Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.03.2021, Az. V ZR 52/20

5. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 7677

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Gegenstand

Anspruch des Berechtigten auf Verzinsung des Veräußerungserlöses für ein restitutionsbelastetes Grundstück: Verzinsungspflicht bei gescheiterter Bruchteilsrestitution; Feststellung des Berechtigten durch die Restitutionsbehörde; Feststellung des zur Zahlung Verpflichteten; Verjährung des Zinsanspruchs


Leitsatz

1. Die Verpflichtung, den nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG herauszugebenden (anteiligen) Veräußerungserlös entsprechend § 681 Satz 2, § 668 BGB zu verzinsen, gilt nicht nur, wenn eine Einzelrestitution an der Veräußerung scheitert, sondern auch, wenn eine Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 VermG daran scheitert, dass die Grundstücke, an denen Miteigentum hätte begründet werden sollen, veräußert worden sind. Das gilt unabhängig davon, wann die Veräußerung stattgefunden hat.

2. Dieser Zinsanspruch steht dem Berechtigten nach dem Vermögensgesetz zu, der nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG Herausgabe des zu verzinsenden (anteiligen) Erlöses aus der Veräußerung verlangen kann. Eine von dem Bescheid der zuständigen Restitutionsbehörde abweichende Feststellung des Berechtigten ist den Zivilgerichten durch die Tatbestandswirkung des Bescheids versperrt.

3. Zur Zahlung von Zinsen auf den Veräußerungserlös ist in entsprechender Anwendung von § 681 Satz 2, § 668 BGB derjenige verpflichtet, der den Veräußerungserlös an den Berechtigten herauszugeben hat. An die Feststellung des Verpflichteten durch die zuständige Restitutionsbehörde sind die Zivilgerichte gebunden.

4. Der Zinsanspruch des Berechtigten analog § 681 Satz 2, § 668 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Er entsteht in rechtsanaloger Anwendung von § 7 Abs. 7 Satz 3 VermG mit der bestandskräftigen Feststellung der Berechtigung.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Klägerin und unter Zurückweisung der Revision im Übrigen wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 21. Januar 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die auf Zahlung von 11.111,88 € gerichtete Klage ohne Erfolg geblieben ist. In diesem Umfang wird das Urteil des [X.] - Zivilkammer 65 - vom 25. Januar 2019 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.111,88 € zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Berechtigte nach dem [X.] wegen des unter der Firma [X.] geführten [X.], das samt seinen Beteiligungen an anderen Unternehmen dem damaligen Rechtsträger durch [X.] entzogen worden ist. Die Klägerin erhielt das [X.] wegen dessen Stilllegung nicht zurück. Mit Schreiben vom 29. März 2001 und vom 4. April 2002 konkretisierte die Klägerin ihren Restitutionsanspruch auf Grundstücke der [X.]  - & S.     -Werke AG, an der das [X.] mit einem Anteil von 1,76 % beteiligt war. Diese Grundstücke waren nach dem Beitritt zunächst der beklagten [X.] (fortan: auch [X.]) und später der [X.] (heute: [X.]) zugeordnet worden. Mit Bescheid vom 3. November 2011 stellte das zuständige [X.] fest, dass der Klägerin wegen dieser Beteiligung dem Grunde nach ein Anspruch auf Einräumung von der Beteiligung entsprechenden Miteigentumsanteilen an Grundstücken zustand, die dieser Aktiengesellschaft gehört hatten (sog. weggeschwommene Grundstücke). Mit Bescheid vom 4. September 2014 lehnte das [X.] die Einräumung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück in [X.] ab, weil die [X.] und die [X.] dieses mit Vertrag vom 17. Juli 1996 an eine Stiftung veräußert hatten, die am 26. Mai 1997 als neue Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden war. In demselben Bescheid stellte das [X.] einen Anspruch der Klägerin gegen die beklagte [X.] auf Herausgabe eines ihrer Beteiligung an dem Unternehmen entsprechenden Anteils am Erlös aus der Veräußerung des Grundstücks fest. Mit einer Vereinbarung vom 7. September 2015 einigten sich die Parteien darauf, dass die Beklagte der Klägerin zur Abgeltung ihrer Ansprüche auf Herausgabe des anteiligen Erlöses aus der Veräußerung [X.] zahlt, was am 5. Oktober 2015 geschah.

2

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin 4 % Zinsen jährlich auf ihren Anteil am Veräußerungserlös für den Zeitraum von der Eintragung der Erwerberin in das Grundbuch am 26. Mai 1997 bis zur Auszahlung des [X.] am 5. Oktober 2015. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Zinsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

I.

3

Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Anspruch auf Verzinsung des anteiligen Erlöses aus dem Verkauf des Grundstücks nicht zu. Im Zeitpunkt der Veräußerung, die mit der Eintragung des Käufers in das Grundbuch am 26. Mai 1997 abgeschlossen worden sei, habe die Klägerin eine Konkretisierung ihres Restitutionsanspruchs auf das Bruchteilseigentum an dem betroffenen Grundstück noch nicht vorgenommen gehabt. Diese sei erst mit den Schreiben vom 29. März 2001 sowie vom 4. April 2002 erfolgt. Vor diesem Zeitpunkt habe zwischen der Klägerin und der [X.]n kein treuhandähnliches Verhältnis bestanden, das die [X.] schon mit der Erlangung des [X.] zu dessen Separierung verpflichtet hätte. Ein solches Treuhandverhältnis verlange einen Antrag, nach dem der betroffene Vermögensgegenstand zumindest identifizierbar sei.

II.

4

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Revision ist im Wesentlichen begründet. Die [X.] ist verpflichtet, der Klägerin 11.111,88 € als Zinsen auf den ausgekehrten Veräußerungserlös für den Zeitraum vom 26. Mai 1997 bis zum 5. Oktober 2015 zu zahlen. Ein Anspruch auf Verzinsung dieses Betrags steht ihr dagegen nicht zu.

5

1. Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, auf den Veräußerungserlös, den er dem Berechtigten nach § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] herauszugeben hat, wenn die Restitution an der Veräußerung des Grundstücks scheitert, in entsprechender Anwendung von § 681 Satz 2, § 668 BGB vom Empfang des Erlöses bis zu dessen Herausgabe Zinsen zu zahlen. Diese Verpflichtung gilt nicht nur, wenn eine Einzelrestitution an der Veräußerung scheitert, sondern auch, wenn eine [X.] (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 [X.]) daran scheitert, dass die Grundstücke, an denen Miteigentum hätte begründet werden sollen, veräußert worden sind. Das gilt unabhängig davon, wann die Veräußerung stattgefunden hat.

6

a) [X.] hat der [X.] einen solchen Anspruch bislang allerdings nur für den - hier nicht gegebenen - Fall der originären Einzelrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.], also in Fällen, in denen ein vermögensrechtlicher Anspruch von vornherein nur wegen der Entziehung des später veräußerten Grundstücks angemeldet worden war (Beschluss vom 26. September 2013 - [X.], [X.] 2013, 161). Dagegen hatte der [X.] bislang nicht zu entscheiden, ob der nach § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] herauszugebende Veräußerungserlös auch dann in entsprechender Anwendung von § 681 Satz 2, § 668 BGB zu verzinsen ist, wenn eine sog. [X.] nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 [X.], die die Klägerin hier beantragt hatte, an der Veräußerung des Grundstücks scheitert, an dem Miteigentumsanteile hätten begründet werden sollen.

7

aa) Er hatte sich zwar schon mit Fällen zu befassen, in denen Ansprüche der Klägerin des vorliegenden Verfahrens auf Einräumung von Miteigentumsanteilen an anderen Grundstücken an deren Veräußerung gescheitert waren. Diese Veräußerungen erfolgten aber jeweils nach dem Investitionsvorranggesetz, das dem Berechtigten abweichend vom [X.] „nur“ einen eigenständigen Ausgleichsanspruch einräumt, der eine Verzinsung nicht umfasst ([X.], Beschluss vom 10. November 2016 - [X.], juris Rn. 4 f. und Urteil vom 8. Dezember 2017 - [X.], [X.] 2018, 37 Rn. 9).

8

bb) Im vorliegenden Fall sollten die veräußerten Grundstücke von der erwerbenden Stiftung zwar ebenfalls investiven Zwecken zugeführt werden. Die Parteien haben hierfür aber kein Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz durchgeführt, sondern sich die Durchführung eines solchen Verfahrens nur für den - hier nicht eingetretenen - Fall vorbehalten, dass sie sich später (wegen Nichterteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung) als notwendig erweisen sollte. Die Klägerin kann deshalb im vorliegenden Fall von der [X.]n nicht gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG Zahlung eines Geldbetrages in Höhe aller auf die von ihr zu beanspruchenden Miteigentumsanteile an den Grundstücken entfallenden Geldleistungen aus dem Vertrag verlangen. Ihr steht vielmehr nach § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] der anteilige Erlös aus dem Verkauf der Grundstücke zu, der ihr auch ausgekehrt worden ist. Hier muss deshalb entschieden werden, ob auch der zur [X.] Berechtigte Verzinsung des herauszugebenden Erlöses entsprechend § 681 Satz 2, § 668 BGB verlangen kann und ob dies auch dann gilt, wenn die Veräußerung, an der die [X.] scheitert, wie hier, vor dem Inkrafttreten des § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 [X.] am 24. Juli 1997 (vgl. [X.] und einiger Fälle der Restitution - Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz - vom 17. Juli 1997, [X.] I S. 1823) vorgenommen worden ist.

9

b) Mit diesen Fragen haben sich mehrere [X.]e des [X.] in Fällen befasst, in denen die Veräußerung, die zum Ausschluss der [X.] führte, vor dem 24. Juli 1997 erfolgte. Sie haben die Fragen unterschiedlich beantwortet.

aa) Während der im Berufungsverfahren erkennende 7. Zivilsenat und auch der 20. Zivilsenat des [X.] (Urteil vom 21. Januar 2020 - 7 U 40/19, juris Rn. 17 und Beschluss vom 28. Oktober 2019 - 20 U 156/18, unveröffentlicht) eine Anwendung dieser Grundsätze ablehnen, hat der 9. Zivilsenat des Gerichts ihre Anwendung bejaht (KG, [X.] 2020, 60, Gegenstand des [X.] vor dem [X.] zu Aktenzeichen V ZR 60/20). Die [X.]e des [X.] gehen übereinstimmend davon aus, dass in der beschriebenen Fallkonstellation eine Verletzung der Verpflichtung der [X.]n als [X.] nach § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.], die Veräußerung [X.]r Grundstücke zu unterlassen, im Zeitpunkt der Veräußerung nicht vorgelegen habe. Sie begründen das - ebenfalls übereinstimmend - damit, dass die Restitution von Bruchteilen an Grundstücken, die einem Unternehmen gehörten, an dem das entzogene Unternehmen beteiligt war (mittelbare Beteiligung), nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 [X.] erst durch das erwähnte Gesetz vom 17. Juli 1997 mit Wirkung von dessen Inkrafttreten am 24. Juli 1997 an eingeführt worden sei und vorher eine Pflicht zur Unterlassung von Veräußerungen solcher Grundstücke nicht bestanden habe.

bb) Der 7. und der 20. Zivilsenat des [X.] ziehen daraus den Schluss, dass damit der Anwendung der Rechtsprechung des [X.]s zur Verzinsung des [X.] die Grundlage entzogen sei. Sie stützen ihre Ansicht ergänzend auf die Erwägung, dass der Verfügungsberechtigte jedenfalls vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 17. Juli 1997, im Grunde aber auch bis zur Konkretisierung des Restitutionsanspruchs auf einzelne Grundstücke - hier also bis zum 29. März 2001 bzw. zum 4. April 2002 -, weder habe wissen noch sich habe erschließen können, dass die Grundstücke überhaupt Gegenstand einer Restitution seien. Diese Einschätzung teilt der 9. Zivilsenat des [X.] nicht. Das Treuhandverhältnis entstehe kraft Gesetzes; eine entsprechende Anwendung von § 681 Satz 2, § 668 BGB sei von dem Inkrafttreten des § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 [X.] - dem 24. Juli 1997 - an geboten, wenn - wie hier - eine [X.] nach an einer vor diesem Zeitpunkt vorgenommenen Veräußerung scheitere.

c) Die Auffassung des 9. Zivilsenats des [X.] ist - bis auf den Beginn der Verzinsungspflicht - im Ergebnis richtig.

aa) Die entsprechende Anwendung von § 681 Satz 2, § 668 BGB hat der [X.] zunächst mit einem knappen Hinweis auf das treuhandähnliche gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten nach dem [X.] begründet (Beschluss vom 26. September 2013 - [X.], [X.] 2013, 161 mwN). Diesen Gedanken hat der [X.] in den beiden bereits angesprochenen späteren Entscheidungen ([X.], Beschluss vom 10. November 2016 - [X.], juris Rn. 4 f. und Urteil vom 8. Dezember 2017 - [X.], [X.] 2018, 37 Rn. 9) vertieft, um zu veranschaulichen, weshalb die Veräußerung [X.]r Grundstücke aufgrund eines Investitionsvorrangbescheides im Unterschied zur Veräußerung von Grundstücken ohne einen solchen Bescheid nicht zur entsprechenden Anwendung von § 681 Satz 2, § 668 BGB führt. Er ist dabei zunächst auf die Regelung in § 3 Abs. 4 Satz 2 [X.] eingegangen, die den Restitutionsanspruch des Berechtigten in einem wesentlichen Punkt einschränkt: Dem Berechtigten kann das Eigentum nach § 34 [X.] in Natur nur zurückübertragen werden, wenn das Grundstück im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht veräußert worden ist. Um die Veräußerung zu verhindern, wird dem Verfügungsberechtigten mit § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] die gesetzliche, ihrem Charakter nach schuldrechtliche ([X.], Beschluss vom 18. November 1993 - [X.], [X.], 147, 149; BVerwGE 143, 1 Rn. 18) Verpflichtung auferlegt, über das Grundstück nicht zu verfügen. Geschieht dies dennoch, erhält der Berechtigte statt des Eigentums an dem Grundstück den Veräußerungserlös, der ihm gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] nach Feststellung seiner Restitutionsberechtigung herauszugeben ist. Demgegenüber führt der Erlass eines Investitionsvorrangbescheides zum Erlöschen der Unterlassungsverpflichtung. Der Anspruch auf Herausgabe des [X.] wird durch einen eigenständig und abweichend geregelten Ausgleichsanspruch ersetzt ([X.], Beschluss vom 10. November 2016 - [X.], juris Rn. 4 f. und Urteil vom 8. Dezember 2017 - [X.], [X.] 2018, 37 Rn. 9, 13).

bb) [X.] besteht bei der [X.] nicht. Dieser liegt, anders als der originären Einzelrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.], keine Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche für das Grundstück zugrunde, an dem später Miteigentumsanteile begründet werden sollen. Grundlage einer solchen Restitution ist vielmehr die Anmeldung eines Anspruchs auf Restitution eines Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung nach Maßgabe von § 6 [X.] (BVerwG, [X.] 2010, 31 Rn. 29; Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 8 C 22.09, juris Rn. 4; [X.] 2011, 226 Rn. 4), die auf das Grundstück, an dem später Miteigentumsanteile begründet werden sollen, „hinführt“ (BVerwGE 161, 361 Rn. 19 f.). Die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände des Unternehmens kommt grundsätzlich nur im Rahmen einer Unternehmensrestitution und unter den - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen von § 6 Abs. 6a [X.] in Betracht. Berechtigter ist nach § 6 Abs. 1a [X.] der [X.], nicht seine Gesellschafter. Mit der Konkretisierung des Antrags auf Restitution des Unternehmens auf eine Restitution von Miteigentumsanteilen an einzelnen sog. „weggeschwommenen“ Grundstücken wechseln die Beteiligten. Berechtigt ist jetzt nach § 3 Abs. 1 Satz 5 [X.] der geschädigte Gesellschafter und nicht mehr der [X.], dem das Unternehmen früher gehört hat. Betroffen ist jetzt der Verfügungsberechtigte über die Grundstücke, an denen Miteigentum begründet werden soll. Der [X.] liegt damit im Unterschied zur Einzelrestitution kein einheitliches gesetzliches Schuldverhältnis zu Grunde, das im Normalfall mit der Anmeldung von Restitutionsansprüchen beginnt und mit deren (positiver) Bescheidung oder der [X.] des [X.] endet.

cc) Der Anspruch auf Herausgabe des [X.] nach § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] setzt aber auch nicht voraus, dass der Verfügungsberechtigte gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] verpflichtet ist, Verfügungen über den Vermögensgegenstand zu unterlassen. Der Verfügungsberechtigte, an dessen Verfügung die Restitution des Vermögensgegenstands - hier die Restitution durch Begründung von Miteigentumsanteilen an Grundstücken eines Unternehmens, an dem der Berechtigte mittelbar beteiligt war - nach § 3 Abs. 4 Satz 2 [X.] scheitert, wird nämlich von dem [X.] unabhängig von einer Anmeldung oder dem Eingreifen der sog. [X.] wie ein Treuhänder behandelt.

(1) Die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche durch den Berechtigten begründet ein einer Treuhand ähnliches gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten. In der Mehrzahl der Fälle wird dieses gesetzliche Schuldverhältnis (auch) in der in § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] bestimmten Verpflichtung, von den in der Vorschrift geregelten Ausnahmen abgesehen, Verfügungen über den Restitutionsgegenstand zu unterlassen (sog. [X.]), sichtbar. Der Verfügungsberechtigte ist aber nach § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] auch dann zur Herausgabe des [X.] verpflichtet, wenn er einen restitutionspflichtigen Vermögensgegenstand - hier ein Grundstück - veräußert hat, bevor durch eine Anmeldung von Restitutionsansprüchen das beschriebene gesetzliche Schuldverhältnis entstanden ist.

(2) Die Versäumung der Anmeldefristen nach der [X.] führte nämlich zunächst nicht zu einem Ausschluss verspäteter Anmeldungen. Die Fristen in der [X.] konnten diesen Ausschluss schon deshalb nicht herbeiführen, weil bei ihrem Erlass das [X.] noch nicht in [X.] getreten war. In der ursprünglichen Fassung sah das [X.] noch keine [X.] vor. Der Gesetzgeber stand deshalb vor der Frage, wie er verspätete Anmeldungen sichern konnte, ohne den Rechtsverkehr etwa durch eine dingliche Wirkung solcher Anmeldungen zu beeinträchtigen. Er hat sich dafür entschieden, verspätete Anmeldungen zuzulassen, vorher vorgenommenen Verfügungen über den Restitutionsgegenstand aber ihre Wirksamkeit nicht zu nehmen und den nach dem [X.] Berechtigten auf den Erlös als Surrogat für das verlorene Original - das Grundstück oder den sonstigen Vermögensgegenstand - zu verweisen (BT-Drucks. 11/7831 [X.]), an dem sich der Restitutionsanspruch fortsetzte. Dieses Regelungskonzept kommt noch heute im Gesetz zum Ausdruck. In § 3 Abs. 4 Satz 1 [X.] heißt es nämlich immer noch, dass der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen kann, wenn die Anmeldefrist versäumt wird „und keine verspätete Anmeldung vorliegt“.

(3) Den dargestellten [X.]sgedanken hat der Gesetzgeber nicht aufgegeben, als er mit der Schaffung von § 30a [X.] durch das [X.] (vom 14. Juli 1992, [X.] I S. 1257) die Möglichkeit nachträglicher Anmeldungen für Grundstücke nach dem 31. Dezember 1992 ausschloss. Denn auch danach bestand ein Bedürfnis für die [X.] des veräußerten Grundstücks durch den Veräußerungserlös. Die Restitution wird nämlich mit § 3 Abs. 4 Sätze 1 und 2 [X.] keineswegs nur für Veräußerungen ausgeschlossen, die im Widerspruch zu der [X.] in § 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 [X.] erfolgen. Vielmehr wird der Anspruch durch jede Veräußerung ausgeschlossen, etwa auch durch eine Veräußerung mit Zustimmung des Berechtigten oder eine Veräußerung aufgrund einer unerkannt unrichtigen Grundstücksverkehrsgenehmigung (§ 1 Abs. 1 GVO). Nach der eindeutigen und aus der Perspektive des Gesetzgebers nach wie vor gerechtfertigten Regelung in § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] ist nach einer solchen Veräußerung - vorbehaltlich von Sonderregelungen wie in § 6 Abs. 6a [X.] oder § 16 InVorG - als Surrogat für die ausgeschlossene Restitution in Natur der Veräußerungserlös herauszugeben. Die innere Rechtfertigung dieser Regelung liegt darin, dass der Verfügungsberechtigte auf Grund des [X.]es, das mit dem Einigungsvertrag am 29. September 1990 (vgl. Bekanntmachung vom 16. Oktober 1990, [X.] II S. 1360) und damit noch vor dem Wirksamwerden des Beitritts (in der ehemaligen [X.]) in [X.] getreten ist, mit dem Verlust seines Eigentums an den [X.] und folglich auch damit rechnen muss, das Eigentum im Ergebnis für den Restitutionsberechtigte nur treuhänderisch verwaltet zu haben.

Das gilt auch für den Veräußerungserlös, den er, wie bereits ausgeführt (oben Rn. 15 f.), selbst dann an den [X.] herauszugeben hat, wenn er nicht gegen § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] verstoßen hat oder der darin geregelten sog. [X.] (mangels Anmeldung) noch nicht unterlag. Seine quasi-treuhänderische Bindung wurde bei einer Veräußerung nach dem Investitionsvorranggesetz mit dem Investitionsvorrangbescheid (§ 11 Abs. 1 InVorG) durch den erwähnten gesetzlichen Ausgleichsanspruch ersetzt ([X.], Urteil vom 8. Dezember 2017 - [X.], [X.] 2018, 37 Rn. 19, 22 f.). Wird der [X.] Vermögensgegenstand - hier das [X.] Grundstück - dagegen, wie hier, ohne Durchführung eines Investitionsvorrangverfahrens veräußert, bleibt es bei der quasi-treuhänderischen Bindung des Verfügungsberechtigten.

dd) Der Anspruch auf Verzinsung des herauszugebenden Erlöses in entsprechender Anwendung von § 681 Satz 2, § 668 BGB kann zudem nicht allein mit dem Bestehen eines Treuhandverhältnisses und damit begründet werden, dass der Anspruch auf Herausgabe des [X.] nach § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] auch eine funktionelle Ähnlichkeit mit dem Anspruch auf Herausgabe des [X.] nach § 667 BGB hat. Die entsprechende Anwendung von § 668 BGB auf diesen Anspruch ist vielmehr gerechtfertigt und erforderlich, weil der Gesetzgeber bei der Regelung der [X.] des zu restituierenden Grundstücks durch den Veräußerungserlös in § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] die Notwendigkeit einer Verzinsung des [X.] übersehen und die auf den Erlös verwiesenen Berechtigten ohne sachlichen Grund und planwidrig schlechter gestellt hat als die Berechtigten, die Restitution in Natur verlangen können.

(1) Der Ausschluss der (Bruchteils-) Restitution in Natur nach der Veräußerung des Grundstücks und die Verweisung des Berechtigten auf den Veräußerungserlös dient zwar in erster Linie dazu, den Interessen des Rechtsverkehrs Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber hatte dabei aber die Vorstellung, dass diese Lösung nur gerechtfertigt ist, wenn der Veräußerungserlös auch ein adäquates Surrogat darstellt. In einer dem [X.] neben der Denkschrift zum Einigungsvertrag zur Verfügung gestellten Erläuterung zum [X.] hat die Bundesregierung seinerzeit nur das Problem gesehen, dass Veräußerungen unmittelbar nach dem Wirksamwerden des Beitritts ohne eine Preisanpassungsregelung keinen adäquaten Ersatz darstellen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Verfügungsberechtigte in solchen Fällen gegenüber dem Berechtigten verpflichtet sei, für die Vereinbarung einer Preisanpassungsregelung Sorge zu tragen (BT-Drucks. 11/7831 [X.]).

(2) Nicht erkannt worden ist jedoch, dass auch ein angemessener Erlös ohne eine Verzinsung kein adäquates Surrogat für den Berechtigten ist. Seinerzeit lag die Notwendigkeit einer Verzinsung allerdings nicht auf der Hand. Denn damals stand dem Berechtigten auch im Fall der Rückgabe des Grundstücks in Natur ein Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen aus dem zu restituierenden Grundstück nicht zu. Diese sollten vielmehr dem Verfügungsberechtigten verbleiben, damit er davon notwendige Erhaltungsmaßnahmen bezahlen konnte. Außerdem hatte der Gesetzgeber die Vorstellung, dass die Bescheidung der vermögensrechtlichen Ansprüche zügig vorangehen werde. Die zuletzt genannte Erwartung ist nicht eingetreten; die Bescheidung der Ansprüche hat schon wegen der fehlenden Zuordnung der Restitutionsanmeldungen zu den Grundstücken wesentlich länger gedauert als erwartet ([X.], NJW 2017, 2167, 2169). Übersehen hatte der Gesetzgeber zudem, dass der Berechtigte, der Restitution in Natur erlangt, durch den verbesserten Erhaltungszustand des ihm zu restituierenden Grundstücks indirekt an den Nutzungsvorteilen des Verfügungsberechtigten teilhat. Es war deshalb von Anfang an damit zu rechnen, dass der als angemessenes Surrogat gedachte Veräußerungserlös ohne eine Verzinsung diesen Zweck nicht mehr würde erreichen können, wenn er nach erfolgter Feststellung der Berechtigung an den Berechtigten herauszugeben war.

(3) Diese ungewollte Diskrepanz zwischen der Restitution des Grundstücks in Natur und deren Ausgleich durch den Veräußerungserlös verschärfte sich deutlich mit dem Inkrafttreten des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes vom 27. September 1994 ([X.] I S. 2624) am 1. Dezember 1994. Mit diesem Gesetz wurde nämlich § 7 Abs. 7 in das [X.] eingefügt, der den Verfügungsberechtigten gesetzlich verpflichtete, nach erfolgter Restitution den seit dem 1. Juli 1994 gezogenen Nutzungsüberschuss an den Berechtigten herauszugeben. Spätestens seit diesem Zeitpunkt konnte der Veräußerungserlös ohne eine Verzinsung nicht mehr das angemessene Surrogat sein, das der Berechtigte als Ausgleich für den Ausschluss der Restitution des Grundstücks in Natur erhalten soll. Zu dem erwähnten Paradigmenwechsel hatte sich der Gesetzgeber veranlasst gesehen, weil viele Verfügungsberechtigte die Nutzungen nicht in die Erhaltung und Verbesserung der Immobilien investierten, sondern für sich behielten und teilweise dieses Vorteils wegen auch Restitutionsverfahren verzögerten (BT-Drucks. 12/7588 S. 48). Ähnliches trifft für Restitutionsverfahren zu, in denen es zwar wegen der Veräußerung des Grundstücks nicht mehr um dessen Restitution in Natur, wohl aber um die Herausgabe des [X.] geht. Auch bei solchen Verfahren bestand und besteht die Notwendigkeit, durch eine Verzinsung den Anreiz zu einer Verzögerung zu nehmen. Die Verzinsung ist hier aber auch erforderlich, um die der Erlösherausgabe zugedachte Funktion als angemessenes Surrogat für den Verlust der Restitution in Natur aufrechtzuerhalten. Der Gesetzgeber hat nicht erkannt, dass er auch dem Berechtigten, der infolge einer Veräußerung „nur“ den Veräußerungserlös beanspruchen kann, einen Anspruch auf Herausgabe der aus dem herauszugebenden Veräußerungserlös bis zur Herausgabe gezogenen Nutzungen einräumen musste, um einen angemessenen Wertausgleich in Geld sicherzustellen. Diese Lücke ist durch die entsprechende Anwendung von § 681 Satz 1, § 668 BGB zu schließen (vgl. für die [X.] [X.], Beschluss vom 26. September 2013 - [X.], [X.] 2013, 1619).

ee) Das gilt auch für die [X.], auf die § 681 Satz 2, § 668 BGB deshalb ebenfalls entsprechend anzuwenden sind. Sie wird im [X.] nach Wortlaut und systematischer Stellung uneingeschränkt wie die Restitution eines einzelnen Grundstücks behandelt.

(1) Die [X.] hat zwar den Zweck, die Restitution von durch [X.] entzogenen Unternehmen zu ergänzen. Diese Ergänzung hat der Gesetzgeber aber im Unterschied zur Restitution von [X.], die nach § 6 Abs. 6a [X.] im Rahmen der Unternehmensrestitution zu restituieren sind, nicht nur in die Regelung über die Einzelrestitution in § 3 Abs. 1 [X.] eingestellt. Mit der Formulierung „im Wege der Einzelrestitution“ in § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 [X.] hat er diese Form der Restitution ausdrücklich auch den Regeln der Einzelrestitution unterstellt.

(2) Das hat zur Folge, dass auch die [X.] nach § 3 Abs. 4 Satz 2 [X.] nur so lange erfolgen kann, wie das Grundstück, an dem die Miteigentumsanteile begründet werden sollen, noch nicht veräußert worden ist. Der Verfügungsberechtigte über das Grundstück hat im Gegenzug dem Berechtigten aus einer an der von ihm vorgenommenen Veräußerung gescheiterten [X.] den anteiligen Veräußerungserlös nach § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] herauszugeben. Seine Verfügung über das Grundstück schließt die Restitution eines Miteigentumsanteils daran (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.]) genauso aus wie eine Einzelrestitution dieses Grundstücks (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Deshalb muss er ebenso wie in dem zweiten Fall auch im ersten Fall den herauszugebenden anteiligen Veräußerungserlös vom Empfang und der Verwendung für eigene Zwecke an bis zur [X.] an den Berechtigten in entsprechender Anwendung von § 681 Satz 2, § 668 BGB verzinsen. Auch bei dem Berechtigten, dessen Anspruch auf Einräumung von Miteigentumsanteilen an der Veräußerung des Grundstücks scheitert, an dem diese Anteile zu begründen gewesen wären, kann der Veräußerungserlös ein angemessenes Surrogat nur darstellen, wenn die gezogenen Nutzungen herauszugeben sind.

ff) Die Verpflichtung des Verfügungsberechtigten zur Verzinsung das an den Berechtigten der [X.] herauszugebenden [X.] hängt weder davon ab, ob die [X.] mit dem heutigen § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 [X.] mit dem 24. Juli 1997 neu eingeführt worden ist (vgl. BVerwG, [X.] 2007, 165 Rn. 28) oder bereits in der am 24. Juli 1992 in [X.] getretenen Vorgängerregelung in § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] in der seinerzeit geltenden Fassung angelegt war (BVerwG, [X.] 1997, 687 f.; BVerwGE 161, 361 Rn. 22) noch davon, ob die die [X.]spflicht auslösende Veräußerung vor oder nach Inkrafttreten von § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 [X.] vorgenommen worden ist. Der Gesetzgeber hat die [X.] ohne Sondervorschriften und insbesondere ohne zeitliche Einschränkungen den Regeln der Einzelrestitution unterworfen. Daraus folgt, dass die [X.] auch ausscheidet, wenn das Grundstück, an dem an sich Miteigentumsanteile begründet werden sollten, vor dem Inkrafttreten von § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 [X.] veräußert worden war. Dann konnte dem Berechtigten zwar zum Schutz des Rechtsverkehrs von vornherein kein Miteigentumsanteil an dem „weggeschwommenen“ Grundstück eingeräumt werden. Infolge der Einfügung dieser Regelung in § 3 Abs. 1 [X.] ist aber die Verpflichtung, bei Scheitern der Einzelrestitution in Natur dem Berechtigten den anteiligen Veräußerungserlös auszukehren, auch dann anzuwenden, wenn die [X.] deshalb ausscheidet, weil das Grundstück vor dem Inkrafttreten der Regelung veräußert worden ist. Der Berechtigte erhält dann unabhängig von dem Zeitpunkt der Veräußerung den anteiligen Veräußerungserlös. Nichts anderes gilt für die Verzinsung des Erlöses. Die Verzinsung ist nicht auf den Zeitraum seit dem Inkrafttreten von § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 [X.] begrenzt. Der anteilige Veräußerungserlös ist vielmehr von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem der Verfügungsberechtigte den Erlös erhalten und für eigene Zwecke verwendet hat.

gg) [X.] steht ferner nicht entgegen, dass der Verfügungsberechtigte im Zeitpunkt der Veräußerung (1996) auch bei Einhaltung der [X.] nach § 3 Abs. 5 [X.] nicht wissen konnte, dass der Anspruch auf Unternehmensrestitution, die die Klägerin beantragt hatte, Jahre später auf die veräußerten Grundstücke konkretisiert werden würde. Die Verzinsungspflicht entsprechend § 681 Satz 2, § 668 BGB beruht nicht auf einem schuldhaften Verhalten des Verfügungsberechtigten. Sie besteht - ähnlich wie die ihr funktionell entsprechende Verpflichtung zur Herausgabe des [X.] nach § 7 Abs. 7 [X.] bei der Restitution des Grundstücks in Natur - unabhängig von einer Kenntnis von der Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche (dazu [X.], Urteil vom 11. April 2008 - [X.], [X.], 2341 Rn. 18). Sie ist vielmehr die Folge der Entscheidung des Gesetzgebers, auch bei der [X.] eine Restitution in Natur auszuschließen, wenn das Grundstück, an dem Miteigentumsanteile hätten begründet werden müssen, im Zeitpunkt der Entscheidung veräußert war, und dem Berechtigten anstelle des Grundstücks einen Anspruch auf [X.] eines dem Miteigentumsanteil entsprechenden Teils des [X.] einzuräumen. In der Konsequenz dieser Entscheidung liegt es, wie dargelegt, mit der Pflicht zur Verzinsung des herauszugebenden [X.] auch die Verpflichtung des Verfügungsberechtigten zur Herausgabe des [X.] und der Verbesserungen des Grundstücks zu substituieren, zu denen der Verfügungsberechtigte verpflichtet wäre, wenn er das Grundstück nicht veräußert hätte.

hh) Gegen die Pflicht des Verfügungsberechtigten, den herauszugebenden Veräußerungserlös auch bei der [X.] (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.]) in entsprechender Anwendung von § 681 Satz 2, § 668 BGB zu verzinsen, lässt sich entgegen der Auffassung der [X.]n schließlich nicht einwenden, dass dem Verfügungsberechtigten bei der [X.] nach § 3 Abs. 1 Satz 7 [X.] zu gestatten ist, den Anspruch des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum mit dem anteiligen Verkehrswerts abzufinden. Dazu kann es nur kommen, wenn dem Berechtigten an dem Grundstück ein Miteigentumsanteil zu begründen wäre. Für die Höhe der Abfindung ist deshalb auch der Wert in dem Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Gestattungsbescheid ohne Einlegung von Rechtsmittel bestandskräftig geworden wäre (KG, [X.] 2006, 357, 358; [X.] in [X.] [EL 66], § 3 [X.] Rn. 195a f.). Die nach diesem Bewertungsstichtag zu bemessende Abfindung vermeidet die [X.], die mit der Verzinsung des [X.] gerade ausgeglichen werden soll. Sie spricht nicht gegen die Verzinsungspflicht, sondern bestätigt ihre Notwendigkeit.

2. Danach kann die Klägerin von der [X.]n in entsprechender Anwendung von § 681 Satz 2, § 668 BGB Zahlung von 11.111,88 €, jedoch nicht die zusätzlich beantragten Prozesszinsen, verlangen.

a) Dieser Zinsanspruch steht dem Berechtigten nach dem [X.] zu, der nach § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] Herausgabe des zu [X.] (anteiligen) Erlöses aus der Veräußerung verlangen kann. Das ist hier die Klägerin. Ihre Berechtigung auf den Erlös aus der Veräußerung vom 17. Juli 1996 hat das zuständige [X.] in seinem bestandskräftigen Bescheid vom 4. September 2014 festgestellt. Eine hiervon abweichende Entscheidung ist den Zivilgerichten durch die [X.] dieses Bescheids versperrt (vgl. [X.], Urteile vom 19. Juni 1998 - [X.], NJW 1998, 3055 f. und vom 27. Juli 2003 - [X.], [X.] 2004, 31, 32). Es kommt deshalb im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob die Anmeldung der Klägerin im Sinne der Rechtsprechung des [X.] (BVerwGE 161, 361 Rn. 19 f.) auch auf eine Beteiligung des entzogenen Bankhauses an der [X.]  - & S.     -Werke AG „hinführte“. Aus der Berechtigung der Klägerin auf Herausgabe des anteiligen [X.] folgt auch ihre Berechtigung auf Herausgabe der auf diesen Erlös in entsprechender Anwendung von § 681 Satz 2, § 668 BGB zu zahlenden Zinsen.

b) Zur Zahlung von Zinsen auf den Veräußerungserlös ist in entsprechender Anwendung von § 681 Satz 2, § 668 BGB derjenige verpflichtet, der den Veräußerungserlös an den Berechtigten herauszugeben hat. Das ist hier die [X.]. Denn das [X.] hat in seinem Bescheid vom 4. September 2014 im Rahmen seiner Zuständigkeit (BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2000 - 7 [X.]/99, juris Rn. 5 für § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.]; [X.] 2003, 72 für Verpflichtung nach § 16 InVorG; [X.], Urteil vom 13. August 2004 - 31 A 383.01, juris Rn. 33 ff.; [X.]/[X.]/Tank in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] [November 2015], § 3 Rn. 353a) das Bestehen des Anspruchs der Klägerin gegen die [X.] auf anteilige Auskehr des [X.] festgestellt. Auch daran sind die Zivilgerichte gebunden.

c) Danach ist der ausgekehrte Veräußerungserlös von 15.117,88 € in dem Zeitraum von der Eintragung der Erwerberin, die der Entgegennahme des [X.] regelmäßig nachfolgt und hier am 26. Mai 1997 erfolgt ist, bis zur [X.] des anteiligen [X.] am 5. Oktober 2017 zu verzinsen. Da § 668 BGB den Zinssatz nicht festlegt, beträgt der Zinssatz nach § 246 BGB 4 % jährlich. Das ergibt den zuerkannten Zinsbetrag von 11.111,88 €.

d) Ein Anspruch auf die beantragten „Prozesszinsen“ auf diese Zinsen besteht dagegen nicht. Wegen des [X.]s (vgl. § 289 Satz 1 BGB) sind von Zinsen Verzugszinsen nicht zu entrichten. Nach § 289 Satz 2 BGB lässt das [X.] allerdings das Recht des Gläubigers auf Ersatz eines ihm durch Verzug entstandenen Schadens unberührt; dieser Schaden bedarf jedoch auch dann der Darlegung, wenn nur die in § 288 Abs. 1 und 2 BGB vorgesehenen Mindestzinssätze geltend gemacht werden ([X.], Urteil vom 12. Mai 2017 - [X.], [X.], 340 Rn. 21 mwN). Die Revision zeigt einen entsprechenden Sachvortrag nicht auf.

3. Der Anspruch ist, soweit begründet, nicht verjährt. Er unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB und steht wie der Anspruch auf Herausgabe des zu [X.] Erlöses nach § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] dem „Berechtigten“ zu. Damit ist diejenige der in § 2 [X.] als mögliche Berechtigten beschriebene Personen gemeint, die ohne die Veräußerung (Bruchteils-) Restitution hätte verlangen können. Der Anspruch setzt damit neben einer form- und fristgerechten Anmeldung auch die materielle Restitutionsberechtigung voraus. Er entsteht deshalb in analoger Anwendung der für die in dieser Hinsicht vergleichbare Fragestellung getroffenen Regelungen in § 7 Abs. 7 Satz 3 [X.] (Herausgabe von Nutzungen nach erfolgter Restitution) mit der bestandskräftigen Feststellung der Berechtigung. Die Übernahme der für Veräußerungen nach dem Investitionsvorranggesetz in § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG getroffenen Regelung, wonach der Anspruch auf Zahlung eines Betrags in Höhe aller Geldleistungen aus dem Vertrag auch mit dem Nachweis der Berechtigung fällig wird, kommt nicht in Betracht. Dieser setzt voraus, dass die Berechtigung unbestritten ist (vgl. [X.] in [X.], Offene Vermögensfragen, § 16 InVorG Rn. 44). Das ist bei der [X.] ohne Restitutionsbescheide nicht zu erreichen. Danach entstand der Anspruch hier erst mit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheids des [X.]s vom 4. September 2014 zur Berechtigung der Klägerin zur [X.] für die Grundstücke der [X.]  - & S.      -Werke AG. Die danach mit dem 1. Januar 2015 beginnende Verjährungsfrist ist durch die am 21. Dezember 2017 eingereichte und am 12. Februar 2018 im Sinne von § 167 ZPO „demnächst“ zugestellte Klage rechtzeitig nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

[X.]     

      

Schmidt-Räntsch     

      

Brückner

      

Haberkamp     

      

[X.]     

      

Meta

V ZR 52/20

19.03.2021

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 21. Januar 2020, Az: 7 U 40/19, Urteil

§ 3 Abs 1 S 4 Halbs 2 VermG, § 3 Abs 4 S 3 VermG, § 7 Abs 7 S 3 VermG, § 195 BGB, § 199 BGB, § 668 BGB, § 681 S 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.03.2021, Az. V ZR 52/20 (REWIS RS 2021, 7677)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 928 WM2021,1280 REWIS RS 2021, 7677

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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