Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2007, Az. V ZB 102/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3426

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 102/06 vom 14. Juni 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1365 Abs. 1; ZVG § 181 Stellt der Miteigentumsanteil an einem Grundstück das ganze Vermögen eines im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten dar, bedarf sein Antrag auf Anord-nung der Teilungsversteigerung der Zustimmung des anderen Ehegatten. BGH, Beschl. v. 14. Juni 2007 - V ZB 102/06 - LG Koblenz AG Koblenz

- 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juni 2007 durch den Vorsit-zenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 werden der Be-schluss des Landgerichts Koblenz vom 5. Juli 2006 und der Be-schluss des Amtsgerichts Koblenz vom 3. April 2006 aufgehoben. Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Anordnung der Zwangsversteige-rung zur Aufhebung der Gemeinschaft an dem im Rubrum genann-ten Grundstück wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beteiligte zu 1. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 10.000 •. Gründe: I. Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute und zu gleichen Teilen Mit-eigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundstücks. Der Miteigentumsanteil stellt das gesamte Vermögen des Beteiligten zu 1 dar. 1

- 3 -Auf Antrag des Beteiligten zu 1 hat das Amtsgericht die Zwangsversteige-rung des Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Beteiligten zu 2, die sie auf ihre fehlende Zustimmung zur Teilungsversteigerung gestützt hat, ist ebenso erfolglos geblieben wie ihre anschließend erhobene sofortige Beschwerde. Mit der von dem Landge-richt zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 2 ihren Antrag, den Anordnungsbeschluss aufzuheben, weiter. Der Beteiligte zu 1 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. 2 II. Das Beschwerdegericht meint, die aus § 1365 Abs. 1 BGB folgende Verfü-gungsbeschränkung eines Ehegatten könne zwar im Wege der Erinnerung geltend gemacht werden, wenn deren Voraussetzungen - wie hier - im Verlauf des Be-schwerdeverfahrens unstreitig geworden seien. Die fehlende Zustimmung der Be-teiligten zu 2 stehe der Anordnung der Zwangsversteigerung jedoch nicht entge-gen. Der Antrag auf Durchführung einer Teilungsversteigerung bedürfe nicht der Zustimmung nach § 1365 Abs. 1 BGB, da er keine Verfügung über das Grund-stück sei. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift komme nicht in Betracht, da es jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung unterhaltsrechtli-cher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften (UÄndG) vom 20. Februar 1986 (BGBl. I S. 301 - im Folgenden: Unterhaltsrechts-Änderungsgesetz) an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Der Gesetzgeber habe in Kenntnis der juristi-schen Diskussion um die Anwendbarkeit von § 1365 Abs. 1 BGB auf den Tei-lungsversteigerungsantrag und obwohl Regelungsgegen-stand des Gesetzes auch die Zwangsversteigerung eines Familiengrundstücks gewesen sei, davon abgese-hen, eine § 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG entsprechende Regelung zu schaffen. Einer entsprechenden Anwendung von § 1365 Abs. 1 BGB im Wege der richterlichen 3

- 4 -Rechtsfortbildung stünden insbesondere Sinn und Zweck der Vorschrift des § 749 Abs. 1 BGB entgegen, wonach der Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft jeder-zeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen könne. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung überwiegend nicht stand. 4 III. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und zulässige Rechtsbeschwer-de ist begründet, weil die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 576 Abs. 1, 546 ZPO). 5 1. Zutreffend nimmt das Beschwerdegericht allerdings an, dass hier auf die Erinnerung nach § 766 ZPO zu prüfen war, ob der Antrag auf Anordnung der Tei-lungsversteigerung des den Beteiligten gehörenden Grundstücks nach § 1365 Abs. 1 BGB der Zustimmung der Beteiligten zu 2 bedurfte. 6 Zwar können mit der Vollstreckungserinnerung nur Einwendungen geltend gemacht werden, die die formellen Voraussetzungen der Anordnung einer Zwangsversteigerung betreffen, während der Versteigerung entgegenstehende, aus dem Grundbuch nicht ersichtliche materielle Rechte grundsätzlich im Wege der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) vor dem Prozessgericht geltend zu ma-chen sind (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juni 1985, IVb ZR 34/84, NJW 1985, 3066, 3067). Nach § 28 Abs. 2 ZVG hat das Vollstreckungsgericht aber auch der Zwangsver-steigerung entgegenstehende, nicht aus dem Grundbuch ersichtliche Verfügungs-beschränkungen von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn sie ihm bekannt ge-worden sind. Mit der Erinnerung nach § 766 ZPO kann daher gerügt werden, das Vollstreckungsgericht habe unter Verletzung der §§ 180 Abs. 1, 28 Abs. 2 ZVG eine ihm bekannte Verfügungsbeschränkung unberücksichtigt gelassen. 7

- 5 -Hieraus folgt zugleich, dass eine gegen den Anordnungsbeschluss gerichte-te Erinnerung Erfolg haben muss, wenn eine der Teilungsversteigerung entgegen-stehende Verfügungsbeschränkung des Antragstellers nach § 1365 Abs. 1 BGB zwar nicht im Zeitpunkt der Anordnung der Versteigerung, jedoch - wie hier - im weiteren Verfahrensverlauf unstreitig wird. Da die Verpflichtung des Gerichts aus § 28 Abs. 2 ZVG in jeder Lage des Verfahrens gilt, und da die Erinnerung ebenso wie die sofortige Beschwerde auf neue Tatsachen gestützt werden kann (§§ 793, 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO), muss das Versteigerungsverfahren von Amts wegen aufgehoben oder einstweilen eingestellt werden, wenn zwischen beteiligten Ehegatten aus Anlass einer Erinnerung oder einer sofortigen Beschwerde unstrei-tig und damit bekannt wird, dass der Miteigentumsanteil des die Versteigerung betreibenden Ehegatten dessen ganzes Vermögen darstellt (im Ergebnis ebenso für die vor Einfügung von § 28 Abs. 2 ZVG durch Gesetz vom 18. Februar 1998 bestehende Rechtslage: OLG Frankfurt FamRZ 1997, 1490, 1491; OLG Bremen Rpfleger 1984, 156; OLG Hamm Rpfleger 1979, 20, 22; OLG Düsseldorf NJW 1982, 1543; LG Bielefeld Rpfleger 1986, 271 mit zust. Anm. Böttcher). 8 2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts durfte die Zwangs-versteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft der Beteiligten an dem ihnen ge-hörenden Grundstück aber nur mit Zustimmung der Beteiligten zu 2 angeordnet werden. 9 a) Rechtsfehlerfrei nimmt das Beschwerdegericht zwar an, dass die Vor-schrift des § 1365 Abs. 1 BGB, wonach sich ein Ehegatte zu einer Verfügung über sein Vermögen als Ganzes nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflich-ten kann, auf einen Teilungsversteigerungsantrag nicht unmittelbar anwendbar ist, weil es sich bei dem Antrag weder um eine Verfügung über das Grundstück noch um eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung dazu handelt (allg.M., vgl. BayObLG FamRZ 1979, 290, 291; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 524, 525; FamRZ 1997, 1490, 1491; OLG Düsseldorf NJW 1982, 1543; OLG Stuttgart FamRZ 1982, 401; 10

- 6 -OLG Hamm, Rpfleger 1979, 20; OLG Zweibrücken, OLGZ 1976, 455, 457; KG NJW 1971, 711; OLG Köln NJW 1968, 2250; OLG Koblenz, NJW 1967, 1139; Staudinger/Thiele, BGB [2000], § 1365 Rdn. 46; Soergel/Lange, BGB, 12. Aufl., § 1365 Rdn. 42; Erman/Heckelmann, BGB, 11. Aufl., § 1365 Rdn. 14; Sudhof, FamRZ 1994, 1152, 1155; Böttcher, Rpfleger 1985, 1, 3; vgl. auch RGZ 136, 353, 357 f.). b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Vorschrift des § 1365 Abs. 1 BGB auf den Antrag eines Ehegatten auf Anordnung der Teilungs-versteigerung eines in seinem Miteigentum stehenden Grundstücks aber entspre-chend anwendbar, wenn es sich bei dem Miteigentumsanteil um sein ganzes Vermögen handelt. Eine Analogie ist zulässig und geboten, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtli-cher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem glei-chen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. Senat, BGHZ 120, 239, 252; BGHZ 105, 140, 143, BGH, Urt. v. 13. März 2003, I ZR 290/00, NJW 2003, 1932, 1933). Diese Voraussetzungen sind gegeben. 11 aa) Das Zwangsversteigerungsgesetz enthält eine planwidrige Regelungs-lücke, weil eine § 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG entsprechende Regelung für den Fall fehlt, dass ein im gesetzlichen Güterstand lebender Ehegatte, dessen ganzes Vermögen in einem Miteigentumsanteil an einem Grundstück besteht, die Tei-lungsversteigerung dieses Grundstücks beantragt. Die Vorschrift des § 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG, nach der der Vormund oder Betreuer eines Miteigentümers den An-trag auf Teilungsversteigerung nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts stellen kann, trägt dem Umstand Rechnung, dass der Antrag auf Teilungsverstei-gerung einerseits keine Verfügung über ein Grundstück darstellt - andernfalls er-12

- 7 -gäbe sich die Erforderlichkeit der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts be-reits aus § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB -, andererseits aber zu einem Verlust des Grundstückseigentums führt und es daher geboten erscheint, ihn wie eine Veräu-ßerung des Grundstücks zu behandeln und an die Genehmigung des Vormund-schaftsgerichts zu binden (vgl. RGZ 136, 353, 358). (1) Dass keine vergleichbare Vorschrift in das Zwangsversteigerungsgesetz aufgenommen worden ist, als der Gesetzgeber mit dem Gesetz über die Gleichbe-rechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts vom 18. Juni 1957 (Gleichberechtigungsgesetz - BGBl. I S. 609) durch die Neufassung von § 1365 Abs. 1 BGB die Wirksamkeit der Verfügung eines Ehegatten über sein Vermögen als Ganzes von der Zustimmung des anderen Ehegatten abhängig ge-macht hat, lässt nicht den Schluss zu, der Antrag auf Teilungsversteigerung habe von der Verfügungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB ausgenommen sein sollen. Die Begründung zum Gleichberechtigungsgesetz enthält keinen Hinweis auf einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 2/224, S. 41). Da sich die Frage, ob das Zustimmungserfordernis des § 1365 Abs. 1 BGB für einen Antrag auf Teilungsversteigerung gelten soll, auch nicht aufdrängte - im Gegensatz zu § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB knüpft § 1365 Abs. 1 BGB nicht an Verfü-gungen über Grundstücke, sondern an das Vermögen als Ganzes an -, lässt sich der unterbliebenen Ergänzung von § 181 ZVG keine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers entnehmen (ähnlich OLG Hamm Rpfleger 1979, 20, 21; OLG Frankfurt Rpfleger 1975, 330; OLG Köln NJW 1968, 2250; OLG Koblenz NJW 1967, 1139, 1140). Hinzu kommt, dass eine Ergänzung von § 181 ZVG den Willen des Gesetzgebers vorausgesetzt und zum Ausdruck gebracht hätte, dass die Zu-stimmungsbedürftigkeit nach § 1365 Abs. 1 BGB auch bei Verfügungen über ei-nen einzelnen Vermögensgegenstand zum Tragen kommen sollte, sofern dieser das ganze Vermögen des Verfügenden ausmacht. Diese Frage ist im Gesetzge-bungsverfahren aber offen geblieben und damit der Entscheidung durch die 13

- 8 -Rechtsprechung überlassen worden (vgl. Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages vom 12. April 1957 zu Drucks. 3409/53 S. 6 sowie Janke, Die Ver-waltungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB bei der Aufhebung einer Gemein-schaft im Wege der Zwangsversteigerung, S. 39). Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber mit dem Gleichberechtigungsgesetz die Folgefrage, ob der Antrag auf Teilungsversteigerung eines einzelnen Vermö-gensgegenstandes das Zustimmungserfordernis des § 1365 Abs. 1 BGB auslöst, regeln wollte. (2) Bei dieser - bewussten oder unbewussten - planwidrigen Lücke ist es ungeachtet der Ergänzung der Vorschrift des § 180 ZVG um die Absätze 3 und 4 durch das Unterhaltsrechts-Änderungsgesetz geblieben, wonach das Zwangsver-steigerungsverfahren zur Aufhebung einer zwischen Ehegatten oder früheren E-hegatten bestehenden Gemeinschaft an einem Grundstück auf Antrag des die Auseinandersetzung nicht betreibenden Ehegatten einstweilen einzustellen ist, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines ge-meinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Entgegen einer teilweise und auch vom Beschwerdegericht vertretenen Auffassung (OLG Frankfurt FamRZ 1997, 1490, 1492; Sudhof, FamRZ 1994, 1152, 1155; Gottwald, FamRZ 2006, 1075, 1078; vgl. auch MünchKomm-BGB/Koch, BGB 4. Aufl., § 1365 Rdn. 59) kann der neuge-schaffenen Regelung nicht entnommen werden, dass das Interesse des die Zwangsversteigerung betreibenden Ehegatten an der Aufhebung der Gemein-schaft nur in diesem Fall hinter familienrechtlichen Gesichtspunkten zurücktreten muss. Eine solche Schlussfolgerung verkennt den Regelungsgegenstand des Un-terhaltsrechts-Änderungsgesetzes. 14 Mit dem Gesetz wollte der Gesetzgeber in erster Linie eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts aus dessen Entscheidungen zur Scheidungsrechtsre-form von 1976 umsetzen, nämlich im Unterhaltsrecht getrennt lebender und ge-schiedener Ehegatten jede Regelung zu vermeiden, die sich für die Entwicklung 15

- 9 -der Kinder nachteilig auswirken könnte (vgl. BVerfGE 57, 361, 382 f. sowie Senat, Beschl. v. 22. März 2007, V ZB 152/06 Œ zur Veröffentlichung bestimmt). Dies hat mit der Verfügungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB ebenso wenig zu tun wie das weitere Ziel des Gesetzes, —Lücken und Unklarheitenfi zu beseitigen, "für die von der gerichtlichen Praxis bisher keine befriedigenden Lösungen entwickelt werden konnten" (vgl. BT-Drucks. 10/2888, S. 1). Bei der Frage, ob § 1365 Abs. 1 BGB auf den Teilungsversteigerungsantrag eines Ehegatten entsprechend anzu-wenden ist, gab es in der gerichtlichen Praxis nämlich weder Unklarheiten noch einen sonstigen Regelungsbedarf. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hatte sich zu diesem Zeitpunkt - von einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung des Kammergerichts (NJW 1971, 711) abgesehen - eine fast einheitliche Meinung herausgebildet, die eine solche analoge Anwendung von § 1365 Abs. 1 BGB für zulässig und geboten hielt (vgl. BayObLG FamRZ 1979, 290 f.; FamRZ 1985, 1040; OLG Celle FamRZ 1961, 30; OLG Karlsruhe FamRZ 1964, 573 u. 1970, 194; OLG Koblenz NJW 1967, 1139 f. u. Rpfleger 1979, 202; OLG Köln NJW 1968, 2250 f. u. 1971, 2312; OLG Hamburg NJW 1970, 952 f.; OLG Schleswig SchlHA 1972, 184 f.; OLG Frankfurt Rpfleger 1975, 330 f.; OLG Zweibrücken OLGZ 1976, 455 ff.; OLG Hamm Rpfleger 1979, 20 f.; OLG Celle Rpfleger 1981, 69 f.; OLG Düsseldorf NJW 1982, 1543; OLG Stuttgart FamRZ 1982, 401; OLG Bremen Rpfleger 1984, 156 f.). Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, diese gefes-tigte gerichtliche Praxis zu ändern, wäre zudem eine diesbezügliche Erläuterung in der Begründung zum Gesetzentwurf zu erwarten gewesen. Mit der Ergänzung von § 180 ZVG um die Absätze 3 und 4 beabsichtigte der Gesetzgeber, anders als das Beschwerdegericht offenbar meint, auch keine abschließende Neuregelung des Komplexes "Zwangsversteigerung eines Famili-engrundstücks". Andernfalls wäre unverständlich, dass die Änderung des Zwangs-versteigerungsgesetzes im allgemeinen Teil der Begründung des Regierungsent-wurfs zum Unterhaltsrechts-Änderungsgesetz keine Erwähnung findet (BT-Drucks. 16

- 10 -10/2888 S. 1 ff. u. 11). Die Änderung von § 180 ZVG wird auch in der Einzelbe-gründung nicht als grundlegende Regelung für den bei der Teilungsversteigerung von Familiengrundstücken bestehenden Interessenkonflikt dargestellt, sondern lediglich als Erweiterung der Möglichkeit, eine solche Teilungsversteigerung im Interesse eines gemeinschaftlichen Kindes einstweilen einzustellen. Ausweislich der Begründung sollte hierdurch das Anliegen des Gesetzes "abgerundet" werden, (ehemalige) Ehepartner bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche anzuhalten, in be-sonderer Weise auf die Interessen gemeinschaftlicher Kinder Rücksicht zu neh-men (vgl. BT-Drucks. 10/2888 S. 35 f.). bb) Der Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung eines Grund-stücks ist unter Berücksichtigung des Schutzzwecks von § 1365 Abs. 1 BGB so weit mit der Veräußerung eines Grundstücksanteils vergleichbar, dass eine ent-sprechende Anwendung der Vorschrift geboten ist (ebenso die ganz hM, vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1013, 1014; 1985, 1040, 1041; 1979, 290, 291; OLG Cel-le FamRZ 1961, 30; OLG Karlsruhe FamRZ 1964, 573 u. 1970, 194; OLG Koblenz NJW 1967, 1139 f. u. Rpfleger 1979, 202; OLG Köln NJW 1968, 2250 u. 1971, 2312; NJW-RR 1989, 325 u. 2005, 4; OLG Schleswig SchlHA 1972, 184 f.; OLG Frankfurt Rpfleger 1975, 330 u. FamRZ 1999, 524, 525; OLG Zweibrücken OLGZ 1976, 455; OLG Hamm Rpfleger 1979, 20; OLG Celle, Rpfleger 1981, 69; OLG Stuttgart FamRZ 1982, 401; OLG Düsseldorf NJW 1982, 1543 u. FamRZ 1995, 309; OLG Bremen Rpfleger 1984, 156; Staudinger/Thiele, BGB [2000], § 1365 Rdn. 46; Soergel/Lange, BGB 12. Aufl., § 1365 Rdn. 42; Erman/Heckelmann, BGB 11. Aufl., § 1365 Rdn. 14; Palandt/Brudermüller, BGB, 66. Aufl., § 1365 Rdn. 8; Bamberger/Roth/Mayer, BGB, § 1365 Rdn. 19 —Teilungsversteigerungfi; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 180 Rdn. 3.13; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 180 Rdn. 49; Stei-ner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwal-tung, 9. Aufl., § 180 Rdn. 20; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsver-waltungsrecht, 2. Aufl., S. 349; Hamme, Die Teilungsversteigerung, 2. Aufl., Rdn. 17

- 11 -22; Janke, Die Verwaltungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB bei der Aufhe-bung einer Gemeinschaft im Wege der Zwangsversteigerung, S. 190 ff.; Böttcher, Rpfleger 1986, 271; Meyer-Stolte, Rpfleger 1984, 157; Mock, FPR 1997, 141, 142; Weinreich, FuR 2006, 403; Wever, FamRZ 2003, 565, 567; a.A: KG NJW 1971, 711; MünchKomm-BGB/Koch, 4. Aufl., § 1365 Rdn. 59; Gottwald, FamRZ 2006, 1075, 1079). (1) § 1365 Abs. 1 BGB soll die wirtschaftliche Grundlage der Familie vor einseitigen Maßnahmen eines Ehegatten schützen und zugleich den Zugewinn-ausgleichsanspruch des Ehegatten sichern (Senat, BGHZ 35, 135, 136 f.; 40, 218, 219; 43, 174; BGH, Urt. v. 23. Juni 1983, IX ZR 47/82, NJW 1984, 609, 610). Die-ser Zweck wäre gefährdet, wenn die von einem Ehegatten betriebene Teilungs-versteigerung eines Grundstücks nicht der Zustimmung des anderen Ehegatten bedürfte. Der Teilungsversteigerungsantrag verursacht eine Rechtsänderung, die der Veräußerung des Miteigentumsanteils im Ergebnis gleichkommt und die wirt-schaftliche Grundlage der Ehe und Familie sowie den Zugewinnausgleich des an-deren Ehegatten daher in ähnlicher Weise gefährdet. Er stellt nämlich die einzige erforderliche Rechtshandlung dar, um ein Teilungsversteigerungsverfahren zu betreiben. Dieses führt ohne weiteres Zutun des Antragstellers zum Zuschlag an den Meistbietenden und damit, soweit der antragstellende Ehegatte das Grund-stück nicht ausnahmsweise selbst ersteht, zu dem Verlust des Miteigentumsan-teils (§§ 90 Abs. 1, 180 Abs. 1 ZVG). 18 (2) Gegen eine entsprechende Anwendung von § 1365 Abs. 1 BGB lässt sich nicht anführen, dass der Schutz der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie durch die - sich auch auf die vermögensmäßigen Belange der Eheleute beziehen-de - Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB) hinreichend geschützt sei, und dass der Gefährdung des Zugewinnausgleichs durch die Erwirkung eines Arrests zur Sicherung des Anspruchs auf Sicherheits-leistung nach § 1389 BGB entgegengetreten werden könne (so aber KG NJW 19

- 12 -1971, 711; vgl. dazu näher Janke, Die Verwaltungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB bei der Aufhebung einer Gemeinschaft im Wege der Zwangsversteigerung, S. 59 ff.). Die aufgezeigten Möglichkeiten wären bei drohenden Verfügungen über einen Vermögensgegenstand, der das gesamte Vermögen eines Ehegatten aus-macht, in gleicher Weise gegeben. Wenn der Gesetzgeber gleichwohl einen weite-ren und unmittelbarer wirkenden Schutz in Form des Zustimmungserfordernisses nach § 1365 Abs. 1 BGB geschaffen und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass die genannten Ansprüche nicht ausreichen, um den angestrebten Schutz zu ge-währleisten, kann eine entsprechende Anwendung von § 1365 Abs. 1 BGB nicht unter Hinweis auf diese anderen Rechtsschutzmöglichkeiten abgelehnt werden. (3) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts spricht auch das Recht des Bruchteilseigentümers, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können (§ 749 Abs. 1 BGB), nicht gegen die Zustimmungsbedürftigkeit eines Teilungsversteigerungsantrags. Zwar genießt das Interesse des Teilhabers an ei-ner sofortigen Aufhebung der Gemeinschaft grundsätzlich Vorrang vor den Inte-ressen der übrigen Teilhaber an der Erhaltung des gemeinschaftlichen Gegen-stands. Das schließt die Möglichkeit der Beschränkung dieses Rechts durch spe-ziellere Regelungen aber nicht aus (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., § 749 Rdn. 4). Ebenso wie das Recht eines Ehegatten, einen Miteigentumsanteil zu veräu-ßern (§ 747 Satz 1 BGB), unmittelbar durch § 1365 Abs. 1 BGB beschränkt wird, rechtfertigt der Schutz der wirtschaftlichen Grundlage von Ehe und Familie und des Zugewinnausgleichsanspruchs des anderen Ehegatten eine Beschränkung des Rechts aus § 749 Abs. 1 BGB. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Aufhebungsinteresse des die Teilungsversteigerung beantragenden Ehegatten nicht in jedem Fall zurückstehen muss. Entspricht die Aufhebung der Gemeinschaft einer ordnungsgemäßen Verwaltung, so kann das Vormund-schaftsgericht entsprechend § 1365 Abs. 2 BGB die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert. 20

- 13 -(4) Schließlich fehlt es, anders als die Beschwerdeerwiderung meint, nicht deshalb an der Vergleichbarkeit des gesetzlich geregelten und des hier zu beurtei-lenden Sachverhalts, weil ein etwaiger dritter Miteigentümer oder der Gläubiger eines Ehepartners, der dessen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft ge-pfändet hat, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen und damit die Teilungsversteigerung betreiben könnte (§ 753 Abs. 1 Satz 1 BGB). 21 Die Vorschrift des § 1365 Abs. 1 BGB soll die Ehepartner untereinander vor einseitigen Verfügungen sichern, die geeignet sind, die wirtschaftliche Grundlage der Familie oder den Zugewinnausgleichsanspruch zu gefährden. Das Zustim-mungserfordernis führt aber nicht zu einem umfassenden Schutz vor Minderungen des Familienvermögens und damit insbesondere nicht zu einer Einschränkung von Rechten, die Dritten an dem Vermögen eines Ehepartners zustehen. So kann sich ein Ehegatte der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des anderen Ehegatten nicht deshalb widersetzen, weil es sich dabei um dessen ganzes Vermögen im Sinne von § 1365 Abs. 1 BGB handelt (BGHZ 143, 356, 361; BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2005, VII ZB 50/05, NJW 2006, 849, 850). Ebensowenig soll durch die Vorschrift in das Recht eines Dritten, als Teilhaber einer Gemeinschaft jederzeit deren Auflösung verlangen zu können, eingegriffen werden. 22 cc) Entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht (OLG Frankfurt FamRZ 1997, 1490, 1492 f.; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsverstei-gerungs- und Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl., S. 1053; Sudhof, FamRZ 1994, 1152, 1155 f.) steht eine fehlende Zustimmung des anderen Ehegatten nach § 1365 Abs. 1 BGB nicht erst der Erteilung des Zuschlags, sondern schon der An-ordnung und Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens entgegen. 23

- 14 -(a) Zum einen entspricht es der Konzeption des Gesetzes, dass der Zwangsversteigerung entgegenstehende Rechtspositionen grundsätzlich zur Ver-fahrensaufhebung oder Œ einstellung führen, also ein Verfahrenshindernis bilden (vgl. § 28 Abs. 1 ZVG sowie Janke, Die Verwaltungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB bei der Aufhebung einer Gemeinschaft im Wege der Zwangsverstei-gerung, S. 98). Demgemäß bedarf nach § 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG bereits der Ver-steigerungsantrag des Vormunds oder Betreuers der Genehmigung des Vor-mundschaftsgerichts. 24 Vor allem aber spricht der Gesichtspunkt der Verfahrenswirtschaftlichkeit gegen die Auffassung, die Zustimmung nach § 1365 Abs. 1 BGB müsse erst im Zeitpunkt des Zuschlags vorliegen (ebenso: OLG Koblenz NJW 1967, 1139, 1140; OLG Köln NJW 1968, 2250; OLG Frankfurt Rpfleger 1975, 330, 331; OLG Hamm Rpfleger 1979, 20, 21; OLG Düsseldorf NJW 1982, 1543; OLG Bremen Rpfleger 1984, 156, 157; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 524, 525; Soergel/Lange, BGB 12. Aufl., § 1365 Rdn. 42; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwal-tungsrecht, 2. Aufl., S. 349). Müsste die nach § 1365 Abs. 1 BGB erforderliche Zustimmung erst im Zeitpunkt des Zuschlags vorliegen, setzte der Antrag des auf-hebungswilligen Ehegatten ein Zwangsversteigerungsverfahren in Gang, bei dem für alle Beteiligten ungewiss wäre, ob es zu einem Zuschlag kommen kann, weil stets damit zu rechnen wäre, dass der andere Ehegatte seine Zustimmung ver-weigert und deren Ersetzung nach § 1365 Abs. 2 BGB scheitert. Das gesamte, häufig langwierige und mit erheblichen Kosten verbundene Zwangsversteige-rungsverfahren würde damit in einer Vielzahl von Fällen ohne jeden Nutzen durchgeführt werden. Eine solche unökonomische Verfahrensweise hätte der Ge-setzgeber nicht gewählt, sondern - in Anlehnung an die Vorschrift des § 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG - bereits den Antrag des Ehegatten dem Zustimmungserfor-dernis des § 1365 Abs. 1 BGB unterworfen. 25

- 15 -(b) Die Annahme, die fehlende Zustimmung nach § 1365 Abs. 1 BGB bilde nicht nur ein Zuschlags-, sondern ein Verfahrenshindernis, steht nicht im Wider-spruch zur Rechtsprechung des Senats, wonach eine gemäß §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 ErbbRVO notwendige Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Ver-äußerung des Erbbaurechts im Falle der Zwangsversteigerung dieses Rechts erst bei der Entscheidung über den Zuschlag erteilt oder ersetzt sein muss (BGHZ 33, 76). Der Unterschied erklärt sich aus dem anders gearteten Schutzzweck der Norm. Das Zustimmungserfordernis nach § 5 Abs. 1 ErbbRVO soll verhindern, dass dem Grundstückseigentümer ein neuer Erbbauberechtigter aufgezwungen wird, der nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus dem Erbbaurechtsinhalt ergebenden Verpflichtungen bietet. Die Zustimmung des Grundstückseigentümers zu einer Veräußerung des Erbbaurechts kann demge-mäß erst verlangt werden, wenn der Erwerber feststeht. Im Zeitpunkt der Anord-nung der Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts ist die Person des Erstehers naturgemäß unbekannt. Dies hat zur Folge, dass das Verfahren bis zum Schluss der Versteigerung durchgeführt und der Grundstückseigentümer erst dann Gele-genheit erhalten kann und muss, sich über die Erteilung oder Versagung der Zu-stimmung zu dem Zuschlag an den Meistbietenden schlüssig zu werden (vgl. Se-nat, BGHZ 33, 76, 91; OLG Zweibrücken, OLGZ 1976, 455, 458). 26 3. Der Anordnung der Teilungsversteigerung des den Beteiligten gehören-den Grundstücks steht somit - da der Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 1 des-sen gesamtes Vermögen darstellt und mangels abweichender Feststellungen vom Bestehen des gesetzlichen Güterstandes auszugehen ist (vgl. Senat, BGHZ 10, 266, 267) - die Verfügungsbeschränkung des Beteiligten zu 1 aus § 1365 Abs. 1 BGB entgegen. Da die Beteiligte zu 2 dem Teilungsversteigerungsantrag nicht zugestimmt hat und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ihre Zustim-mung innerhalb angemessener Frist durch das Vormundschaftsgericht ersetzt 27

- 16 -werden könnte, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Antrag des Beteiligten zu 1 zurückzuweisen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Vorschrift ist an-wendbar, da über die Kosten besonderer Rechtsbehelfe im Zwangsversteige-rungsverfahren nach den §§ 91 ff. ZPO zu befinden ist, wenn die Beteiligten - wie Antragsteller und Antragsgegnerin hier - in einem kontradiktorischen Verhältnis zueinander stehen (vgl. Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, WM 2007, 947; Beschl. vom 22. März 2007, V ZB 152/06 - zur Veröffentlichung be-stimmt). Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO. 28 Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Koblenz, Entscheidung vom 29.03.2006 - 21 K 6/06 - LG Koblenz, Entscheidung vom 05.07.2006 - 2 T 354/06 u. 400/06 -

Meta

V ZB 102/06

14.06.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2007, Az. V ZB 102/06 (REWIS RS 2007, 3426)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3426

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