Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2007, Az. V ZB 102/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3426

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[X.] BESCHLUSS [X.]/06 vom 14. Juni 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 1365 Abs. 1; [X.] § 181 Stellt der Miteigentumsanteil an einem Grundstück das ganze Vermögen eines im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten dar, bedarf sein Antrag auf Anord-nung der Teilungsversteigerung der Zustimmung des anderen Ehegatten. [X.], [X.]. v. 14. Juni 2007 - [X.]/06 - [X.]AG [X.]

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Juni 2007 durch den [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 werden der Be-schluss des Landgerichts [X.] vom 5. Juli 2006 und der Be-schluss des Amtsgerichts [X.] vom 3. April 2006 aufgehoben. Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Anordnung der Zwangsversteige-rung zur Aufhebung der [X.] an dem im Rubrum genann-ten Grundstück wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beteiligte zu 1. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 10.000 •. Gründe: [X.] Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute und zu gleichen Teilen [X.] des im Rubrum bezeichneten Grundstücks. Der Miteigentumsanteil stellt das gesamte Vermögen des Beteiligten zu 1 dar. 1

- 3 -Auf Antrag des Beteiligten zu 1 hat das Amtsgericht die [X.] zum Zwecke der Aufhebung der [X.] angeordnet. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Beteiligten zu 2, die sie auf ihre fehlende Zustimmung zur Teilungsversteigerung gestützt hat, ist ebenso erfolglos geblieben wie ihre anschließend erhobene sofortige Beschwerde. Mit der von dem [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 2 ihren Antrag, den [X.] aufzuheben, weiter. Der Beteiligte zu 1 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. 2 I[X.] Das Beschwerdegericht meint, die aus § 1365 Abs. 1 [X.] folgende Verfü-gungsbeschränkung eines Ehegatten könne zwar im Wege der Erinnerung geltend gemacht werden, wenn deren Voraussetzungen - wie hier - im Verlauf des [X.] unstreitig geworden seien. Die fehlende Zustimmung der [X.] zu 2 stehe der Anordnung der Zwangsversteigerung jedoch nicht entge-gen. Der Antrag auf Durchführung einer Teilungsversteigerung bedürfe nicht der Zustimmung nach § 1365 Abs. 1 [X.], da er keine Verfügung über das [X.] sei. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift komme nicht in Betracht, da es jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung unterhaltsrechtli-cher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften ([X.]) vom 20. Februar 1986 ([X.] - im Folgenden: [X.]) an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Der Gesetzgeber habe in Kenntnis der juristi-schen Diskussion um die Anwendbarkeit von § 1365 Abs. 1 [X.] auf den [X.] und obwohl Regelungsgegen-stand des Gesetzes auch die Zwangsversteigerung eines Familiengrundstücks gewesen sei, davon abgese-hen, eine § 181 Abs. 2 Satz 2 [X.] entsprechende Regelung zu schaffen. Einer entsprechenden Anwendung von § 1365 Abs. 1 [X.] im Wege der richterlichen 3

- 4 -Rechtsfortbildung stünden insbesondere Sinn und Zweck der Vorschrift des § 749 Abs. 1 [X.] entgegen, wonach der Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft jeder-zeit die Aufhebung der [X.] verlangen könne. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung überwiegend nicht stand. 4 II[X.] Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und zulässige Rechtsbeschwer-de ist begründet, weil die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 576 Abs. 1, 546 ZPO). 5 1. Zutreffend nimmt das Beschwerdegericht allerdings an, dass hier auf die Erinnerung nach § 766 ZPO zu prüfen war, ob der Antrag auf Anordnung der Tei-lungsversteigerung des den Beteiligten gehörenden Grundstücks nach § 1365 Abs. 1 [X.] der Zustimmung der Beteiligten zu 2 bedurfte. 6 Zwar können mit der Vollstreckungserinnerung nur Einwendungen geltend gemacht werden, die die formellen Voraussetzungen der Anordnung einer Zwangsversteigerung betreffen, während der Versteigerung entgegenstehende, aus dem Grundbuch nicht ersichtliche materielle Rechte grundsätzlich im Wege der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) vor dem Prozessgericht geltend zu ma-chen sind (vgl. [X.], [X.]. v. 5. Juni 1985, [X.], NJW 1985, 3066, 3067). Nach § 28 Abs. 2 [X.] hat das Vollstreckungsgericht aber auch der [X.] entgegenstehende, nicht aus dem Grundbuch ersichtliche [X.] von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn sie ihm bekannt ge-worden sind. Mit der Erinnerung nach § 766 ZPO kann daher gerügt werden, das Vollstreckungsgericht habe unter Verletzung der §§ 180 Abs. 1, 28 Abs. 2 [X.] eine ihm bekannte Verfügungsbeschränkung unberücksichtigt gelassen. 7

- 5 -Hieraus folgt zugleich, dass eine gegen den [X.] [X.] Erinnerung Erfolg haben muss, wenn eine der Teilungsversteigerung entgegen-stehende Verfügungsbeschränkung des Antragstellers nach § 1365 Abs. 1 [X.] zwar nicht im Zeitpunkt der Anordnung der Versteigerung, jedoch - wie hier - im weiteren [X.] unstreitig wird. Da die Verpflichtung des Gerichts aus § 28 Abs. 2 [X.] in jeder Lage des Verfahrens gilt, und da die Erinnerung ebenso wie die sofortige Beschwerde auf neue Tatsachen gestützt werden kann (§§ 793, 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO), muss das [X.] von Amts wegen aufgehoben oder einstweilen eingestellt werden, wenn zwischen beteiligten Ehegatten aus Anlass einer Erinnerung oder einer sofortigen Beschwerde unstrei-tig und damit bekannt wird, dass der Miteigentumsanteil des die Versteigerung betreibenden Ehegatten dessen ganzes Vermögen darstellt (im Ergebnis ebenso für die vor Einfügung von § 28 Abs. 2 [X.] durch Gesetz vom 18. Februar 1998 bestehende Rechtslage: [X.] FamRZ 1997, 1490, 1491; [X.] Rpfleger 1984, 156; [X.] Rpfleger 1979, 20, 22; OLG Düsseldorf NJW 1982, 1543; [X.] Rpfleger 1986, 271 mit zust. [X.]. [X.]). 8 2. Entgegen der Auffassung des [X.] durfte die Zwangs-versteigerung zur Aufhebung der [X.] der Beteiligten an dem ihnen [X.] Grundstück aber nur mit Zustimmung der Beteiligten zu 2 angeordnet werden. 9 a) Rechtsfehlerfrei nimmt das Beschwerdegericht zwar an, dass die Vor-schrift des § 1365 Abs. 1 [X.], wonach sich ein Ehegatte zu einer Verfügung über sein Vermögen als Ganzes nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflich-ten kann, auf einen Teilungsversteigerungsantrag nicht unmittelbar anwendbar ist, weil es sich bei dem Antrag weder um eine Verfügung über das Grundstück noch um eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung dazu handelt (allg.M., vgl. BayObLG FamRZ 1979, 290, 291; [X.] FamRZ 1999, 524, 525; FamRZ 1997, 1490, 1491; OLG Düsseldorf NJW 1982, 1543; [X.] FamRZ 1982, 401; 10

- 6 -[X.], Rpfleger 1979, 20; [X.], [X.] 1976, 455, 457; [X.]71, 711; [X.] NJW 1968, 2250; OLG [X.], NJW 1967, 1139; [X.]/[X.], [X.] [2000], § 1365 Rdn. 46; Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 1365 Rdn. 42; [X.]/Heckelmann, [X.], 11. Aufl., § 1365 Rdn. 14; [X.], [X.], 1152, 1155; [X.], Rpfleger 1985, 1, 3; vgl. auch [X.], 353, 357 f.). b) Entgegen der Auffassung des [X.] ist die Vorschrift des § 1365 Abs. 1 [X.] auf den Antrag eines Ehegatten auf Anordnung der Teilungs-versteigerung eines in seinem Miteigentum stehenden Grundstücks aber entspre-chend anwendbar, wenn es sich bei dem Miteigentumsanteil um sein ganzes Vermögen handelt. Eine Analogie ist zulässig und geboten, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtli-cher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem glei-chen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. Senat, [X.] 120, 239, 252; [X.] 105, 140, 143, [X.], [X.]. v. 13. März 2003, [X.], NJW 2003, 1932, 1933). Diese Voraussetzungen sind gegeben. 11 aa) [X.] enthält eine planwidrige Regelungs-lücke, weil eine § 181 Abs. 2 Satz 2 [X.] entsprechende Regelung für den Fall fehlt, dass ein im gesetzlichen Güterstand lebender Ehegatte, dessen ganzes Vermögen in einem Miteigentumsanteil an einem Grundstück besteht, die Tei-lungsversteigerung dieses Grundstücks beantragt. Die Vorschrift des § 181 Abs. 2 Satz 2 [X.], nach der der Vormund oder Betreuer eines Miteigentümers den [X.] auf Teilungsversteigerung nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts stellen kann, trägt dem Umstand Rechnung, dass der Antrag auf [X.] einerseits keine Verfügung über ein Grundstück darstellt - andernfalls [X.]

- 7 -gäbe sich die Erforderlichkeit der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts be-reits aus § 1821 Abs. 1 Nr. 1 [X.] -, andererseits aber zu einem Verlust des [X.] führt und es daher geboten erscheint, ihn wie eine Veräu-ßerung des Grundstücks zu behandeln und an die Genehmigung des [X.]s zu binden (vgl. [X.], 353, 358). (1) Dass keine vergleichbare Vorschrift in das Zwangsversteigerungsgesetz aufgenommen worden ist, als der Gesetzgeber mit dem Gesetz über die Gleichbe-rechtigung von [X.] und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts vom 18. Juni 1957 ([X.] - [X.]l. [X.]) durch die Neufassung von § 1365 Abs. 1 [X.] die Wirksamkeit der Verfügung eines Ehegatten über sein Vermögen als Ganzes von der Zustimmung des anderen Ehegatten abhängig [X.] hat, lässt nicht den Schluss zu, der Antrag auf Teilungsversteigerung habe von der Verfügungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1 [X.] ausgenommen sein sollen. Die Begründung zum [X.] enthält keinen Hinweis auf einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers (vgl. [X.]. 2/224, [X.]). Da sich die Frage, ob das Zustimmungserfordernis des § 1365 Abs. 1 [X.] für einen Antrag auf Teilungsversteigerung gelten soll, auch nicht aufdrängte - im Gegensatz zu § 1821 Abs. 1 Nr. 1 [X.] knüpft § 1365 Abs. 1 [X.] nicht an Verfü-gungen über Grundstücke, sondern an das Vermögen als Ganzes an -, lässt sich der unterbliebenen Ergänzung von § 181 [X.] keine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers entnehmen (ähnlich [X.] Rpfleger 1979, 20, 21; [X.] Rpfleger 1975, 330; [X.] NJW 1968, 2250; OLG [X.] NJW 1967, 1139, 1140). Hinzu kommt, dass eine Ergänzung von § 181 [X.] den Willen des Gesetzgebers vorausgesetzt und zum Ausdruck gebracht hätte, dass die [X.] nach § 1365 Abs. 1 [X.] auch bei Verfügungen über ei-nen einzelnen Vermögensgegenstand zum Tragen kommen sollte, sofern dieser das ganze Vermögen des [X.] ausmacht. Diese Frage ist im Gesetzge-bungsverfahren aber offen geblieben und damit der Entscheidung durch die 13

- 8 -Rechtsprechung überlassen worden (vgl. Bericht des Rechtsausschusses des [X.] vom 12. April 1957 zu Drucks. 3409/53 S. 6 sowie [X.], [X.] des § 1365 Abs. 1 [X.] bei der Aufhebung einer [X.] im Wege der Zwangsversteigerung, [X.]). Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber mit dem [X.] die Folgefrage, ob der Antrag auf Teilungsversteigerung eines einzelnen [X.] das Zustimmungserfordernis des § 1365 Abs. 1 [X.] auslöst, regeln wollte. (2) Bei dieser - bewussten oder unbewussten - planwidrigen Lücke ist es ungeachtet der Ergänzung der Vorschrift des § 180 [X.] um die Absätze 3 und 4 durch das [X.] geblieben, wonach das [X.]sverfahren zur Aufhebung einer zwischen Ehegatten oder früheren [X.] bestehenden [X.] an einem Grundstück auf Antrag des die Auseinandersetzung nicht betreibenden Ehegatten einstweilen einzustellen ist, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines ge-meinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Entgegen einer teilweise und auch vom Beschwerdegericht vertretenen Auffassung ([X.] FamRZ 1997, 1490, 1492; [X.], [X.], 1152, 1155; [X.], [X.], 1075, 1078; vgl. auch MünchKomm-[X.]/[X.], [X.] 4. Aufl., § 1365 Rdn. 59) kann der neuge-schaffenen Regelung nicht entnommen werden, dass das Interesse des die Zwangsversteigerung betreibenden Ehegatten an der Aufhebung der [X.] nur in diesem Fall hinter familienrechtlichen Gesichtspunkten zurücktreten muss. Eine solche Schlussfolgerung verkennt den Regelungsgegenstand des Un-terhaltsrechts-Änderungsgesetzes. 14 Mit dem Gesetz wollte der Gesetzgeber in erster Linie eine Vorgabe des [X.] aus dessen Entscheidungen zur Scheidungsrechtsre-form von 1976 umsetzen, nämlich im Unterhaltsrecht getrennt lebender und ge-schiedener Ehegatten jede Regelung zu vermeiden, die sich für die Entwicklung 15

- 9 -der Kinder nachteilig auswirken könnte (vgl. [X.] 57, 361, 382 f. sowie Senat, [X.]. v. 22. März 2007, [X.]/06 Œ zur [X.] bestimmt). Dies hat mit der Verfügungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1 [X.] ebenso wenig zu tun wie das weitere Ziel des Gesetzes, —Lücken und [X.] zu beseitigen, "für die von der gerichtlichen Praxis bisher keine befriedigenden Lösungen entwickelt werden konnten" (vgl. [X.]. 10/2888, [X.]). Bei der Frage, ob § 1365 Abs. 1 [X.] auf den Teilungsversteigerungsantrag eines Ehegatten entsprechend [X.] ist, gab es in der gerichtlichen Praxis nämlich weder Unklarheiten noch einen sonstigen Regelungsbedarf. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hatte sich zu diesem Zeitpunkt - von einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung des [X.] (NJW 1971, 711) abgesehen - eine fast einheitliche Meinung herausgebildet, die eine solche analoge Anwendung von § 1365 Abs. 1 [X.] für zulässig und geboten hielt (vgl. BayObLG FamRZ 1979, 290 f.; FamRZ 1985, 1040; [X.] FamRZ 1961, 30; [X.] FamRZ 1964, 573 u. 1970, 194; OLG [X.] NJW 1967, 1139 f. u. Rpfleger 1979, 202; [X.] NJW 1968, 2250 f. u. 1971, 2312; [X.] NJW 1970, 952 f.; [X.] [X.] 1972, 184 f.; [X.] Rpfleger 1975, 330 f.; [X.] [X.] 1976, 455 ff.; [X.] Rpfleger 1979, 20 f.; [X.] Rpfleger 1981, 69 f.; OLG Düsseldorf NJW 1982, 1543; [X.] FamRZ 1982, 401; [X.] Rpfleger 1984, 156 f.). Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, diese gefes-tigte gerichtliche Praxis zu ändern, wäre zudem eine diesbezügliche Erläuterung in der Begründung zum Gesetzentwurf zu erwarten gewesen. Mit der Ergänzung von § 180 [X.] um die Absätze 3 und 4 beabsichtigte der Gesetzgeber, anders als das Beschwerdegericht offenbar meint, auch keine abschließende Neuregelung des Komplexes "Zwangsversteigerung eines Famili-engrundstücks". Andernfalls wäre unverständlich, dass die Änderung des Zwangs-versteigerungsgesetzes im allgemeinen Teil der Begründung des [X.] zum [X.] keine Erwähnung findet ([X.]. 16

- 10 -10/2888 [X.] ff. u. 11). Die Änderung von § 180 [X.] wird auch in der Einzelbe-gründung nicht als grundlegende Regelung für den bei der Teilungsversteigerung von Familiengrundstücken bestehenden Interessenkonflikt dargestellt, sondern lediglich als Erweiterung der Möglichkeit, eine solche Teilungsversteigerung im Interesse eines gemeinschaftlichen Kindes einstweilen einzustellen. Ausweislich der Begründung sollte hierdurch das Anliegen des Gesetzes "abgerundet" werden, (ehemalige) Ehepartner bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche anzuhalten, in [X.] Weise auf die Interessen gemeinschaftlicher Kinder Rücksicht zu [X.] (vgl. [X.]. 10/2888 S. 35 f.). [X.]) Der Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung eines [X.]s ist unter Berücksichtigung des Schutzzwecks von § 1365 Abs. 1 [X.] so weit mit der Veräußerung eines Grundstücksanteils vergleichbar, dass eine ent-sprechende Anwendung der Vorschrift geboten ist (ebenso die ganz [X.], vgl. [X.], 1013, 1014; 1985, 1040, 1041; 1979, 290, 291; OLG Cel-le FamRZ 1961, 30; [X.] FamRZ 1964, 573 u. 1970, 194; OLG [X.] NJW 1967, 1139 f. u. Rpfleger 1979, 202; [X.] NJW 1968, 2250 u. 1971, 2312; NJW-RR 1989, 325 u. 2005, 4; [X.] [X.] 1972, 184 f.; [X.] Rpfleger 1975, 330 u. FamRZ 1999, 524, 525; [X.] [X.] 1976, 455; [X.] Rpfleger 1979, 20; [X.], Rpfleger 1981, 69; [X.] FamRZ 1982, 401; OLG Düsseldorf NJW 1982, 1543 u. FamRZ 1995, 309; [X.] Rpfleger 1984, 156; [X.]/[X.], [X.] [2000], § 1365 Rdn. 46; Soergel/[X.], [X.] 12. Aufl., § 1365 Rdn. 42; [X.]/Heckelmann, [X.] 11. Aufl., § 1365 Rdn. 14; [X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., § 1365 Rdn. 8; [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 1365 Rdn. 19 —[X.]; Stöber, [X.], 18. Aufl., § 180 Rdn. 3.13; [X.], [X.], 4. Aufl., § 180 Rdn. 49; [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], Zwangsversteigerung und Zwangsverwal-tung, 9. Aufl., § 180 Rdn. 20; [X.], [X.] und Zwangsver-waltungsrecht, 2. Aufl., [X.]; [X.], [X.], 2. Aufl., Rdn. 17

- 11 -22; [X.], [X.] des § 1365 Abs. 1 [X.] bei der Aufhe-bung einer [X.] im Wege der Zwangsversteigerung, [X.]90 ff.; [X.], Rpfleger 1986, 271; Meyer-Stolte, Rpfleger 1984, 157; Mock, FPR 1997, 141, 142; Weinreich, [X.] 2006, 403; [X.], [X.], 565, 567; a.A: [X.]71, 711; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 1365 Rdn. 59; [X.], [X.], 1075, 1079). (1) § 1365 Abs. 1 [X.] soll die wirtschaftliche Grundlage der Familie vor einseitigen Maßnahmen eines Ehegatten schützen und zugleich den Zugewinn-ausgleichsanspruch des Ehegatten sichern (Senat, [X.] 35, 135, 136 f.; 40, 218, 219; 43, 174; [X.], [X.]. v. 23. Juni 1983, [X.], NJW 1984, 609, 610). Die-ser Zweck wäre gefährdet, wenn die von einem Ehegatten betriebene Teilungs-versteigerung eines Grundstücks nicht der Zustimmung des anderen Ehegatten bedürfte. Der Teilungsversteigerungsantrag verursacht eine Rechtsänderung, die der Veräußerung des Miteigentumsanteils im Ergebnis gleichkommt und die wirt-schaftliche Grundlage der Ehe und Familie sowie den Zugewinnausgleich des an-deren Ehegatten daher in ähnlicher Weise gefährdet. Er stellt nämlich die einzige erforderliche Rechtshandlung dar, um ein Teilungsversteigerungsverfahren zu betreiben. Dieses führt ohne weiteres Zutun des Antragstellers zum Zuschlag an den Meistbietenden und damit, soweit der antragstellende Ehegatte das [X.] nicht ausnahmsweise selbst ersteht, zu dem Verlust des Miteigentumsan-teils (§§ 90 Abs. 1, 180 Abs. 1 [X.]). 18 (2) Gegen eine entsprechende Anwendung von § 1365 Abs. 1 [X.] lässt sich nicht anführen, dass der Schutz der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie durch die - sich auch auf die vermögensmäßigen Belange der Eheleute [X.] - Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 [X.]) hinreichend geschützt sei, und dass der Gefährdung des Zugewinnausgleichs durch die Erwirkung eines Arrests zur Sicherung des Anspruchs auf [X.] nach § 1389 [X.] entgegengetreten werden könne (so aber [X.]

- 12 -1971, 711; vgl. dazu näher [X.], [X.] des § 1365 Abs. 1 [X.] bei der Aufhebung einer [X.] im Wege der Zwangsversteigerung, [X.] ff.). Die aufgezeigten Möglichkeiten wären bei drohenden Verfügungen über einen Vermögensgegenstand, der das gesamte Vermögen eines Ehegatten aus-macht, in gleicher Weise gegeben. Wenn der Gesetzgeber gleichwohl einen weite-ren und unmittelbarer wirkenden Schutz in Form des Zustimmungserfordernisses nach § 1365 Abs. 1 [X.] geschaffen und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass die genannten Ansprüche nicht ausreichen, um den angestrebten Schutz zu ge-währleisten, kann eine entsprechende Anwendung von § 1365 Abs. 1 [X.] nicht unter Hinweis auf diese anderen Rechtsschutzmöglichkeiten abgelehnt werden. (3) Entgegen der Ansicht des [X.] spricht auch das Recht des Bruchteilseigentümers, jederzeit die Aufhebung der [X.] verlangen zu können (§ 749 Abs. 1 [X.]), nicht gegen die Zustimmungsbedürftigkeit eines [X.]. Zwar genießt das Interesse des Teilhabers an [X.] sofortigen Aufhebung der [X.] grundsätzlich Vorrang vor den Inte-ressen der übrigen Teilhaber an der Erhaltung des gemeinschaftlichen Gegen-stands. Das schließt die Möglichkeit der Beschränkung dieses Rechts durch spe-ziellere Regelungen aber nicht aus (vgl. [X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., § 749 Rdn. 4). Ebenso wie das Recht eines Ehegatten, einen Miteigentumsanteil zu veräu-ßern (§ 747 Satz 1 [X.]), unmittelbar durch § 1365 Abs. 1 [X.] beschränkt wird, rechtfertigt der Schutz der wirtschaftlichen Grundlage von Ehe und Familie und des Zugewinnausgleichsanspruchs des anderen Ehegatten eine Beschränkung des Rechts aus § 749 Abs. 1 [X.]. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das [X.] des die Teilungsversteigerung beantragenden Ehegatten nicht in jedem Fall zurückstehen muss. Entspricht die Aufhebung der [X.] einer ordnungsgemäßen Verwaltung, so kann das [X.] entsprechend § 1365 Abs. 2 [X.] die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert. 20

- 13 -(4) Schließlich fehlt es, anders als die Beschwerdeerwiderung meint, nicht deshalb an der Vergleichbarkeit des gesetzlich geregelten und des hier zu beurtei-lenden Sachverhalts, weil ein etwaiger dritter Miteigentümer oder der Gläubiger eines Ehepartners, der dessen Anspruch auf Aufhebung der [X.] ge-pfändet hat, jederzeit die Aufhebung der [X.] verlangen und damit die Teilungsversteigerung betreiben könnte (§ 753 Abs. 1 Satz 1 [X.]). 21 Die Vorschrift des § 1365 Abs. 1 [X.] soll die Ehepartner untereinander vor einseitigen Verfügungen sichern, die geeignet sind, die wirtschaftliche Grundlage der Familie oder den Zugewinnausgleichsanspruch zu gefährden. Das Zustim-mungserfordernis führt aber nicht zu einem umfassenden Schutz vor Minderungen des Familienvermögens und damit insbesondere nicht zu einer Einschränkung von Rechten, die [X.] an dem Vermögen eines Ehepartners zustehen. So kann sich ein Ehegatte der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des anderen Ehegatten nicht deshalb widersetzen, weil es sich dabei um dessen ganzes Vermögen im Sinne von § 1365 Abs. 1 [X.] handelt ([X.] 143, 356, 361; [X.], [X.]. v. 20. Dezember 2005, [X.], [X.], 849, 850). Ebensowenig soll durch die Vorschrift in das Recht eines [X.], als Teilhaber einer [X.] jederzeit deren Auflösung verlangen zu können, eingegriffen werden. 22 cc) Entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht ([X.] FamRZ 1997, 1490, 1492 f.; Mohrbutter/Drischler/[X.]/[X.], [X.] und Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl., [X.]053; [X.], [X.], 1152, 1155 f.) steht eine fehlende Zustimmung des anderen Ehegatten nach § 1365 Abs. 1 [X.] nicht erst der Erteilung des Zuschlags, sondern schon der An-ordnung und Durchführung des [X.] entgegen. 23

- 14 -(a) Zum einen entspricht es der Konzeption des Gesetzes, dass der Zwangsversteigerung entgegenstehende Rechtspositionen grundsätzlich zur [X.] einstellung führen, also ein Verfahrenshindernis bilden (vgl. § 28 Abs. 1 [X.] sowie [X.], [X.] des § 1365 Abs. 1 [X.] bei der Aufhebung einer [X.] im Wege der Zwangsverstei-gerung, S. 98). Demgemäß bedarf nach § 181 Abs. 2 Satz 2 [X.] bereits der [X.] oder Betreuers der Genehmigung des [X.]. 24 Vor allem aber spricht der Gesichtspunkt der Verfahrenswirtschaftlichkeit gegen die Auffassung, die Zustimmung nach § 1365 Abs. 1 [X.] müsse erst im Zeitpunkt des Zuschlags vorliegen (ebenso: OLG [X.] NJW 1967, 1139, 1140; [X.] NJW 1968, 2250; [X.] Rpfleger 1975, 330, 331; [X.] Rpfleger 1979, 20, 21; OLG Düsseldorf NJW 1982, 1543; [X.] Rpfleger 1984, 156, 157; [X.] FamRZ 1999, 524, 525; Soergel/[X.], [X.] 12. Aufl., § 1365 Rdn. 42; [X.], [X.] und Zwangsverwal-tungsrecht, 2. Aufl., [X.]). Müsste die nach § 1365 Abs. 1 [X.] erforderliche Zustimmung erst im Zeitpunkt des Zuschlags vorliegen, setzte der Antrag des auf-hebungswilligen Ehegatten ein Zwangsversteigerungsverfahren in Gang, bei dem für alle Beteiligten ungewiss wäre, ob es zu einem Zuschlag kommen kann, weil stets damit zu rechnen wäre, dass der andere Ehegatte seine Zustimmung ver-weigert und deren Ersetzung nach § 1365 Abs. 2 [X.] scheitert. Das gesamte, häufig langwierige und mit erheblichen Kosten verbundene [X.] würde damit in einer Vielzahl von Fällen ohne jeden Nutzen durchgeführt werden. Eine solche unökonomische Verfahrensweise hätte der Ge-setzgeber nicht gewählt, sondern - in Anlehnung an die Vorschrift des § 181 Abs. 2 Satz 2 [X.] - bereits den Antrag des Ehegatten dem Zustimmungserfor-dernis des § 1365 Abs. 1 [X.] unterworfen. 25

- 15 -(b) Die Annahme, die fehlende Zustimmung nach § 1365 Abs. 1 [X.] bilde nicht nur ein [X.], sondern ein Verfahrenshindernis, steht nicht im [X.] zur Rechtsprechung des Senats, wonach eine gemäß §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 Er[X.]RVO notwendige Zustimmung des Grundstückseigentümers zur [X.] des Er[X.]aurechts im Falle der Zwangsversteigerung dieses Rechts erst bei der Entscheidung über den Zuschlag erteilt oder ersetzt sein muss ([X.] 33, 76). Der Unterschied erklärt sich aus dem anders gearteten Schutzzweck der Norm. Das Zustimmungserfordernis nach § 5 Abs. 1 Er[X.]RVO soll verhindern, dass dem Grundstückseigentümer ein neuer Er[X.]auberechtigter aufgezwungen wird, der nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus dem Er[X.]aurechtsinhalt ergebenden Verpflichtungen bietet. Die Zustimmung des Grundstückseigentümers zu einer Veräußerung des Er[X.]aurechts kann [X.] erst verlangt werden, wenn der Erwerber feststeht. Im Zeitpunkt der Anord-nung der Zwangsversteigerung eines Er[X.]aurechts ist die Person des [X.] naturgemäß unbekannt. Dies hat zur Folge, dass das Verfahren bis zum Schluss der Versteigerung durchgeführt und der Grundstückseigentümer erst dann Gele-genheit erhalten kann und muss, sich über die Erteilung oder Versagung der Zu-stimmung zu dem Zuschlag an den Meistbietenden schlüssig zu werden (vgl. [X.], [X.] 33, 76, 91; [X.], [X.] 1976, 455, 458). 26 3. Der Anordnung der Teilungsversteigerung des den Beteiligten gehören-den Grundstücks steht somit - da der Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 1 des-sen gesamtes Vermögen darstellt und mangels abweichender Feststellungen vom Bestehen des gesetzlichen Güterstandes auszugehen ist (vgl. Senat, [X.] 10, 266, 267) - die Verfügungsbeschränkung des Beteiligten zu 1 aus § 1365 Abs. 1 [X.] entgegen. Da die Beteiligte zu 2 dem Teilungsversteigerungsantrag nicht zugestimmt hat und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ihre Zustim-mung innerhalb angemessener Frist durch das Vormundschaftsgericht ersetzt 27

- 16 -werden könnte, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Antrag des Beteiligten zu 1 zurückzuweisen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Vorschrift ist an-wendbar, da über die Kosten besonderer Rechtsbehelfe im [X.] nach den §§ 91 ff. ZPO zu befinden ist, wenn die Beteiligten - wie Antragsteller und Antragsgegnerin hier - in einem kontradiktorischen Verhältnis zueinander stehen (vgl. Senat, [X.]. v. 25. Januar 2007, [X.], [X.], 947; [X.]. vom 22. März 2007, [X.]/06 - zur [X.] be-stimmt). Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO. 28 [X.] Lemke [X.]Stresemann Czub Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom [X.] - 21 K 6/06 - LG [X.], Entscheidung vom 05.07.2006 - 2 T 354/06 u. 400/06 -

Meta

V ZB 102/06

14.06.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2007, Az. V ZB 102/06 (REWIS RS 2007, 3426)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3426

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