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PDF anzeigen[X.]/01vom9. November 2001in der [X.] unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 1. a) mit dessen [X.] zu 2. auf dessen Antrag - am 9. November 2001 gemäß § 154 a Abs. 2,§ 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Juni 2001 wirda) das Verfahren auf den Vorwurf des unerlaubten [X.] Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt;b) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte we-gen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge verurteilt [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung einesGegenstandes, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet oderbestimmt ist," (zur vorzugswürdigen, weil kürzeren Bezeichnung der Tat [X.] als "bewaffneter Betäubungsmittelhandel" (vgl. [X.], 266) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, ihm die Fahrer-laubnis entzogen, ein Elektroschockgerät und den Führerschein eingezogen- 3 -und eine Sperrfrist fr die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von zwei [X.]. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit sach-lichrechtlichen Beanstandungen. Die Überprfung des Urteils und die Verfah-rensbeschrkung fren zu der aus der [X.] Eine Verurteilung wegen bewaffneten [X.], ig davon, ob sich das Verhalten des Angeklagten als Han-deltreiben darstellt, schon deshalb nicht in Betracht, weil bei dem in [X.] enthaltenen Wirkstoff MDMA die nicht geringe Menge nach derneueren Rechtsprechung des [X.] erst bei 30 Gramm [X.] beginnt ([X.] NStZ 2001, 381; vgl. fr MDE/[X.] bereits [X.]St 42,255), die vom Angeklagten zur Weitergabe bestimmten 400 Tabletten jedochnur 28,53 Gramm des Wirkstoffs enthielten. Fr ein im Hinblick auf die Ge-samtmenge von 1000 Tabletten begangenes bewaffnetes Sichverschaffen [X.] [X.] § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG fehlt es an den erforderli-chen Feststellungen. Es ist nicht ausgeschlossen, [X.] der Angeklagte, als ersich auf dem Parkplatz das Betsmittel verschaffte, gerade nicht auf [X.] zugreifen konnte, und der Vorgang des Sichverschaffens zudem Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte wieder Zugriff zu der Waffe hatte, be-reits abgeschlossen war.Die Feststellungen tragen jedoch in jedem Fall eine Verurteilung wegenunerlaubten Besitzes von [X.] in nicht geringer Menge [X.]§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hat der Senatdie Verfolgung [X.] § 154 a Abs. 2 StPO beschrkt und den [X.] -2. [X.] wird durch die Änderung des Schuldspruchs nichtberrt. Das [X.] hat die Strafe dem Strafrahmen des § 30 a Abs. 3BtMG (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis ff Jahren) entnommen. [X.] aus, [X.] das [X.], tte es statt dessen den Strafrah-men des § 29 a Abs. 2 BtMG (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis ff Jahren)zugrunde gelegt, eine noch mildere Strafe gegen den [X.] zur Tatzeit unter Bewrung stehenden Angeklagten vert tte. [X.] auch unter Bercksichtigung des Umstands, [X.] der Angeklagte nicht mehrwegen Handeltreibens, also einer besonders gravierenden Form des uner-laubten Umgangs mit [X.], sondern wegen unerlaubten Besitzesschuldig gesprochen ist.3. In der Änderung des Schuldspruchs liegt kein solcher Erfolg [X.], der es unbillig machen wrde, den Angeklagten mit den ge-samten Gren und Auslagen zu belasten.[X.] von [X.]
Meta
09.11.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2001, Az. 3 StR 394/01 (REWIS RS 2001, 682)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 682
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