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Restitution eines Hausgrundstücks: Anspruch des Restitutionsgläubigers gegen den Verfügungsberechtigten auf Verzinsung nicht separierten Verkaufserlöses
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] in [X.] 1. Zivilsenat vom 29. November 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin, die diese selbst trägt (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 217.482,74 €.
Die von der Beklagte aufgeworfene, an sich klärungsbedürftige Frage, ob § 849 BGB auch auf einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] anzuwenden ist, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Die Beklagte haftet dem Kläger weder aus diesem Grund noch aus § 678 BGB auf Schadensersatz, weil sie die Genehmigung nach der [X.] beantragt und damit auch unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 5 [X.] der ihr im Verkehr obliegenden Sorgfalt entsprochen hat (vgl. Senat, Urteil vom 16. Dezember 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 733, 734 Rn. 11 und Beschluss vom 29. April 2010 - [X.], NJW 2010, 3303, 3304 Rn. 8 ff.). Der Zinsanspruch des [X.] folgt aber in dem zuerkannten Umfang aus § 681 Satz 2, § 668 BGB analog. Die Beklagte hatte dem Kläger den Verkaufserlös nach § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] herauszugeben und bis zur Klärung seiner Berechtigung zu separieren. Da sie das versäumt hat, hat sie den Verkaufserlös nach § 668 BGB zu verzinsen. Denn sie steht als Verfügungsberechtigte, die sie spätestens seit dem Zuordnungsbescheid war, zu dem Kläger in einem treuhandähnlichen Verhältnis (vgl. Senat, Urteile vom 16. Dezember 1994 - [X.], [X.], 210, 211 und vom 22. Februar 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 1399, 1401 f. Rn. 32).
Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch
Czub Kazele
Meta
26.09.2013
Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 29. November 2012, Az: 1 U 339/11, Urteil
§ 668 BGB, § 681 S 2 BGB, § 3 Abs 4 S 3 VermG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.09.2013, Az. V ZR 295/12 (REWIS RS 2013, 2374)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2374
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