Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2008, Az. 4 StR 584/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 4918

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[X.] vom 18. März 2008 in der Strafsache gegen wegen Bestimmens eines Minderjährigen, das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu fördern, u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 2008 gemäß §§ 154 a Abs. 1 und 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. August 2007 wird a) die Strafverfolgung im [X.] der Urteilsgründe auf den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge be-schränkt; b) das vorbezeichnete Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, davon in einem Fall in Tatein-heit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge und in sieben Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur uner-laubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, davon in drei Fällen in weite-rer Tateinheit mit Bestimmen eines Minderjäh-rigen, das unerlaubte Handeltreiben mit Be-täubungsmitteln zu fördern, schuldig ist; bb) im Ausspruch über die Einzelstrafe im [X.] der Urteilsgründe sowie im [X.] - ausspruch mit den [X.]. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen "Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von solchen, in sieben weiteren Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, davon in drei Fällen in weiterer Tateinheit mit Bestimmen als Person über 21 Jahren ei-ner Person unter 18 Jahren, das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu för-dern, und in einem Fall [= [X.]] in Tateinheit mit Bestimmen als Person über 21 Jahren einer Person unter 18 Jahren, das Handeltreiben mit [X.] zu fördern", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Mona-ten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-stalt angeordnet, wobei vier Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unter-bringung zu vollziehen sind. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der Sachrüge nur den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 4 - Der Senat beschränkt mit Zustimmung des [X.] die Strafverfolgung im [X.] der Urteilsgründe gemäß § 154 a Abs. 1 und 2 StPO auf den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Da nicht aus-geschlossen werden kann, dass das [X.] bei Verurteilung nur wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im [X.] eine niedrigere Strafe als zwei Jahre und acht Monate Freiheitsstrafe ([X.]) festgesetzt hätte, muss der Strafausspruch in diesem Fall aufgehoben werden. Das führt zur Aufhebung auch der Gesamtstrafe. 2 Die Einzelstrafe im [X.] und die Gesamtstrafe müssen daher neu festgesetzt werden. 3 Tepperwien Maatz Kuckein [X.] [X.]

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4 StR 584/07

18.03.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2008, Az. 4 StR 584/07 (REWIS RS 2008, 4918)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4918

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