Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.08.2010, Az. AnwZ (B) 100/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 4308

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Gegenstand

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Anwendbares Recht für sofortige Vollziehung der Verfügung in einem Altfall


Leitsatz

Ist gegen die Widerrufsverfügung der Rechtsanwaltskammer nach § 215 Abs. 2 BRAO der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegeben, richtet sich die sofortige Vollziehung der Verfügung auch dann nach § 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO in der Fassung vom 26. März 2007, wenn diese erst nachträglich nach dem 31. August 2009 angeordnet wird. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann in diesem Fall nach §§ 16 Abs. 6 Satz 4 in der Fassung vom 26. März 2007, 42 Abs. 5 Satz 2 BRAO in der Fassung vom 13. Dezember 1989 beantragt werden .

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 13. März 2009 und seiner sofortigen Beschwerde gegen dessen Zurückweisung wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens über diesen Antrag wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist seit dem 18. September 1992 im [X.]ezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit [X.]escheid vom 13. März 2009 widerrief die Antragsgegnerin seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.]. Der [X.] hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 erklärte die Antragsgegnerin den Widerruf für sofort vollziehbar. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

II.

2

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nach § 215 Abs. 2 und 3 [X.] i. V. mit § 16 Abs. 6 und § 42 Abs. 4 Satz 2 [X.] a.F. zulässig. Nach § 215 Abs. 2 [X.] bestimmt sich die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen, die vor dem 1. September 2009 ergangen sind, und das weitere Verfahren nach dem bis zu diesem Tag geltenden Recht. In Fällen, in denen - wie hier - nach dieser Überleitungsvorschrift in der Hauptsache ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegeben ist, der nach § 16 Abs. 6 Satz 1 [X.] a.F. aufschiebende Wirkung entfaltet, richtet sich folglich das weitere Verfahren und damit auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Rechtsanwaltskammer nach bisherigem Recht. Ob die sofortige Vollziehung zugleich mit der Widerrufsverfügung oder erst nachträglich nach dem 31. August 2009 angeordnet wird, ist nicht maßgeblich. In beiden Fällen ergeht die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf der Grundlage des § 16 Abs. 6 Satz 2 [X.] a.F.; vorläufiger Rechtsschutz gegen eine solche Maßnahme der Rechtsanwaltskammer ist nach Maßgabe der §§ 16 Abs. 6 Satz 4, 42 Abs. 5 Satz 2 [X.] a.F. gegeben. Die Anwendung der §§ 14 Abs. 4 Satz 1, 112c Abs. 1 [X.] i. V. mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kommt hingegen nicht in [X.]etracht, weil eine Anfechtungsklage, deren aufschiebende Wirkung durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung beseitigt werden könnte, nicht gegeben ist.

3

In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg.

4

1. Die sofortige Vollziehung des [X.] durfte nach § 16 Abs. 6 Satz 2 [X.] a.F. nur angeordnet werden, wenn zu erwarten war, dass der Widerruf bestandskräftig wird und sein sofortiger Vollzug im überwiegenden öffentlichen Interesse zur schon vor [X.]estandskraft des [X.] notwendigen Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten war (Senat, [X.]eschl. v. 19. Juni 1998, [X.] ([X.]) 38/98, [X.]RAK-Mitt. 1998, 235, 236; [X.]eschl. v. 26. November 2009, [X.] ([X.]) 27/09). Diese Voraussetzungen lagen bei Anordnung der sofortigen Vollziehung vor. Daran hat sich auch im [X.]eschwerdeverfahren nichts geändert. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und der Widerrufsbescheid [X.]estandskraft erlangen wird, weil die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] wegen [X.] zu widerrufen war und der [X.] auch nicht im Laufe des Verfahrens entfallen ist. Der sofortige Vollzug ist auch weiterhin geboten.

5

2. [X.]ei Erlass des angefochtenen [X.] lagen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] vor.

6

a) Vermögensverfall nach dieser Vorschrift ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer [X.] nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (Senat, [X.]eschl. v. 25. März 1991, [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschl. v. 21. November 1994, [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126).

7

b) Danach befand sich der Antragsteller bei Erlass des [X.] in Vermögensverfall. Zu diesem [X.]punkt war die Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung des Antragstellers wegen einer Hauptforderung der Deutschen [X.]ank in Höhe von 178.952,16 € angeordnet worden. Der Verkehrswert der Wohnung war mit lediglich 123.000 € ermittelt worden. Außerdem hatte der Gläubiger [X.] gegen den Antragsteller ein Urteil des [X.] über eine Hauptforderung in Höhe von 162,40 € erwirkt. In seiner Stellungnahme zu dem [X.] der Antragsgegnerin vom 3. April 2008 hatte der Antragsteller zwar angegeben, dass seine Vermögensverhältnisse geordnet seien, erhebliche eigene offene Forderungen bestünden und Vermögenswerte vorhanden seien. Er hatte jedoch keinerlei [X.]elege hierfür vorgelegt.

8

c) Wie der [X.]estimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet (Senat, [X.]eschl. v. 31. März 2008, [X.] ([X.]) 33/07, juris). Anhaltspunkte dafür, dass es bei dem Antragsteller ausnahmsweise anders war, bestanden nicht. Der Gläubiger [X.] machte vielmehr gegen den Antragsteller eine Forderung auf Rückerstattung überzahlter Gebühren geltend.

9

3. Der Antragsteller hat auch nicht nachgewiesen, dass der [X.] im Verlaufe des Verfahrens entfallen ist.

a) Zwar scheidet nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Widerruf der Zulassung aus, wenn der [X.] im Verlauf des Verfahrens entfällt ([X.]GHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers haben sich jedoch nicht konsolidiert. Im Gegenteil sind erhebliche Steuerrückstände des Antragstellers bekannt geworden. Ein Insolvenzantrag des Finanzamts S. ist durch [X.]eschluss vom 8. Juni 2009 mangels Masse abgewiesen worden. Nach Mitteilung der Oberfinanzdirektion [X.] belaufen sich die vollstreckbaren Steuerrückstände per 2. Dezember 2009 auf 76.163,08 €. Der Antragsteller hat darüber hinaus am 21. Juli 2009 vor dem [X.] die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Das [X.] hat schließlich am 7. April 2010 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet. Vermögensverfall wird deshalb nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] jetzt auch aus diesem Grund bei dem Antragsteller vermutet. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind geordnete Vermögensverhältnisse erst wiederhergestellt, wenn das Insolvenzverfahren entweder mit einem bestätigten Schuldenbereinigungsplan oder mit der durch das Insolvenzgericht angekündigten Restschuldbefreiung abgeschlossen ist. Daran fehlt es.

b) Auch eine Gefährdung der Rechtsuchenden besteht fort. Sie entfällt nach der Rechtsprechung des Senats nicht schon durch die Insolvenzeröffnung und die damit eintretende Verfügungsbeschränkung des Insolvenzschuldners (Senat, [X.]eschl. v. 25. Juni 2007, [X.] ([X.]) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925, [X.]. 12; [X.]eschl. v. 31. März 2008, [X.] ([X.]) 33/07, juris). Vielmehr muss die begründete Aussicht bestehen, dass das Insolvenzverfahren in absehbarer [X.] beendet wird und die Wiederherstellung geordneter Vermögensverhältnisse erwarten lässt. Deshalb ändert auch der bloße Antrag auf Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren an dem Fortbestand einer Gefährdung der Rechtsuchenden nichts (Senat, [X.]eschl. v. 13. März 2000, [X.] ([X.]) 28/99, [X.], 1228, 1229; [X.]eschl. v. 7. März 2005, [X.] ([X.]) 7/04, [X.], 1944; [X.]eschl. v. 31. März 2008, [X.] ([X.]) 33/07, juris).

Für einen Ausnahmefall, in dem eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts verneint werden kann (dazu Senat, [X.]eschl. v. 18. Oktober 2004, aaO unter [X.]; [X.]eschl. v. 5. Dezember 2005, [X.] ([X.]) 13/05, NJW-RR 2006, 559 unter [X.]; [X.]eschl. v. 5. Dezember 2005, [X.] ([X.]) 14/05, Anw[X.]l. 2006, 281 f. unter [X.]; [X.]eschl. v. 25. Juni 2007, [X.] ([X.]) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925), ist nichts ersichtlich.

4. Der sofortige Vollzug des Widerrufs ist auch weiterhin zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden, insbesondere die Mandanten des Antragstellers, zwingend geboten. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung des [X.] auf mehrere [X.]eschwerdeverfahren gestützt, in denen dem Antragsteller unsachgemäßer Umgang mit [X.] bzw. dessen Einbehalt vorgeworfen wird. Der Antragsteller ist diesen Vorwürfen nur teilweise entgegengetreten; entsprechende [X.]elege hat er in keinem Fall vorgelegt. Hinzu kommt folgendes: Der Antragsteller ist bereits durch Urteil des Anwaltsgerichts vom 21. September 2006 wegen Pflichtverletzungen beim Umgang mit [X.]ern in vier Fällen mit einem Verweis und einer Geldbuße belegt worden. Der Gläubiger [X.] hat am 24. Februar 2009 ein Urteil auf Rückerstattung überzahlter Anwaltsgebühren erwirkt. Der Gläubiger [X.] hat am 17. März 2010 ein 2. Versäumnisurteil gegen den Antragsteller erwirkt. Seiner Forderung liegt zu Grunde, dass der Antragsteller [X.] nicht weitergeleitet hat. Dies belegt, dass der Antragsteller die Interessen seiner Mandanten konkret gefährdet hat.

Ganter                                    [X.]Roggenbuck

                   Kappelhoff                                             [X.]

Meta

AnwZ (B) 100/09

03.08.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Stuttgart, 4. Juli 2009, Az: AGH 20/09 (II)

§ 16 Abs 6 S 2 BRAO vom 26.03.2007, § 16 Abs 6 S 4 BRAO vom 26.03.2007, § 42 Abs 5 S 2 BRAO vom 13.12.1989, § 215 Abs 2 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.08.2010, Az. AnwZ (B) 100/09 (REWIS RS 2010, 4308)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4308

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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