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Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde: Unzulässigkeit wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist des § 96a Abs 2 BVerfGG
Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 19. [X.] Bundestag.
1. Am 7. Juli 2017 stellte der [X.] fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Wahl zum 19. [X.] Bundestag anerkannt werde. Die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 [X.] seien nicht erfüllt, da das Schreiben mit dem Wunsch der Teilnahme an der [X.] und daher nicht fristgemäß eingegangen sei. Es sei überdies nur von einer Person unterschrieben. Satzung und Programm seien nicht vorgelegt worden.
2. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Juli 2017, das am 13. Juli 2017 beim [X.] eingegangen ist, "Einspruch" eingelegt und vorgetragen, dass der Drucker ihres Vorsitzenden defekt gewesen sei.
3. Der [X.] hatte Gelegenheit zur Äußerung.
Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 96a Abs. 2 [X.] ist die Beschwerde binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des [X.]es gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 [X.] zu erheben und zu begründen. Daran fehlt es. Ausgehend vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des [X.]es am 7. Juli 2017 endete die Frist zur Einlegung der Beschwerde am 11. Juli 2017 um 24 Uhr. Vorliegend ging die Beschwerde aber erst am 13. Juli 2017 und damit mehr als vier Tage nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung in der Sitzung des [X.]es beim [X.] ein. Die Beschwerde ist daher verfristet. Daran ändert auch der Hinweis auf einen Defekt des Druckers des Parteivorsitzenden nichts.
Meta
25.07.2017
Bundesverfassungsgericht 2. Senat
Beschluss
Sachgebiet: BvC
Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG, § 96a Abs 2 BVerfGG, § 18 Abs 4a S 2 BWahlG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.07.2017, Az. 2 BvC 7/17 (REWIS RS 2017, 7479)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 7479
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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