abgeholt und zu diesem nach [X.]. An etwaigen Absatzhandlungen war er nicht beteiligt. Danach erschöpf-te sich der Tatbeitrag des Angeklagten in einer untergeordneten Hilfstätigkeit, der als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben zu werten ist. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Von einer Zurückverweisung der Sache zur Neufestsetzung der [X.] bisher drei Jahre Freiheitsstrafe [X.] und der Gesamtstrafe hat er entsprechend dem Antrag des [X.] abgesehen. Er hat gemäß § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO wie in dem vergleichba-ren Fall II. 2 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von zwei Jahren festgesetzt und die Gesamtstrafe auf sieben Jahre neun Monate reduziert. 2 Da das Rechtsmittel nur in geringem Umfang Erfolg hat, sieht der Senat von einer Kostenteilung ab (§ 473 Abs. 4 StPO). 3 [X.] [X.]

Meta

2 StR 396/06

31.10.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2006, Az. 2 StR 396/06 (REWIS RS 2006, 1054)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1054

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