Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2008, Az. 5 StR 356/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2154

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.]/08 [X.] vom 2. September 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 2. September 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 7. März 2008 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall [X.] der Urteilsgründe lediglich wegen eines Falles der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Einzelfreiheitsstrafe: ein Jahr und vier Monate) verurteilt ist. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. [X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verur-teilt. Entsprechend dem Antrag des [X.] vom 24. Juli 2008 ist lediglich der Schuldspruch [X.] unter Wegfall einer Einzelfreiheitsstrafe [X.] zu korrigieren. Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Der Angeklagte war am 3. Dezember 2006 im Besitz von 237 Gramm Crack zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Noch am gleichen Tag verkaufte er hiervon zehn und 19 Gramm. Hierfür hat das [X.] den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln 2 - 3 - in nicht geringer Menge zu der Einsatzstrafe von zwei Jahren und vier Mona-ten Freiheitsstrafe verurteilt. Am 13. Dezember 2007 übernahm der Mitangeklagte [X.] 245 Gramm Crack von —[X.]

fi. Der Angeklagte begleitete [X.]bei der Auslieferung von 38 Gramm dieses Rauschgifts an den Käufer
H. . Durch die Begleitung des Angeklagten fühlte sich [X.]

sicherer und in sei-nem Vorhaben bestärkt. Das [X.] hat hierfür wegen Beihilfe zum un-erlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf die Freiheitsstrafe von sechs Monaten erkannt ([X.] der Urteilsgründe). 3 Noch am gleichen Tag unterstützte der Angeklagte den [X.]bei ei-nem weiteren Verkauf von knapp 200 Gramm Crack an H. , indem er den Verkäufer erneut bei der Auslieferung begleitete und selbst 100 Gramm des Rauschgifts transportierte. Hierfür hat das [X.] den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt ([X.] der Urteilsgründe). 4 2. Der [X.] hat Folgendes dargelegt: 5 —Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat ergeben, dass sich der Angeklagte im Fall II. 1.11 der Urteilsgründe lediglich wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht hat. Die Annahme des [X.]s, wonach die auf [X.] und 15 f. geschilderten Unter-stützungshandlungen jeweils als gesonderte Fälle der Beihilfe anzusehen seien, ist aus Gründen der Akzessorietät der Teilnahme rechtlich nicht halt-bar, weil sich die Gehilfenakte auf eine einzige Haupttat des Mitangeklagten [X.]bezogen und damit ihrerseits ein einheitliches Beihilfedelikt darstellten (vgl. [X.], 513, 514; [X.], StGB, 55. Aufl., § 27 Rdnr. 31). Der Umstand, dass sich die Unterstützungsaktivitäten des Angeklagten auf un-terschiedliche Veräußerungsgeschäfte des [X.] bezogen, spielt dem- - 4 - gegenüber konkurrenzrechtlich keine Rolle, weil diese Akte zu einer Bewer-tungseinheit verschmolzen sind (vgl. dazu [X.], 451). Ausgehend hiervon gilt es, den Schuldspruch zu berichtigen. Die Vor-schrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil dem Angeklagten be-reits in der Anklageschrift vom 7. Dezember 2007 insoweit nur ein einziges Delikt der Beihilfe zur Last gelegt wurde (vgl. [X.]. 214-216 d. A.). 6 Auf die Strafzumessung hat die Schuldspruchberichtigung keine [X.]. Setzt man die für die [X.] mit Blick auf die ausgeurteilten Einzelstrafen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO auf 1 Jahr 4 Monate Freiheitsstrafe fest (vgl. [X.]), kann die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe hier bestehen bleiben, weil unter den obwaltenden besonderen [X.] ausgeschlossen wer-den kann, dass das [X.] unter Wegfall der Einzelstrafe von 6 Mona-ten auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.fi 7 8 3. Dem entspricht der Senat und weist ergänzend darauf hin, dass nach Überzeugung des [X.]s bei der Gesamtstrafenbildung die an-genommenen zwei selbständigen Beihilfehandlungen —letztlich wie eine Tat
- 5 - zu werten waren und so von der Kammer auch bewertet worden sindfi ([X.]). Bei dieser Verfahrensweise konnte die höhere Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten unverändert bleiben (vgl. dazu sonst BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 7 m.w.N.). [X.] [X.]Schneider Dölp

Meta

5 StR 356/08

02.09.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2008, Az. 5 StR 356/08 (REWIS RS 2008, 2154)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2154

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 302/12 (Bundesgerichtshof)

Zeitgleiche Begehung von Straftaten: Konkurrenzverhältnis zwischen dem Unterhalten eines Waffenlagers und dem unerlaubten Handeltreiben mit …


4 StR 384/12 (Bundesgerichtshof)


1 StR 55/14 (Bundesgerichtshof)


2 StR 130/18 (Bundesgerichtshof)

Voraussetzungen einer Beihilfe zu einem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln


2 StR 130/18 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.