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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 279/14
vom
26. Februar 2015
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 26. Februar 2015 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.]
[X.], [X.], [X.] und Dr.
Remmert
beschlossen:
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Beschluss des 4. Zivilsenats des [X.] vom 28. Juli 2014 -
4 [X.] -
wird zurückge-wiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Nach der Rechtsprechung des [X.] ist zwischen der notariellen Pflicht zur Aufklärung über Bestehen und Rechts-wirkungen der Vorschrift des § 1365 BGB einerseits und der nota-riellen Pflicht zur Stellungnahme und Nachforschung, ob die [X.] im konkreten Fall eingreift, zu unterscheiden. Über [X.] und Rechtswirkungen der Vorschrift des § 1365 BGB ist, wie das Berufungsgericht verkannt hat, bereits dann aufzuklären, wenn nicht eine Anwendung des § 1365 BGB nach Familien-
oder Güterstand oder dem Notar zuverlässig bekannten Vermögens-verhältnissen des Veräußerers von vornherein ausscheidet ([X.], Urteil vom 22. April 1975 -
VI [X.], [X.]Z 64, 246, 248 f).
Dennoch ist eine Zulassung der Revision nicht veranlasst. Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] -
selbständig tra-gend -
mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, dass es sich bei dem veräußerten Grund--
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-
stück um das nahezu ganze Vermögen seiner Ehefrau gehandelt habe. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind nicht zu [X.]. Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis
zu Recht eine Haftung des Beklagten verneint.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs.
1 ZPO).
Streitwert: 190.000
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.02.2014 -
5 [X.]/07 -
OLG [X.], Entscheidung vom 28.07.2014 -
4 [X.] -
Meta
26.02.2015
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2015, Az. III ZR 279/14 (REWIS RS 2015, 14817)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 14817
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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