Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2009, Az. III ZA 2/09

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4136

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[[[X.].].] [[[X.].].] [[X.].]R 16/06 vom 2. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[[[X.].].] [[X.].]ivilsenat des [[[X.].].] hat am 2. April 2009 durch die [[[X.].].] [[[X.].].], [[[X.].].], [[[X.].].], [[[X.].].] und Schilling beschlossen: Der Antrag des [[[X.].].] auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen. Gründe: [[[X.].].] Mit Urteil des [[[X.].].] vom 17. März 2005 ist die Berufung des [[[X.].].] zurückgewiesen worden, mit der er die Feststellung be-gehrte, dass ihm der beklagte [[[X.].].] wegen schuldhaft amtspflichtwidriger Abschiebungsmaßnahmen, Aufenthalts- und Einbürgerungsversagung sowie Rechtsbeugung, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch die [[[X.].].] zu Schadensersatz in der Größenordnung von 2,5 Mio. DM verpflichtet sei. An dieser Entscheidung wirkten [[[X.].].] mit, deren Verhalten der Kläger zur [[[X.].].] seines Feststellungsantrags gemacht hatte. Der [X.] hat mit Beschluss vom 21. Dezember 2005 ([[[X.].].]) dem Kläger Prozesskostenhilfe für die Revision gegen dieses Urteil versagt und Gegenvorstellungen hiergegen durch Beschlüsse vom 12. April 2006 und 1. Juni 2006 ([[[X.].].]) zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 30. November 2006 ([[[X.].].]) hat der [X.] die vom Kläger auf eigene Kosten eingelegte Revision gemäß § 552a [[X.].]PO zurückge-1 - 3 - wiesen. An den genannten [X.]sbeschlüssen wirkten die [[[X.].].] V, [[[X.].].], [[X.].], [[X.].] und [[X.].] mit. Der vom Kläger angerufene [[X.].] hat am 7. Oktober 2008 beschlossen, dessen Individualbeschwerde gemäß Art. 37 Abs. 1 Buchst. c der Konvention im Register zu streichen. Dem war eine einseitige Erklärung der Bundesregierung vorausgegangen, in der diese aner-kannte, dass der Kläger bei dem zweiten Amtshaftungsprozess vor dem Ober-landesgericht kein faires Verfahren durch ein unparteiisches Gericht gehabt habe. Der Gerichtshof hielt die von der Bundesregierung angebotene Summe von 18.500 • als Entschädigung - auch für Nichtvermögensschäden sowie Kos-ten und Auslagen - für annehmbar und eine weitere Prüfung der Beschwerde im Hinblick hierauf für nicht gerechtfertigt. 2 Im [[[X.].].]eiteren beantragte der Kläger vor dem [[X.].] [[X.].] für ein Restitutionsverfahren nach § 580 Nr. 8 [[X.].]PO. Das Oberlan-desgericht wies diesen Antrag durch Beschluss vom 23. Dezember 2008 [[X.].], ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Den für eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss gestellten Prozesskostenhilfeantrag wies der [X.] durch Beschluss vom 19. Februar 2009 zurück. Mit Schreiben vom 20. Februar 2009 lehnte der Kläger die in den Verfahren [[[X.].].] und [[[X.].].] [[X.].] [[[X.].].] des [X.]s wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Mit weite-rem Schreiben vom 25. Februar 2009 erinnerte er ferner an seinen Antrag, von der Erhebung von Gerichtskosten des vorangegangenen Verfahrens [[[X.].].] wegen unrichtiger Sachbehandlung abzusehen. An dieser Entscheidung dürften die [[[X.].].] V und [[X.].] als vorbefasste [[[X.].].] nicht mitwirken. 3 - 4 - Die Parteien hatten Gelegenheit, zu den dienstlichen Äußerungen der beiden abgelehnten [[[X.].].] Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 13. März 2009 stellte der Kläger klar, dass sich sein Ablehnungsantrag nicht auf den [[[X.].].] [[X.].] beziehe. 4 I[[[X.].].] Nachdem die abgelehnten [[[X.].].] [[[X.].].] und [[X.].] wegen Ruhestands nicht mehr dem [X.] angehören, ist über den Ablehnungsantrag des [[[X.].].] nur in Bezug auf die [[[X.].].] V und [[X.].] zu entscheiden. Der Antrag ist, soweit er sich auf den gestellten Prozesskostenhilfeantrag bezieht, verspätet, da er erst nach der Beschlussfassung des [X.]s eingegangen ist. Im Übrigen ist er jedenfalls unbegründet. 5 Nach § 42 Abs. 2 [[X.].]PO findet wegen Besorgnis der Befangenheit die Ab-lehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines [[[X.].].]s zu rechtfertigen. Gründe für diese Besorgnis sieht der Kläger nicht in besonderen subjektiven Einstellungen der [[[X.].].], sondern in dem Umstand, dass der [X.] in den vorangegangenen Verfahren [[[X.].].] und [[[X.].].] die Mitwirkung der [X.] in eigener Sa-che zu Unrecht gerechtfertigt habe. Demgegenüber stelle es nach der Ent-scheidung des [X.] vom 7. Oktober 2008, der sich auf seine Entscheidung vom 29. Juli 2004 in Sachen [X.] [X.] (Nr. 77562/01 ECHR 2004-I[[X.].]) bezogen habe, einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der Konvention dar, wenn [[[X.].].] ihre eigenen an-geblichen Fehler bewerten und über sie entscheiden und damit über sich selbst urteilen müssten. Da es auch bei der hier nach § 21 GKG beantragten [X.] - 5 - scheidung über die Niederschlagung von Kosten wegen unrichtiger Sachbe-handlung um die Rechtfertigung der eigenen Rechtsauslegung gehe, sei eine Mitwirkung der abgelehnten vorbefassten [[[X.].].] gleichfalls konventionswidrig. Diese Begründung rechtfertigt den gestellten Ablehnungsantrag nicht. Es ist eine verkürzte Sichtweise, wenn der Kläger davon spricht, der [X.] habe die "Selbstjustiz" der [[[X.].].] des [[[X.].].] gerechtfertigt. Der [X.] hat im Beschluss vom 21. Dezember 2005 durchaus in Betracht [X.], dass in der Person der an der Berufungsentscheidung mitwirkenden [[[X.].].] Ausschlussgründe gemäß § 41 Nr. 1 [[X.].]PO vorgelegen haben. Der [X.] hat insoweit lediglich im Hinblick auf den Beschluss des [[X.].]s vom 3. Juni 2004, der inhaltlich (auch) ein Ablehnungsgesuch des [[[X.].].] [[X.].]gewiesen hatte, das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes im Sinne des § 547 Nr. 2 [[X.].]PO verneint. 7 Demgegenüber ist die vom Kläger beanstandete Mitwirkung der [[[X.].].] des Berufungsgerichts für die Beschlüsse des [X.]s zur Prozesskostenhilfe und zur [[X.].]urückweisung der eingelegten Revision nicht entscheidungserheblich gewesen. Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, der [X.] habe als [X.] Tatsachen zugrunde gelegt, die - wegen der Entscheidung in [X.] - an der Mitwirkung gehinderte [[[X.].].] zu ihrer eigenen Entlastung festgestellt hätten. Denn es sind, was die zugrunde zu legenden Tatsachen an-geht, keine durchgreifenden [X.] erhoben worden, die den [X.] an einer abschließenden Entscheidung in der Sache gehindert hätten. Insoweit sind auch Verfassungsbeschwerden des [[[X.].].] nicht zur Entscheidung angenom-men worden. 8 - 6 - Art. 6 Abs. 1 der Konvention ist auch nicht dadurch verletzt, dass nach § 21 Abs. 2 GKG das jeweilige Gericht für seine Instanz darüber zu befinden hat, ob eine Nichterhebung von Kosten in Betracht kommt, die bei richtiger Be-handlung in der Sache nicht entstanden wären. Die Vorschrift hat nicht zum Gegenstand, das Streitverhältnis zum Gegner des Verfahrens wieder [X.] und in diesem Verfahren erneut über die zivilrechtlichen Rechte und Pflich-ten der Parteien zu entscheiden. Vielmehr geht es allein um die das Verhältnis zwischen der betroffenen Partei und der Staatskasse berührende Frage, ob Gerichtskosten ganz oder teilweise aus den angeführten Gründen unerhoben bleiben. Auch wenn die hierbei zu prüfenden Fragen mit der Hauptsache [X.] aufweisen können, geht es nicht im [[[X.].].] darum, über die eigene Rechtsauslegung oder -anwendung im vorangegangenen Verfahren zu befin-den. Nach dem Verständnis, das der [X.] von der Entscheidung des [X.] in der Sache San Leonard Band [X.] gewonnen hat, [X.] Art. 6 Abs. 1 der Konvention nicht, dass [[[X.].].], gegen deren Mitwirkung im Verfahren zur Hauptsache keine Bedenken bestanden haben, allein wegen dieser Vorbefassung von einer Entscheidung nach § 21 Abs. 1 GKG ausge-schlossen sind. 9 - 7 - Andere Gründe, die gegen eine Unparteilichkeit der abgelehnten [[[X.].].] sprechen könnten, sind weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich. 10 [[[X.].].] [[[X.].].] [[[X.].].]

[[[X.].].] Schilling Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.01.2002 - 9 O 20233/98 - [X.], Entscheidung vom 23.12.2008 - 1 U 5272/08 -

Meta

III ZA 2/09

02.04.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2009, Az. III ZA 2/09 (REWIS RS 2009, 4136)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4136

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