Bundessozialgericht, Urteil vom 03.04.2014, Az. B 5 RE 9/14 R

5. Senat | REWIS RS 2014, 6562

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Februar 2013 aufgehoben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 23. März 2011 zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte den Kläger für seine Tätigkeit als Vorstandsreferent und [X.] bei der Beigeladenen zu 2., einem Reiseversicherungsunternehmen, ab dem 1.1.2010 bis zum 30.6.2012 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien muss.

2

Der 1980 geborene Kläger ist seit Februar 2008 Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer ([X.]) K. und der Beigeladenen zu 1. Im Oktober 2008 nahm er eine zeitlich befristete Tätigkeit als Volljurist/Mitarbeiter bei der Beigeladenen zu 2. auf (Anstellungsvertrag vom 5.9.2008), für die ihn die Beklagte von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreite (Bescheid vom 25.11.2008, mit Wirkung ab [X.] aufgehoben durch Bescheid vom 10.12.2010). Ab Juni 2009 wechselte er firmenintern in die Funktion des "Vorstandsreferenten", wofür nach der Stellenausschreibung "ein erfolgreich abgeschlossenes Studium und mehrere Jahre Berufserfahrung" erforderlich waren. Nach Aussage des Vorstandsvorsitzenden der Beigeladenen zu 2. habe der Kläger jedoch das Zweite Juristische Staatsexamen benötigt, weil er für die Gestaltung und Verhandlung von übergeordneten Unternehmensverträgen verantwortlich gewesen sei. Dies habe die Fähigkeit erfordert, selbständig Verhandlungen zu führen und unabhängig Entscheidungen zu treffen (schriftliche Zeugenaussage vom 28.10.2010). In der Stellenausschreibung hieß es weiter: "Das Aufgabengebiet umfasst die Beratung, Unterstützung und Entlastung des Vorstandsvorsitzenden bei seinen Aufgaben im Konzern, in Verbänden, Gremien und im politischen Umfeld. Sie erstellen Referate, Präsentationen, Publikationen sowie Berichte und Analysen. Zu Ihren weiteren Aufgaben gehört das eigenverantwortliche Vor- und Nachbereiten von Aufsichtsratssitzungen und Besprechungen. Außerdem erledigen Sie die Korrespondenz und unterstützen den Vorstandsvorsitzenden bei der Budgeterstellung." Daneben übernahm der Kläger die Funktion des "[X.]", die nach Angaben des Vorstandsvorsitzenden der Beigeladenen zu 2. das Zweite Juristische Staatsexamen voraussetzte, weil die Tätigkeit weit über eine lediglich gutachterliche Stellungnahme oder Beurteilung durch einen [X.] hinausgehe. Die Aufgabe des "[X.]" bestehe ua darin, persönliche Strafbarkeitsrisiken für Mitarbeiter und Organmitglieder sowie Haftungsrisiken für das Unternehmen und den Vorstand zu vermeiden (Schreiben der Beigeladenen zu 2. vom [X.] und schriftliche Zeugenaussage des Vorstandsvorsitzenden vom 28.10.2010). Ab dem [X.] wurde der Anstellungsvertrag vom 5.9.2008 entfristet und die monatlichen [X.] angehoben (Nachtrag vom [X.] zum Anstellungsvertrag). Seit dem [X.] ist der Kläger für "[X.]" bei der Beigeladenen zu 2. zuständig.

3

Am [X.] beantragte der Kläger, ihn weiterhin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Er wies darauf hin, nach wie vor als Volljurist bei der Beigeladenen zu 2. angestellt zu sein und eine rechtsanwaltstypische Tätigkeit auszuüben. Der Schwerpunkt seiner rechtlichen Arbeit liege nunmehr ua bei [X.]. Die Beigeladene zu 2. bestätigte, dass der Kläger mit eigenen Entscheidungskompetenzen ausgestattet und wesentlich an Abstimmungs- und Entscheidungsprozessen beteiligt sei. Viele Aufgaben könne nur ein Volljurist/Rechtsanwalt umfassend erledigen. Die Ernennung zum [X.] setze den Abschluss zweier juristischer Staatsexamina voraus; die Zulassung als Rechtsanwalt sei wünschenswert (Schreiben der Beigeladenen zu 2. vom 9.11.2009). Die Beklagte lehnte den Befreiungsantrag ab, weil die Beschäftigung als Vorstandsreferent keine Befähigung zum Richteramt erfordere und die Beschäftigung als Jurist/[X.] nicht zwingend von einem Rechtsanwalt ausgeübt werden müsse (Bescheid vom [X.] und Widerspruchsbescheid vom [X.]).

4

Das [X.] hat die Klage abgewiesen, ohne die Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 10.12.2010, die Befreiung im Bescheid vom 25.11.2008 aufzuheben, gemäß § 96 SGG in das Klageverfahren einzubeziehen (Urteil vom 23.3.2011). Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil vom 23.3.2011 sowie den Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger für die [X.] vom 1.1.2010 bis zum 30.6.2012 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien (Urteil vom 19.2.2013): Der gegen Entgelt abhängig beschäftige und rentenversicherungspflichtige Kläger sei Pflichtmitglied der [X.] und der Beigeladenen zu 1. Diese [X.] bestünden auch "wegen der" Beschäftigung als Vorstandsreferent und [X.]. Eine kausale Beziehung sei indes nicht erforderlich, weil § 6 Abs 1 S 1 [X.] ansonsten - jedenfalls für Rechtsanwälte - weitgehend leer laufe. Die Auffassung, dass bei einer abhängigen Beschäftigung von Juristen mit der Befähigung zum Richteramt bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber (Unternehmensjuristen oder [X.]) eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die abhängige versicherungspflichtige Beschäftigung nur dann in Betracht komme, wenn es sich dabei um eine anwaltliche Tätigkeit handele, dh um die Ausübung einer dem Kammerberuf entsprechenden berufsspezifischen Tätigkeit, finde im Gesetz keine Stütze. Auch die sog "[X.]", wonach [X.] nur befreit werden könnten, wenn ihre Tätigkeit die Rechtsberatung, -entscheidung, -gestaltung und -vermittlung umfasse, sei als Abgrenzungsformel ungeeignet. Vielmehr sei ein Befreiungsanspruch bereits dann gegeben, wenn die jeweilige Beschäftigung weder die Versagung oder Rücknahme der Rechtsanwaltszulassung noch ihren Widerruf rechtfertige (§ 7 [X.], § 14 Abs 1 und Abs 2 [X.] [X.]). Insoweit komme der Zulassungsentscheidung der [X.] Tatbestandswirkung gegenüber dem Rentenversicherungsträger (und den Gerichten) zu.

5

Dagegen hat die Beklagte die vom [X.] zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts (§ 6 Abs 1 S 1 [X.]): Das [X.] habe durch seinen personenbezogenen Ansatz weder den Wortlaut der Norm noch die Intention des Gesetzgebers rechtlich zutreffend gewürdigt. Nach dem Berufungsurteil seien alle Tätigkeiten eines Rechtsanwalts, die mit seiner Zulassung vereinbar seien, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien, und zwar unabhängig davon, ob es sich überhaupt um [X.] Tätigkeiten handele. Der erstmalige Befreiungsbescheid habe dann faktisch Dauerwirkung, die erst mit der Rücknahme oder dem Widerruf der Rechtsanwaltszulassung ende, sodass die Bescheidung weiterer Befreiungsanträge nutzlose Verwaltungsarbeit sei. Im Ergebnis würden der Solidargemeinschaft - in Abhängigkeit von der Zulassungspraxis der [X.] - Rentenversicherungsbeiträge in erheblicher Höhe entzogen. Um dies zu verhindern, müsse der Rentenversicherungsträger den Zusammenhang zwischen der konkret ausgeübten anwaltlichen Beschäftigung bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber und den [X.] in [X.] und Versorgungswerk positiv feststellen. Dies sei der Fall, wenn die jeweilige Beschäftigung inhaltlich durch Merkmale einer anwaltlichen Tätigkeit gekennzeichnet sei und nur von Personen ausgeübt werden könne, die zum Richteramt befähigt seien. Darüber hinaus müsse die jeweilige Beschäftigung alle Merkmale der "[X.]" kumulativ erfüllen. Die Stellenausschreibung, auf die sich der Kläger beworben habe, spreche Absolventen der verschiedensten Fachrichtungen an, wobei weder ein juristisches Studium noch die Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung Einstellungsvoraussetzung gewesen sei. Schon deshalb könne keine anwaltliche Tätigkeit vorliegen. Auch bei der Betätigung als [X.] stünden rechtliche Fragen nicht im Mittelpunkt.

6

 

Die Beklagte beantragt,
        

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Februar 2013 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des [X.] vom 23. März 2011 zurückzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

8

Als Vorstandsreferent und [X.] habe er eine berufsspezifisch-anwaltliche Tätigkeit im Rahmen seiner Rechtsanwaltszulassung ausgeübt. Zur Vermeidung einer doppelten Beitragspflicht sei er daher gemäß § 6 Abs 1 S 1 [X.] von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu befreien. Die Doppelberufstheorie des [X.], die die Beklagte erwähne, und die [X.], die sie heranziehe, seien rechts- bzw verfassungswidrig.

9

Die Beigeladene zu 1., die keinen Antrag stellt, trägt vor, das Tatbestandsmerkmal "wegen" solle zum Ausdruck bringen, dass die ins Auge gefasste Beschäftigung in einem sachlichen Zusammenhang mit einer berufsspezifischen Anwaltstätigkeit stehen müsse, die durch Kammermitgliedschaft der besonderen berufsrechtlichen Überwachung und Qualitätssicherung unterliege. Es sei daher nach einer Kriterienformel zu suchen, mit deren Hilfe zwischen anwaltsspezifischer und -unspezifischer, anwaltlicher und nichtanwaltlicher Tätigkeit unterschieden werden könne. Dies leiste die sog "[X.]", die die Friedensgrenze zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und berufsständischer Versorgung ziehe, sich in langjähriger Verwaltungspraxis bewährt habe und inhaltlich beschreibe, was das Berufsbild des Anwalts iS der §§ 1 bis 3 [X.] ausmache. Selbst die Beklagte wende die "Vier-Kriterien-Formel" an; sie sei weder durch eine zwischenzeitliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen überholt noch sei der "Syndikusanwalt" ein neuer Berufsstand. Ob die Tätigkeit des [X.] als anwaltliche Tätigkeit zu klassifizieren sei, könne nach den bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen wiesen stark in die Richtung, dass die vier Kriterien für eine Rechtsanwaltstätigkeit erfüllt seien. Am besten sei es jedoch, wenn die [X.] - wie es das [X.] befürworte - mit Bindungswirkung für das Befreiungsverfahren darüber entscheide, ob das Kammermitglied berufsspezifisch tätig sei.

Die Beigeladene zu 2. beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Wie aus ihrer Stellen- und Funktionsbeschreibung sowie der Zeugenaussage ihres Vorstandsvorsitzenden hervorgehe, sei der Kläger bei ihr als Rechtsanwalt tätig, dem sie mit der unwiderruflichen Freistellungserklärung ihr besonderes Vertrauen ausgesprochen habe. Zudem habe sie im Befreiungsverfahren ausdrücklich bestätigt, dass eine anwaltliche Tätigkeit ausgeübt werde, wobei diese Einschätzung gemäß Art 12 GG in ihrem Ermessen stehe. § 6 [X.] sei keine Ausnahmevorschrift, sondern eine Kollisions- bzw Konfliktlösungsnorm, für die es auf die konkrete berufsspezifische Tätigkeit ankomme, die den jeweiligen Antragsteller kammerpflichtig mache, was anhand der [X.] zu prüfen sei. Diese definiere aber keine Beschäftigung, "wegen der" eine Mitgliedschaft in einer [X.] bestehe. [X.] sei die Doppelberufstheorie ebenso unbeachtlich wie die Frage, ob sich die Berufshaftpflicht auch auf die angestellte Tätigkeit beziehe. Stattdessen habe sich in der Rechtspraxis die "[X.]" durchgesetzt, wie aus der Liste entsprechender erstinstanzlicher Entscheidungen hervorgehe. [X.] seien seit über 125 Jahren integraler Bestandteil der [X.] Anwaltschaft und deshalb keine "neue Berufsgruppe". Der Beklagten sei schließlich entgegenzuhalten, dass sie selbst die Tätigkeiten als Vorstandsreferent und auch im [X.] in aller Regel als befreiungsfähig ansehe.

Entscheidungsgründe

Die Revi[X.]ion der [X.]eklagten i[X.]t begründet.

Zu Unrecht hat da[X.] [X.] auf die [X.]erufung de[X.] [X.] da[X.] klageabwei[X.]ende Urteil de[X.] [X.] [X.]owie den [X.]e[X.]cheid vom [X.] und den Wider[X.]pruch[X.]be[X.]cheid vom [X.] aufgehoben und die [X.]eklagte verpflichtet, ihn für [X.]eine Tätigkeit al[X.] Vor[X.]tand[X.]referent und Compliance-[X.]eauftragter bei der [X.]eigeladenen zu 2. im Zeitraum vom 1.1.2010 bi[X.] 30.6.2012 von der Ver[X.]icherung[X.]pflicht in der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung zu befreien. Da[X.] Urteil de[X.] [X.]erufung[X.]gericht[X.] vom 19.2.2013 verletzt [X.]unde[X.]recht (§ 162 SGG). Dem [X.]läger [X.]teht kein [X.]efreiung[X.]recht zu.

Al[X.] An[X.]pruch[X.]grundlage kommt allein § 6 Ab[X.] 1 [X.] [X.] in der Neufa[X.][X.]ung von [X.] a de[X.] Ge[X.]etze[X.] zur Änderung de[X.] [X.] und anderer Ge[X.]etze (SG[X.]6[X.]ÄndG) vom 15.12.1995 ([X.] 1824) in [X.]etracht, der am 1.1.1996 in [X.] getreten und durch Art 1 [X.] de[X.] Ge[X.]etze[X.] zur Organi[X.]ation[X.]reform in der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung ([X.]) vom 9.12.2004 ([X.] 3242) ab dem 1.1.2005 (Art 86 Ab[X.] 1 aaO) geringfügig modifiziert worden i[X.]t. Danach werden von der Ver[X.]icherung[X.]pflicht befreit [X.]e[X.]chäftigte und [X.]elb[X.]tändig Tätige für die [X.]e[X.]chäftigung oder [X.]elb[X.]tändige Tätigkeit, wegen der [X.]ie aufgrund einer durch Ge[X.]etz angeordneten oder auf Ge[X.]etz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Ver[X.]icherung[X.]einrichtung oder Ver[X.]orgung[X.]einrichtung ihrer [X.]eruf[X.]gruppe (beruf[X.][X.]tändi[X.]che Ver[X.]orgung[X.]einrichtung) und zugleich kraft ge[X.]etzlicher Verpflichtung Mitglied einer beruf[X.][X.]tändi[X.]chen [X.]ammer [X.]ind, wenn

        

a)    

am jeweiligen Ort der [X.]e[X.]chäftigung oder [X.]elb[X.]tändigen Tätigkeit für ihre [X.]eruf[X.]gruppe bereit[X.] vor dem 1.1.1995 eine ge[X.]etzliche Verpflichtung zur Mitglied[X.]chaft in der beruf[X.][X.]tändi[X.]chen [X.]ammer be[X.]tanden hat,

        

b)    

für [X.]ie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommen[X.]bezogene [X.]eiträge unter [X.]erück[X.]ichtigung der [X.]eitrag[X.]beme[X.][X.]ung[X.]grenze zur beruf[X.][X.]tändi[X.]chen Ver[X.]orgung[X.]einrichtung zu zahlen [X.]ind und

        

c)    

aufgrund die[X.]er [X.]eiträge Lei[X.]tungen für den Fall verminderter Erwerb[X.]fähigkeit und de[X.] Alter[X.] [X.]owie für Hinterbliebene erbracht und angepa[X.][X.]t werden, wobei auch die finanzielle Lage der beruf[X.][X.]tändi[X.]chen Ver[X.]orgung[X.]einrichtung zu berück[X.]ichtigen i[X.]t.

1. Der [X.]läger war im [X.]treitbefangenen Zeitraum abhängig be[X.]chäftigt, weil die kon[X.]tituierenden Merkmale de[X.] ent[X.]prechenden [X.]ozialrechtlichen Anknüpfung[X.][X.]achverhalt[X.] (§ 7 Ab[X.] 1 [X.] SG[X.] IV) nach den unangefochtenen und damit bindenden tat[X.]ächlichen Fe[X.]t[X.]tellungen de[X.] [X.] (§ 163 SGG) vorliegen. Hiernach erbrachte der [X.]läger bei der [X.]eigeladenen zu 2. al[X.] Vor[X.]tand[X.]referent und Compliance-[X.]eauftragter nicht[X.]elb[X.]tändige Arbeit in einem Arbeit[X.]verhältni[X.] (§§ 611 ff [X.]G[X.]). Aufgrund der [X.]ruttovergütung [X.] von monatlich 3681,00 [X.], die deutlich über der Geringfügigkeit[X.]grenze (§ 5 Ab[X.] 2 [X.] [X.] iVm § 8 Ab[X.] 1 SG[X.] IV) lag, war er auch (renten-)ver[X.]icherung[X.]pflichtig (§ 1 [X.] [X.] 1 Halb[X.] 1 Alt 1 [X.]).

2. Der [X.]läger i[X.]t nach den für den Senat bindenden Fe[X.]t[X.]tellungen de[X.] [X.]erufung[X.]gericht[X.] ab dem 22.2.2008 durch die [X.] [X.]. zur Recht[X.]anwalt[X.]chaft zugela[X.][X.]en worden. Noch hinreichend deutlich i[X.]t damit vor dem Hintergrund von § 12 Ab[X.] 1, § 34 [X.] gleichzeitig fe[X.]tge[X.]tellt, da[X.][X.] am [X.]elben Tag der ent[X.]prechende (begün[X.]tigende) Verwaltung[X.]akt (§ 35 [X.] VwVfG iVm § 32 Ab[X.] 1 [X.] [X.]), verkörpert in einer von der [X.] au[X.]ge[X.]tellten Urkunde, durch Au[X.]händigung wirk[X.]am geworden i[X.]t (§ 12 Ab[X.] 1 [X.]). Gemäß § 12 Ab[X.] 3 [X.] wurde der [X.]läger damit kraft ge[X.]etzlicher Verpflichtung (eo ip[X.]o) obligatori[X.]che[X.] Pflichtmitglied der zula[X.][X.]enden [X.] [X.]. (§ 60 Ab[X.] 1 S 2 [X.]). Fehler im Zula[X.][X.]ung[X.]verfahren oder etwaige Ver[X.]töße gegen beruf[X.]rechtliche Pflichten la[X.][X.]en die[X.]e Pflichtmitglied[X.]chaft unberührt. Der [X.] für die Zula[X.][X.]ung zur Recht[X.]anwalt[X.]chaft al[X.] Handlung[X.]form vorge[X.]chriebene Verwaltung[X.]akt (vgl [X.] - Senat für Anwalt[X.][X.]achen - [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 15.10.2012 - [X.] ([X.]) 45/12 - NJW-RR 2013, 303, 304 Rd[X.] 7) bleibt nach den damit ein[X.]chlägigen allgemeinen Vor[X.]chriften de[X.] jeweiligen Verwaltung[X.]verfahren[X.]ge[X.]etze[X.] (§§ 35 ff VwVfG) wirk[X.]am, [X.]olange und [X.]oweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Wei[X.]e erledigt i[X.]t (§ 43 Ab[X.] 2 VwVfG iVm § 32 Ab[X.] 1 [X.] [X.]). Da[X.] [X.] hat derartige Aufhebung[X.]- oder Erledigung[X.]tatbe[X.]tände nicht fe[X.]tge[X.]tellt. Die recht[X.]ge[X.]taltenden Wirkungen de[X.] Zula[X.][X.]ung[X.]verwaltung[X.]akt[X.] [X.]ind damit auch von den mit der Durchführung der Sozialver[X.]icherung betrauten [X.]ehörden und den Gerichten der Sozialgericht[X.]barkeit in der Wei[X.]e zu beachten, da[X.][X.] die dort getroffenen Regelungen auch ihnen gegenüber al[X.] verbindlich anzu[X.]ehen [X.]ind ([X.]og [X.]). Hiervon geht auch da[X.] [X.]erufung[X.]gericht au[X.].

3. Da[X.] [X.] hat zudem fe[X.]tge[X.]tellt, da[X.][X.] der [X.]läger zugleich "aufgrund einer durch Ge[X.]etz angeordneten oder auf Ge[X.]etz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Ver[X.]icherung[X.]einrichtung oder Ver[X.]orgung[X.]einrichtung [X.]einer [X.]eruf[X.]gruppe (beruf[X.][X.]tändi[X.]che Ver[X.]orgung[X.]einrichtung)" geworden i[X.]t. Die [X.]eigeladene zu 1. i[X.]t al[X.] Ver[X.]orgung[X.]werk der Recht[X.]anwälte in [X.] eine beruf[X.][X.]tändi[X.]che Ver[X.]orgung[X.]einrichtung. Mit der Zula[X.][X.]ung durch die [X.] wurde der [X.]läger, der damal[X.] da[X.] 45. Leben[X.]jahr noch nicht vollendet hatte, auf der Grundlage der ein[X.]chlägigen ver[X.]orgung[X.]- und kammerrechtlichen Normen de[X.] nichtrevi[X.]iblen Lande[X.]recht[X.] in § 5 Ab[X.] 2 de[X.] Ge[X.]etze[X.] über da[X.] Ver[X.]orgung[X.]werk der Recht[X.]anwälte in [X.] ([X.] - [X.]) vom [X.], § 5 Ab[X.] 2 der Satzung der [X.]eigeladenen zu 1. ip[X.]o iure (ohne Erla[X.][X.] eine[X.] weiteren Verwaltung[X.]- oder eine[X.] anderen kon[X.]titutiven Recht[X.]akt[X.]) zeitgleich obligatori[X.]che[X.] Pflichtmitglied der [X.]eigeladenen zu 1. und zugleich kraft ge[X.]etzlicher Verpflichtung Mitglied der [X.] [X.].

4. § 6 Ab[X.] 1 [X.] [X.] gibt inde[X.][X.]en ver[X.]icherung[X.]pflichtig [X.]e[X.]chäftigten, die gleichzeitig verkammerte Mitglieder einer beruf[X.][X.]tändi[X.]chen Ver[X.]orgung[X.]einrichtung [X.]ind, einen An[X.]pruch auf [X.]efreiung von der Ver[X.]icherung[X.]pflicht nur für die "[X.]e[X.]chäftigung, wegen der" [X.]ie auf Grund einer durch Ge[X.]etz angeordneten oder auf Ge[X.]etz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Ver[X.]icherung[X.]einrichtung oder Ver[X.]orgung[X.]einrichtung ihrer [X.]eruf[X.]gruppe (beruf[X.][X.]tändi[X.]che Ver[X.]orgung[X.]einrichtung) und zugleich kraft ge[X.]etzlicher Verpflichtung Mitglied einer beruf[X.][X.]tändi[X.]chen [X.]ammer [X.]ind. Die Zula[X.][X.]ung zur Recht[X.]anwalt[X.]chaft erfolgt allerding[X.] weder im [X.]lick auf eine "[X.]e[X.]chäftigung" noch auf einen be[X.]timmten [X.]rei[X.] anwaltlicher [X.]etätigungen. Vielmehr i[X.]t mit der [X.]tatu[X.]begründenden Zula[X.][X.]ung [X.]tet[X.] der volle Umfang anwaltlicher [X.]eruf[X.]au[X.]übung eröffnet, der damit auch zur Mitglied[X.]chaft in der beruf[X.][X.]tändi[X.]chen Ver[X.]orgung[X.]einrichtung führt. Die Zula[X.][X.]ung zur Recht[X.]anwalt[X.]chaft wird nämlich unter den tatbe[X.]tandlichen Vorau[X.][X.]etzungen in[X.]be[X.]ondere der §§ 4 ff [X.] unabhängig von einer be[X.]timmten Tätigkeit im We[X.]entlichen per[X.]onenbezogen und ohne zu[X.]ätzliche [X.]e[X.]chränkung für alle [X.]etätigungen erteilt, die mit dem [X.]eruf de[X.] Recht[X.]anwalt[X.] al[X.] unabhängige[X.] Organ der Recht[X.]pflege (§ 1 [X.]) und al[X.] berufener unabhängiger [X.]erater und Vertreter in allen Recht[X.]angelegenheiten (§ 3 Ab[X.] 1 [X.]) verbunden [X.]ind. Im [X.]lick hierauf könnten bei einem [X.]trikt Wortlaut getreuen [X.] die tatbe[X.]tandlichen [X.]efreiung[X.]vorau[X.][X.]etzungen bei Recht[X.]anwälten zuminde[X.]t grund[X.]ätzlich nicht erfüllt werden, worauf auch da[X.] [X.] hinwei[X.]t. Die rentenrechtliche Funktion de[X.] § 6 Ab[X.] 1 [X.] [X.] erlaubt und fordert de[X.]halb zwingend ein den Gegebenheiten de[X.] anwaltlichen [X.]eruf[X.]- und Ver[X.]orgung[X.]recht[X.] angepa[X.][X.]te[X.] Ver[X.]tändni[X.] de[X.] [X.] der[X.]elben [X.]e[X.]chäftigung ("… für die [X.]e[X.]chäftigung, wegen der …"), wenn und [X.]oweit e[X.] gerade in die[X.]em [X.]ontext Anwendung findet. Die[X.]e auch in der Literatur erörterten Schwierigkeiten [X.]chließen inde[X.][X.]en die Anwendbarkeit nicht grund[X.]ätzlich au[X.]. Im vorliegenden Zu[X.]ammenhang kann unter "der[X.]elben [X.]e[X.]chäftigung" iS der Norm die "von der [X.]e[X.]chäftigung erfa[X.][X.]te Erwerb[X.]tätigkeit" ver[X.]tanden werden.

§ 6 Ab[X.] 1 [X.] [X.] betrifft die [X.]oexi[X.]tenz von jeweil[X.] aufgrund öffentlich-rechtlichen Zwang[X.] angeordneten Ver[X.]orgungen für die Fälle von verminderter Erwerb[X.]fähigkeit, Alter und Tod ([X.]og "doppelte Pflichtmitglied[X.]chaft", [X.], [X.], 1384, 1389). Er überlä[X.][X.]t e[X.] dem hiernach ge[X.]etzlich Ermächtigten, e[X.] nach jeweil[X.] eigener [X.]en[X.]ent[X.]cheidung entweder durch Untätigkeit bei der Parallelität al[X.] ge[X.]etzlich [X.]till[X.]chweigend angelegtem Regelfall zu bela[X.][X.]en oder unter den ge[X.]etzlich im Einzelnen be[X.]timmten Vorau[X.][X.]etzungen durch einen hierauf gerichteten materiell-rechtlichen Antrag (§ 6 Ab[X.] 2 [X.]) [X.]ein Recht auf [X.]efreiung von der Ver[X.]icherung[X.]pflicht in der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung unter Verbleib in der beruf[X.][X.]tändi[X.]chen Ver[X.]orgung[X.]einrichtung geltend zu machen. Mit einem Gebrauchmachen von der ge[X.]etzlich eröffneten po[X.]itiven Ge[X.]taltung[X.]möglichkeit kann im Ergebni[X.] eine Doppelbela[X.]tung mit [X.]eiträgen und eine mehrfache Ab[X.]icherung vergleichbarer Ri[X.]iken vermieden werden. Da[X.] Ver[X.]tändni[X.] von § 6 Ab[X.] 1 [X.] [X.] hat [X.]ich an die[X.]er [X.]y[X.]temübergreifenden [X.]oordinierung[X.]funktion zu orientieren und darf daher nicht bereit[X.] die Schnittmenge beider [X.]ereiche allein nach [X.]riterien der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung ("[X.]e[X.]chäftigung") be[X.]timmen, die für die Zugehörigkeit zu den beruf[X.][X.]tändi[X.]chen Ver[X.]orgung[X.]einrichtungen grund[X.]ätzlich ohne [X.]edeutung [X.]ind.

Maßgeblich für die Einbeziehung in die beruf[X.][X.]tändi[X.]che Ver[X.]orgung i[X.]t grund[X.]ätzlich nämlich weder die inhaltliche [X.]e[X.]chränkung auf einzelne Verrichtungen innerhalb eine[X.] [X.]eruf[X.]bilde[X.] noch die Form von deren Erbringung in per[X.]önlicher Abhängigkeit von einem Arbeitgeber, [X.]ondern der durch [X.] eröffnete Zugang zu einer [X.]eruf[X.]tätigkeit in ihrer Ge[X.]amtheit. [X.]eide Sicherung[X.]formen (ge[X.]etzliche Rentenver[X.]icherung und beruf[X.][X.]tändi[X.]che Ver[X.]orgung) [X.]timmen jedoch - al[X.] Minu[X.] gegenüber der "[X.]e[X.]chäftigung", die § 6 Ab[X.] 1 [X.] [X.] auf beide Sicherung[X.][X.]y[X.]teme anzuwenden [X.]cheint - jedenfall[X.] darin überein, da[X.][X.] [X.]ie inhaltlich jeweil[X.] an die Au[X.]übung einer Erwerb[X.]tätigkeit anknüpfen und Schutz gegen die wirt[X.]chaftlichen Folgen gerade hiermit verbundener Ri[X.]iken gewährlei[X.]ten. [X.]ommt daher in [X.]etracht, da[X.][X.] ein und die[X.]elbe Erwerb[X.]tätigkeit zur Ver[X.]icherung[X.]pflicht in beiden Sicherung[X.][X.]y[X.]temen führt, i[X.]t bereit[X.] damit der Anwendung[X.]bereich von § 6 Ab[X.] 1 [X.] [X.] eröffnet und eine weitergehende Prüfung veranla[X.][X.]t.

5. Der [X.]läger erfüllt inde[X.][X.]en auch die Vorau[X.][X.]etzungen der in die[X.]er Wei[X.]e modifiziert ver[X.]tandenen Norm nicht. Seine Erwerb[X.]tätigkeit bei der [X.]eigeladenen zu 2. kann dem [X.]eruf[X.]feld der Recht[X.]anwältin/de[X.] Recht[X.]anwalt[X.] von vornherein nicht zugeordnet werden. Denn die anwaltliche [X.]eruf[X.]au[X.]übung i[X.]t in der äußeren Form der [X.]e[X.]chäftigung nicht möglich. Umgekehrt bedarf e[X.] mangel[X.] Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit für die Erbringung von Recht[X.]dien[X.]tlei[X.]tungen gegenüber einem Arbeitgeber keiner Zula[X.][X.]ung zur Recht[X.]anwalt[X.]chaft (§ 2 Ab[X.] 1, § 3 de[X.] Ge[X.]etze[X.] über außergerichtliche Recht[X.]dien[X.]tlei[X.]tungen - [X.]). Die im Rahmen der [X.]e[X.]chäftigung erbrachte Erwerb[X.]tätigkeit i[X.]t damit für [X.]eine Mitglied[X.]chaft bei der [X.]eigeladenen zu 1. und die hierdurch parallel zur ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung begründete öffentlich-rechtliche Sicherung ohne [X.]edeutung, [X.]oda[X.][X.] e[X.] bereit[X.] de[X.]halb an der Grundvorau[X.][X.]etzung von § 6 Ab[X.] 1 [X.] [X.] fehlt und [X.]ich eine weitergehende inhaltliche Prüfung erübrigt. Der erkennende Senat kann die[X.] ungeachtet der [X.] der Zula[X.][X.]ung de[X.] [X.] zur Recht[X.]anwalt[X.]chaft auf der Grundlage der Fe[X.]t[X.]tellungen de[X.] [X.]erufung[X.]gericht[X.] nach dem ein[X.]chlägigen [X.]unde[X.]recht [X.]elb[X.]t ab[X.]chließend beurteilen. Ent[X.]prechende [X.]tatu[X.]begründende Verwaltung[X.]akte umfa[X.][X.]en ihrem Regelung[X.]gehalt nach nicht die Zuordnung einzelner Tätigkeiten und [X.]ind in[X.]ofern im konkreten Zu[X.]ammenhang notwendig der eigen[X.]tändigen Au[X.]legung und Anwendung bedürftig.

Die angegriffenen Verwaltung[X.]akte [X.]ind bereit[X.] de[X.]halb rechtmäßig und verletzen den [X.]läger nicht in [X.]einen Rechten. Auf da[X.] Fehlen von Fe[X.]t[X.]tellungen de[X.] [X.] zu den Vorau[X.][X.]etzungen von § 6 Ab[X.] 3 [X.] und auf die rechtliche [X.]edeutung der dort al[X.] Vorau[X.][X.]etzung einer Ent[X.]cheidung der [X.]eklagten über die [X.]efreiung geforderten [X.]e[X.]tätigung de[X.] "Vorliegen[X.] der Vorau[X.][X.]etzungen" kommt e[X.] unter die[X.]en Um[X.]tänden vorliegend nicht an (vgl hierzu [X.]SG vom 31.10.2012 - [X.] 12 R 3/11 R - [X.], 108 = [X.]-2600 § 6 [X.], Rd[X.] 36).

Die [X.]cheinbare Unvereinbarkeit von § 6 Ab[X.] 1 [X.] [X.] mit "kammerrechtlichen Normen" erlaubt e[X.] nicht, [X.]einen Wortlaut weitergehend hintanzu[X.]tellen. Eine[X.] [X.]y[X.]temübergreifenden Ver[X.]tändni[X.][X.]e[X.] der Vor[X.]chrift bedarf e[X.] allein, wenn und [X.]oweit da[X.] Ge[X.]etz notwendig einen identi[X.]chen Au[X.]gang[X.][X.]achverhalt ("die[X.]elbe [X.]e[X.]chäftigung" im Sinne einer potenziell doppelrelevanten Erwerb[X.]tätigkeit) erfordert. [X.]ommt e[X.] dagegen auf die Vorau[X.][X.]etzungen der [X.]ich au[X.] die[X.]er Erwerb[X.]tätigkeit ergebenden Ver[X.]icherung[X.]pflicht nach dem [X.]pezifi[X.]chen [X.]innenrecht der jeweiligen Sicherung[X.]form an, beruht die Anwendbarkeit von § 6 Ab[X.] 1 [X.] [X.] nicht etwa auf der Erfüllung eine[X.] einzigen, [X.]ondern auf dem kumulativen Vorliegen mehrerer ein[X.]chlägiger und ge[X.]ondert zu prüfender Tatbe[X.]tände. Au[X.] der Sicht der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung kann daher [X.] nicht darauf verzichtet werden, da[X.][X.] die konkret in Frage [X.]tehende Erwerb[X.]tätigkeit gerade in der äußeren Form einer [X.]e[X.]chäftigung (§ 7 Ab[X.] 1 [X.] SG[X.] IV) au[X.]geübt werden kann und anderer[X.]eit[X.] gleichzeitig zur Mitglied[X.]chaft in einer beruf[X.][X.]tändi[X.]chen Ver[X.]orgung[X.]einrichtung führt. Eine lediglich inhaltliche Über[X.]chneidung der in den zu koordinierenden Sy[X.]temen erfa[X.][X.]ten Erwerb[X.]tätigkeit genügt daher nicht. Sie i[X.]t zwar [X.]tet[X.] notwendig, doch i[X.]t [X.]ie ggf rechtlich - wie in Fällen der vorliegenden Art - nicht hinreichend. Andernfall[X.] würde im Wege der "Au[X.]legung" da[X.] funktionell unverzichtbare Erforderni[X.] der [X.] einer Erwerb[X.]tätigkeit aufgegeben und damit der tatbe[X.]tandliche Anwendung[X.]bereich von § 6 Ab[X.] 1 [X.] [X.] überhaupt verla[X.][X.]en. [X.] erübrigt [X.]ich jede[X.] Eingehen auf inhaltliche A[X.]pekte einer in Frage [X.]tehenden Erwerb[X.]tätigkeit, wenn bereit[X.] aufgrund ihrer äußeren Form au[X.][X.]cheidet, da[X.][X.] [X.]ie mehrfach Ver[X.]icherung[X.]pflicht begründen könnte.

Der Senat legt [X.]einer [X.]eurteilung der [X.]ozialrechtlichen (Vor-)Frage, ob eine Erwerb[X.]tätigkeit dem [X.]ereich anwaltlicher [X.]eruf[X.]tätigkeit zugeordnet werden kann, obwohl [X.]ie im Rahmen einer [X.]e[X.]chäftigung einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber ge[X.]chuldet i[X.]t, die [X.]tändige überein[X.]timmende Recht[X.]prechung de[X.] für da[X.] [X.]eruf[X.]recht der Recht[X.]anwälte zu[X.]tändigen [X.], de[X.] [X.] und de[X.] [X.] zugrunde. Er [X.]ieht auch nach eigener Prüfung keinen Recht[X.]grund, hiervon abzuweichen, wa[X.] grund[X.]ätzlich ohnehin er[X.]t nach Vorlage an den [X.] (Art 267 de[X.] Vertrage[X.] über die Arbeit[X.]wei[X.]e der [X.]päi[X.]chen Union - AEUV), da[X.] [X.] (Art 100 Ab[X.] 1 GG) und/oder durch Vorlage an den Gemein[X.]amen Senat der ober[X.]ten Gericht[X.]höfe de[X.] [X.]unde[X.] (§ 11 de[X.] Ge[X.]etze[X.] zur Wahrung der Einheitlichkeit der Recht[X.]prechung der ober[X.]ten Gericht[X.]höfe de[X.] [X.]unde[X.] - [X.]) möglich gewe[X.]en wäre. E[X.] fällt auf, da[X.][X.] [X.]ich die Revi[X.]ion[X.]erwiderung de[X.] anwaltlich vertretenen und [X.]einer[X.]eit[X.] zur Recht[X.]anwalt[X.]chaft zugela[X.][X.]enen [X.] mit die[X.]em überkommenen und gefe[X.]tigten [X.]e[X.]tand de[X.] anwaltlichen [X.]eruf[X.]recht[X.] allenfall[X.] am Rande befa[X.][X.]t und lediglich behauptet, die [X.]og Doppelberuf[X.]theorie [X.]ei verfa[X.][X.]ung[X.]widrig, ohne die[X.] jedoch unter [X.]enennung einer angeblich verletzten Verfa[X.][X.]ung[X.]norm auch nur an[X.]atzwei[X.]e zu begründen. Die[X.] gilt in[X.]be[X.]ondere hin[X.]ichtlich der Recht[X.]prechung de[X.] [X.], de[X.][X.]en Senat für Anwalt[X.][X.]achen neben dem Prä[X.]identen de[X.] [X.] [X.]owie zwei Mitgliedern de[X.] [X.] gerade au[X.] Gründen der beruf[X.][X.]pezifi[X.]chen Sachkunde mit zwei Recht[X.]anwälten al[X.] [X.]ei[X.]itzern be[X.]etzt i[X.]t (§ 106 Ab[X.] 2 [X.] [X.]).

Ungeachtet de[X.] Fehlen[X.] einer au[X.]drücklichen ge[X.]etzlichen Um[X.]chreibung i[X.]t zunäch[X.]t der rechtliche Sprachgebrauch in der [X.]tändigen Recht[X.]prechung in[X.]be[X.]ondere de[X.] Senat[X.] für Anwalt[X.][X.]achen de[X.] [X.], dem [X.]ich der erkennende Senat auch in[X.]ofern an[X.]chließt, geklärt. Hiernach i[X.]t unter einem "Syndiku[X.]" derjenige zu ver[X.]tehen, der al[X.] [X.]tändiger Recht[X.]berater in einem fe[X.]ten Dien[X.]t- oder An[X.]tellung[X.]verhältni[X.] bei einem be[X.]timmten Arbeitgeber [X.]teht. Der "[X.]" i[X.]t gleichzeitig al[X.] Recht[X.]anwalt zugela[X.][X.]en (vgl exemplari[X.]ch [X.] Urteil vom 25.2.1999 - [X.] - [X.]Z 141, 69, 71 mit Hinwei[X.] auf [X.] und [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom [X.] - [X.] ([X.]) 20/10 - NJW 2011, 1517, 1518 Rd[X.] 6).

Inhaltlich entnimmt der [X.] dem in §§ 1 bi[X.] 3 [X.] normierten Tätigkeit[X.]bild de[X.] Recht[X.]anwalt[X.] in "gefe[X.]tigter Recht[X.]prechung" und unter [X.]erufung auf die Ge[X.]etze[X.]materialien, da[X.][X.] der Syndiku[X.] in die[X.]er Eigen[X.]chaft nicht al[X.] Recht[X.]anwalt tätig i[X.]t. [X.]ereit[X.] in der Ent[X.]cheidung vom 7.11.1960 ([X.] ([X.]) 4/60 - [X.]Z 33, 276, 279 f) heißt e[X.] in[X.]ofern:

        

"Der [X.] hat eine Doppel[X.]tellung inne: Er i[X.]t einer[X.]eit[X.] Ange[X.]tellter und anderer[X.]eit[X.] Recht[X.]anwalt. Soweit e[X.] um da[X.] An[X.]tellung[X.]verhältni[X.] geht, kann er allerding[X.] [X.]eine Eigen[X.]chaft al[X.] Recht[X.]anwalt nicht ab[X.]treifen, aber die[X.]e Eigen[X.]chaft ändert nicht[X.] daran, daß da[X.] Arbeit[X.]verhältni[X.] von dem Prinzip der Über- und Unterordnung beherr[X.]cht wird. Die [X.]unde[X.]recht[X.]anwalt[X.]ordnung vermochte nicht in be[X.]tehende Arbeit[X.]verträge einzugreifen und [X.]chreibt auch für nach ihrem Erlaß abge[X.]chlo[X.][X.]ene Verträge keinen neuen Arbeit[X.]vertrag[X.]typu[X.] vor, der den [X.] und [X.]einen Dien[X.]therrn etwa gleichgeordnet [X.]tellt. Wenn man, wie da[X.] die [X.]unde[X.]recht[X.]anwalt[X.]ordnung getan hat, die In[X.]titution de[X.] [X.][X.] bejaht, muß man auch dem gerecht werden, daß der [X.] zwei Arbeit[X.]bereiche hat, nämlich einen arbeit[X.]vertraglich gebundenen und einen al[X.] freier Anwalt. Die Amtliche [X.]egründung (zu § 59 S. 77) [X.]agt ganz mit Recht: `Der [X.] ent[X.]pricht bei [X.]einer Tätigkeit al[X.] Syndiku[X.] für [X.]einen Dien[X.]therrn nicht dem allgemeinen anwaltlichen [X.]eruf[X.]bild, wie e[X.] in der Vor[X.]tellung der Allgemeinheit be[X.]teht. In da[X.] [X.]eruf[X.]bild de[X.] Anwalt[X.], da[X.] [X.]ich von ihm al[X.] einem unabhängigen Organ der Recht[X.]pflege geformt hat, läßt [X.]ich nur die Tätigkeit einfügen, die der Syndiku[X.] al[X.] Anwalt außerhalb [X.]eine[X.] Dien[X.]tverhältni[X.][X.]e[X.] au[X.]übt. Dagegen [X.]ind bei der Tätigkeit, die er al[X.] Syndiku[X.] für [X.]einen Dien[X.]therrn lei[X.]tet, die typi[X.]chen We[X.]en[X.]merkmale der freien [X.]eruf[X.]au[X.]übung, die da[X.] [X.]ild de[X.] Anwalt[X.] be[X.]timmen, nicht gegeben´."

Hieran wird im Rahmen einer kontinuierlichen Verwei[X.]ung[X.]kette bi[X.] heute fe[X.]tgehalten (vgl exemplari[X.]ch [X.] [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 25.4.1988 - [X.] ([X.]) 2/88 - [X.][X.]-Mitt 1988, 271 f; Urteil vom 25.2.1999 - [X.] - [X.]Z 141, 69, 71; [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom [X.] - [X.] ([X.]) 25/99 - NJW 2000, 1645; [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 18.6.2001 - [X.] ([X.]) 41/00 - NJW 2001, 3130; [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 4.11.2009 - [X.] ([X.]) 16/09 - [X.], 377, 379 Rd[X.] 17, in[X.]ofern in [X.]Z 183, 73 ff nicht abgedruckt; [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom [X.] - [X.] ([X.]) 20/10 - NJW 2011, 1517, 1518 Rd[X.] 6; eben[X.]o [X.]AG [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 19.3.1996 - 2 AZ[X.] 36/95 - [X.]AGE 82, 239, 241). Im genannten [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom [X.] formuliert der [X.] - unter au[X.]drücklicher Erweiterung die[X.]er Recht[X.]prechung auf da[X.] [X.]eruf[X.]bild de[X.] europäi[X.]chen Recht[X.]anwalt[X.] (§ 2 Ab[X.] 1 [X.]) - aktuell wie folgt:

        

"Nach gefe[X.]tigter Recht[X.]prechung zu dem Tätigkeit[X.]bild de[X.] Recht[X.]anwalt[X.] nach der [X.]unde[X.]recht[X.]anwalt[X.]ordnung wird derjenige, der al[X.] [X.]tändiger Recht[X.]berater in einem fe[X.]ten Dien[X.]t- oder An[X.]tellung[X.]verhältni[X.] zu einem be[X.]timmten Arbeitgeber [X.]teht (Syndiku[X.]), in die[X.]er Eigen[X.]chaft nicht al[X.] Recht[X.]anwalt tätig ([X.]E 87, 287; [X.], [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 18. Juni 2001 - [X.] ([X.]) 41/00, NJW 2001, 3130; [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 4. November 2009 - [X.] ([X.]) 16/09, [X.], 377 Rn. 17). Die mit dem Dien[X.]t- oder An[X.]tellung[X.]verhältni[X.] verbundenen [X.]indungen und Abhängigkeiten [X.]tehen nicht im Einklang mit dem in §§ 1 bi[X.] 3 [X.] normierten [X.]eruf[X.]bild de[X.] Recht[X.]anwalt[X.] al[X.] freiem und unabhängigem [X.]erater und Vertreter aller Recht[X.]uchenden. …"

In Überein[X.]timmung hiermit zitiert da[X.] [X.] ([X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 4.11.1992 - 1 [X.]vR 79/85 [X.] - [X.]E 87, 287, 294 f) au[X.] der [X.]T-Druck[X.] III/120, [X.] f:

        

"[X.]ei der Prüfung im Einzelfall wird der Maß[X.]tab anzulegen [X.]ein, der [X.]ich au[X.] dem allgemeinen [X.]eruf[X.]bild de[X.] Recht[X.]anwalt[X.] ergibt. Der Recht[X.]anwalt muß al[X.] [X.]olcher in der [X.]eratung und Vertretung unabhängig und objektiv [X.]ein. [X.] der [X.]ewerber z.[X.]. eine Tätigkeit beibehalten, die [X.]eine ganze Arbeit[X.]kraft in An[X.]pruch nimmt und in der er [X.]treng an fremde Wei[X.]ungen gebunden i[X.]t, [X.]o bleibt für eine Au[X.]übung de[X.] [X.]erufe[X.] al[X.] Anwalt, an den [X.]ich jeder Recht[X.]uchende wenden könnte, kein Raum mehr. Die [X.]eruf[X.]bezeichnung Recht[X.]anwalt würde in einem [X.]olchem Fall zu einem inhalt[X.]leeren Titel werden. - Unter ähnlichen Ge[X.]icht[X.]punkten la[X.][X.]en [X.]ich die Grenzen für den [X.]ogen. [X.] be[X.]timmen, der in einem Dien[X.]t- oder An[X.]tellung[X.]verhältni[X.] zu einem be[X.]timmten Arbeitgeber [X.]teht. Zwar wird ein [X.]ewerber, der Syndiku[X.] und Recht[X.]anwalt zugleich [X.]ein will, in [X.]einer Eigen[X.]chaft al[X.] [X.] eine juri[X.]ti[X.]che Tätigkeit au[X.]üben, wenn er [X.]einem Arbeitgeber in Recht[X.]angelegenheiten Rat und [X.]ei[X.]tand gewährt; die[X.]e Tätigkeit kann, rein fachlich betrachtet, der beratenden Tätigkeit eine[X.] Recht[X.]anwalt[X.] durchau[X.] ent[X.]prechen; [X.]eine Stellung al[X.] Syndiku[X.] mag auch [X.]o bedeutend [X.]ein, daß er [X.]einem Arbeitgeber gegenüber [X.]elb[X.]tändig und eigenverantwortlich zu handeln vermag. Jedoch würde eine au[X.][X.]chließliche Tätigkeit für ein Unternehmen nicht dem [X.]ild ent[X.]prechen, da[X.] bei dem [X.]eruf de[X.] Recht[X.]anwalt[X.], von der Allgemeinheit der Recht[X.]uchenden her ge[X.]ehen, in [X.]einer Stellung innerhalb der Recht[X.]pflege gegeben [X.]ein muß. Da[X.] [X.]eruf[X.]bild de[X.] Recht[X.]anwalt[X.] kann nur dann vorhanden [X.]ein, wenn der Syndiku[X.] rechtlich und tat[X.]ächlich in der Lage i[X.]t, neben [X.]einer Tätigkeit in dem Unternehmen Recht[X.]uchende al[X.] freier Anwalt zu beraten und zu vertreten. Sind die[X.]e Vorau[X.][X.]etzungen nicht gegeben, [X.]o wäre einem [X.]ewerber die Zula[X.][X.]ung zur Recht[X.]anwalt[X.]chaft zu ver[X.]agen. … "

Damit i[X.]t in[X.]be[X.]ondere geklärt, da[X.][X.] ungeachtet im Einzelfall arbeit[X.]rechtlich eröffneter Möglichkeiten, auch gegenüber dem Arbeitgeber [X.]achlich [X.]elb[X.]tändig und eigenverantwortlich zu handeln, allein die Eingliederung in die von die[X.]em vorgegebene [X.] mit dem [X.]eruf[X.]bild de[X.] Recht[X.]anwalt[X.] unvereinbar i[X.]t. Da[X.] für die Zula[X.][X.]ung unverzichtbare [X.]eruf[X.]bild de[X.] Recht[X.]anwalt[X.] kann [X.]ich damit nur darau[X.] ergeben, da[X.][X.] der Syndiku[X.] rechtlich und tat[X.]ächlich in der Lage i[X.]t, neben (!) [X.]einer Tätigkeit im Unternehmen Recht[X.]uchende al[X.] freier Anwalt zu beraten und zu vertreten. Der [X.] i[X.]t Recht[X.]anwalt, nicht weil er Syndiku[X.] i[X.]t, [X.]ondern weil er [X.]ich aufgrund einer nur de[X.]halb zu erteilenden Zula[X.][X.]ung unabhängig hiervon und daneben ge[X.]ondert al[X.] Recht[X.]anwalt betätigt. [X.]eide Tätigkeiten [X.]ind grund[X.]ätzlich getrennt zu betrachten (vgl [X.] [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 22.3.1999 - Pat[X.] 10/98 - E[X.]E/[X.] 1999, 150 f, zum Erforderni[X.] einer minde[X.]ten[X.] halbjährigen Tätigkeit "bei einem Patentanwalt", da[X.] nur dann erfüllt i[X.]t, wenn der Antrag[X.]teller auf dem Gebiet eine[X.] Patentanwalt[X.] tätig geworden i[X.]t und nicht lediglich im Rahmen eine[X.] "[X.]e[X.]chäftigung[X.]verhältni[X.][X.]e[X.] in einem Unternehmen" bei einem dort ebenfall[X.] ange[X.]tellten [X.]). Soweit der [X.] hin[X.]ichtlich der Vorau[X.][X.]etzungen für den Erwerb von Fachanwalt[X.]bezeichnungen in begrenztem Umfang Au[X.]nahmen zulä[X.][X.]t (vgl [X.] [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 4.11.2009 - [X.] ([X.]) 16/09 - [X.], 377, 379 Rd[X.] 17 [X.], in[X.]ofern in [X.]Z 183, 73 nicht abgedruckt; vgl zur Verfa[X.][X.]ung[X.]mäßigkeit de[X.] Vorgehen[X.] der Fachgerichte, wenn [X.]ie Nachwei[X.]e de[X.] [X.]ewerber[X.] über die in [X.]einer Eigen[X.]chaft al[X.] [X.] betreuten Fälle al[X.] nicht au[X.]reichend bewerten, [X.] [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 20.3.2007 - 1 [X.]vR 142/07 - NJW 2007, 1945), i[X.]t die[X.] für den vorliegenden Zu[X.]ammenhang erkennbar ohne [X.]edeutung; im Übrigen [X.]ieht der [X.] hierdurch [X.]eine [X.]on[X.]tige Recht[X.]prechung au[X.]drücklich al[X.] nicht betroffen an.

Die Recht[X.]prechung de[X.] [X.] wird durch die Materialien zum Entwurf der [X.]unde[X.]regierung eine[X.] Ge[X.]etze[X.] zur Neuordnung de[X.] [X.]eruf[X.]recht[X.] der Recht[X.]anwälte und der Patentanwälte ([X.]T-Druck[X.] 12/4993) be[X.]tätigt. Der Recht[X.]au[X.][X.]chu[X.][X.] (6. Au[X.][X.]chu[X.][X.]) vermerkt in der Druck[X.] 12/7656 ([X.]e[X.]chlu[X.][X.]empfehlung und [X.]ericht) auf [X.] zu Nummer 18a (§ 46 [X.]):

        

"… Nicht aufgegriffen hat der Au[X.][X.]chuß den in der Anhörung am 1. Dezember 1993 von Vertretern der Syndiku[X.]anwälte im [X.] vorgebrachten Vor[X.]chlag, durch eine Änderung de[X.] § 46 [X.] dem [X.] einzuräumen, daß er auch im Ange[X.]telltenverhältni[X.] al[X.] Anwalt tätig wird.

        

Eine [X.]olche Änderung hätte zur Folge gehabt, daß der [X.], der jetzt im Nebenberuf Recht[X.]anwalt i[X.]t und im Hauptberuf al[X.] Ange[X.]tellter [X.]einen Arbeitgeber in rechtlichen Angelegenheiten berät, auch in [X.]einer Eigen[X.]chaft al[X.] rechtlicher [X.]erater [X.]eine[X.] Arbeitgeber[X.] Recht[X.]anwalt mit allen Rechten und Pflichten i[X.]t. Der Au[X.][X.]chuß i[X.]t in [X.]einen [X.]eratungen zu dem Ergebni[X.] gekommen, daß da[X.] in den §§ 1 bi[X.] 3 [X.] normierte [X.]eruf[X.]bild de[X.] Recht[X.]anwalt[X.], wie e[X.] [X.]ich auch in der Allgemeinheit von ihm al[X.] unabhängigem Organ der Recht[X.]pflege gebildet hat, mit der Tätigkeit unvereinbar i[X.]t, wenn der Syndiku[X.] im Rahmen [X.]eine[X.] Dien[X.]tverhältni[X.][X.]e[X.] al[X.] Anwalt auftritt. [X.]ei der Tätigkeit, die der Syndiku[X.] für [X.]einen Dien[X.]therrn lei[X.]tet, [X.]ind dann, wenn der Syndiku[X.] per[X.]önlich mit der Materie de[X.] Einzelfall[X.] befaßt gewe[X.]en i[X.]t, die durch da[X.] [X.] gekennzeichneten typi[X.]chen We[X.]en[X.]merkmale der freien [X.]eruf[X.]au[X.]übung, die da[X.] [X.]ild de[X.] Recht[X.]anwalt[X.] be[X.]timmen, nicht gegeben. Seine freie und unreglementierte Selb[X.]tbe[X.]timmung wäre im Rahmen [X.]eine[X.] Arbeit[X.]verhältni[X.][X.]e[X.], in dem er grund[X.]ätzlich dem Prinzip der Über- und Unterordnung unterliegt, nicht gewährlei[X.]tet. Die Ent[X.]cheidung de[X.] [X.]unde[X.]verfa[X.][X.]ung[X.]gericht[X.] vom 4. November 1992 zum anwaltlichen Zweitberuf (1 [X.]vR 79/85 u. a.) [X.]pricht zwar einer[X.]eit[X.] für eine weitgehende Öffnung zum Zweitberuf, wenn durch [X.]eruf[X.]au[X.]übung[X.]regelungen die Gefahr von Intere[X.][X.]enkolli[X.]ionen vermieden wird. Da[X.] Gericht hat in die[X.]em Zu[X.]ammenhang aber auch erneut die Gemein[X.]chaft[X.]güter der Stellung de[X.] Recht[X.]anwalt[X.] al[X.] unabhängige[X.] Recht[X.]pflegeorgan und der Funktion[X.]fähigkeit der Recht[X.]pflege anerkannt. [X.]eide[X.] [X.]teht nach der einhelligen Auffa[X.][X.]ung de[X.] Au[X.][X.]chu[X.][X.]e[X.] einer Änderung de[X.] § 46 [X.] in dem gewün[X.]chten Sinn entgegen."

Eben[X.]o hat [X.]chließlich der [X.] (Urteil vom [X.] - [X.]/07 P - [X.], 3557) ent[X.]chieden, da[X.][X.] die [X.]ommunikation zwi[X.]chen Mandant und Recht[X.]anwalt einer gemein[X.]amen Tradition der Mitglied[X.][X.]taaten ent[X.]prechend nur für Schriftwech[X.]el gilt, der von "unabhängigen Recht[X.]anwälten" au[X.]geht, dh von Anwälten, die nicht durch einen Dien[X.]tvertrag an den Mandanten gebunden [X.]ind.

6. Die gegen die[X.]e[X.] Ergebni[X.] vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.

a) Ungeachtet möglicher inhaltlicher Überein[X.]timmungen kommt für da[X.] Deckung[X.]verhältni[X.] der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung nicht in [X.]etracht, abhängige [X.]e[X.]chäftigung und eine daneben au[X.]geübte [X.]elb[X.]tändige Tätigkeit al[X.] Recht[X.]anwalt im Sinne einer einheitlichen [X.]etrachtung "zu[X.]ammenzuziehen". Die i[X.]olierte Frage[X.]tellung, ob eine anwaltliche Tätigkeit in Ge[X.]talt einer abhängigen [X.]e[X.]chäftigung au[X.]geübt werden kann und damit grund[X.]ätzlich eine [X.]efreiung[X.]möglichkeit eröffnet i[X.]t, würde damit gerade verla[X.][X.]en. Die beiden (einzigen) Formen der Au[X.]übung einer Erwerb[X.]tätigkeit, die [X.]elb[X.]tändige Tätigkeit und die abhängige [X.]e[X.]chäftigung, [X.]chließen [X.]ich im Übrigen wech[X.]el[X.]eitig au[X.]. Wo - wie vorliegend - die [X.]efreiung von der Ver[X.]icherung[X.]pflicht aufgrund einer abhängigen [X.]e[X.]chäftigung in Frage [X.]teht, können Ge[X.]icht[X.]punkte der [X.]elb[X.]tändigen Erwerb[X.]tätigkeit keine Rolle [X.]pielen. E[X.] ent[X.]pricht daher [X.]tändiger Recht[X.]prechung de[X.] [X.]SG im Rentenver[X.]icherung[X.]recht, da[X.][X.], wenn nebeneinander ver[X.]chiedene rentenver[X.]icherung[X.]rechtlich bedeut[X.]ame Sachverhalte vorliegen, da[X.] [X.]e[X.]tehen von Ver[X.]icherung[X.]pflicht (oder Ver[X.]icherung[X.]freiheit bzw Ver[X.]icherung[X.]befreiung) hin[X.]ichtlich de[X.] einen Sachverhalt[X.] grund[X.]ätzlich keine Wirkung für den anderen Sachverhalt hat, jeder Sachverhalt mithin, wenn ge[X.]etzlich nicht[X.] andere[X.] be[X.]timmt i[X.]t, [X.]elb[X.]tändig zu beurteilen i[X.]t und e[X.] de[X.]halb zulä[X.][X.]igerwei[X.]e zu Mehrfachver[X.]icherungen und mehrfacher [X.]eitrag[X.]pflicht kommen kann (vgl [X.]SG Urteile vom 4.11.2009 - [X.] 12 R 7/08 R - [X.]-2600 § 2 [X.] Rd[X.] 19 mit Hinwei[X.] auf die Recht[X.]lage bereit[X.] vor Inkrafttreten de[X.] [X.], vom 13.9.1979 - 12 R[X.] 26/77 - [X.]SGE 49, 38, 39 f = [X.] 2200 § 1227 [X.]9 S 67, 68 f, [X.] und vom 2.6.1982 - 12 R[X.] 66/80 - [X.] 5800 § 2 [X.] 3; [X.] auch - hieran anknüpfend - die [X.]egründung zum Entwurf eine[X.] Rentenreformge[X.]etze[X.] 1992, [X.]T-Druck[X.] 11/4124 [X.]48).

b) Rechtlich i[X.]t auch unerheblich, ob die in Frage [X.]tehende [X.]e[X.]chäftigung inhaltlich "Elemente" der anwaltlichen [X.]eruf[X.]tätigkeit aufwei[X.]t. § 6 Ab[X.] 1 [X.] [X.] fordert - wie dargelegt - nach [X.] und Funktion [X.]tet[X.] zu[X.]ätzlich, da[X.][X.] die Tätigkeit, die zur Ver[X.]icherung[X.]pflicht bei der beruf[X.][X.]tändi[X.]chen Ver[X.]orgung[X.]einrichtung führt, gleichzeitig in der Form der [X.]e[X.]chäftigung au[X.]geübt wird und Ver[X.]icherung[X.]pflicht in der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung begründet. I[X.]t die[X.] - wie vorliegend für eine Tätigkeit al[X.] Recht[X.]anwalt bei einem nicht dem Stande[X.]recht unterworfenen Arbeitgeber - von vornherein au[X.]ge[X.]chlo[X.][X.]en, [X.]ind mögliche Sachbezüge der au[X.]geübten Erwerb[X.]tätigkeit zum [X.]eruf[X.]bild de[X.] Recht[X.]anwalt[X.] ohne rechtliche [X.]edeutung. Ihr Vorliegen könnte nicht mehr zu einem Leben[X.][X.]achverhalt führen, der die tatbe[X.]tandlichen Vorau[X.][X.]etzungen von § 6 Ab[X.] 1 [X.] [X.] in vollem Umfang erfüllt.

Die tatbe[X.]tandlichen Vorau[X.][X.]etzungen von § 6 Ab[X.] 1 [X.] [X.] können auch nicht dadurch umgangen werden, da[X.][X.] ein innerer ([X.]achlicher) Zu[X.]ammenhang der behaupteten Art "theorie-"ge[X.]tützt begründet wird. Wa[X.] für den inneren Zu[X.]ammenhang al[X.] [X.]olchen gilt, betrifft notwendig auch alle zum [X.]eleg [X.]eine[X.] Vorliegen[X.] benannten Einzelkriterien und "[X.]riterienformeln", damit auch die [X.]og [X.] ("recht[X.]beratend, recht[X.]vermittelnd, recht[X.]ent[X.]cheidend, recht[X.]ge[X.]taltend") und jede[X.] ihrer Elemente. Er[X.]t recht fehlt e[X.] an jeder Recht[X.]grundlage, die "[X.]" an Stelle de[X.] ge[X.]etzlichen Tatbe[X.]tand[X.] der Recht[X.]anwendung zugrunde zu legen und damit die Recht[X.]folge de[X.] § 6 Ab[X.] 1 [X.] [X.] mit der vorliegend in Frage [X.]tehenden Fallgruppe zu verbinden, für die [X.]ie der hierzu einzig berufene Ge[X.]etzgeber gerade nicht vorge[X.]ehen hat. Unter[X.]chiedliche Ab[X.]icherungen in unter[X.]chiedlichen Sy[X.]temen [X.]ind [X.]on[X.]equenz de[X.] Um[X.]tande[X.], da[X.][X.] [X.]ynchron und diachron eine Vielzahl von Erwerb[X.]tätigkeiten betrieben werden kann, und deren hieran anknüpfende Ab[X.]icherung nicht ihrer[X.]eit[X.] im Sinne eine[X.] einheitlichen Ge[X.]amtkonzept[X.] durch zwingende[X.] Recht koordiniert i[X.]t. E[X.] gibt de[X.]halb auch keinen Recht[X.][X.]atz de[X.] Inhalt[X.], da[X.][X.] [X.]tet[X.] nur die Zugehörigkeit zu einem einzigen Sicherung[X.][X.]y[X.]tem in [X.]etracht kommen könnte oder e[X.] ungeachtet einer Änderung der hierfür rechtlich maßgeblichen Um[X.]tände [X.]tet[X.] bei der einmal begründeten Zu[X.]tändigkeit eine[X.] Sy[X.]tem[X.] zu verbleiben habe. Nur [X.]oweit der Ge[X.]etzgeber hierfür im Einzelfall Anla[X.][X.] ge[X.]ehen hat und im Anwendung[X.]bereich der jeweiligen [X.]oordinierung[X.]regelung, kann hiervon au[X.]nahm[X.]wei[X.]e abge[X.]ehen werden. Auch in[X.]ofern bedarf e[X.] [X.]chließlich keine[X.] näheren [X.] auf den [X.] der "[X.]" im Sinne der Wi[X.][X.]en[X.]chaft[X.]theorie bzw einer wi[X.][X.]en[X.]chaftlich betriebenen Juri[X.]prudenz.

c) Die ge[X.]etzlich geforderte po[X.]itive Fe[X.]t[X.]tellung, da[X.][X.] die[X.]elbe Erwerb[X.]tätigkeit, die die Mitglied[X.]chaft in der beruf[X.][X.]tändi[X.]chen Ver[X.]orgung[X.]einrichtung begründet hat, wegen ihrer Au[X.]übung in der Form der [X.]e[X.]chäftigung zugleich Ver[X.]icherung[X.]pflicht in der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung begründet, kann entgegen der An[X.]icht de[X.] [X.] nicht durch diejenige er[X.]etzt werden, da[X.][X.] die in der Form der [X.]e[X.]chäftigung au[X.]geübte Erwerb[X.]tätigkeit der Zula[X.][X.]ung zur Recht[X.]anwalt[X.]chaft nicht ur[X.]prünglich oder nachträglich entgegen[X.]teht. Zwar [X.]tellt [X.]ich au[X.] der Sicht der allein auf einer arbeit[X.]rechtlichen Nebentätigkeit gründenden Zula[X.][X.]ung zur Recht[X.]anwalt[X.]chaft umgekehrt die Frage, ob eine daneben au[X.]geübte Tätigkeit mit dem Anwalt[X.]beruf vereinbar i[X.]t und daher ihrer Erteilung nicht entgegen[X.]teht (§ 7 [X.] 8 [X.]) bzw ihren Widerruf nicht fordert (§ 14 Ab[X.] 2 [X.] 8 [X.]). [X.] i[X.]t die hierzu vorliegend umfangreiche - und [X.]eit dem [X.]e[X.]chlu[X.][X.] de[X.] [X.] vom 4.11.1992 (1 [X.]vR 79/85 [X.] - [X.]E 87, 287) im Sinne der Liberali[X.]ierung nachhaltig geänderte - Recht[X.]prechung [X.]oweit er[X.]ichtlich zu keinem Zeitpunkt - [X.]elb[X.]twider[X.]prüchlich - auf den Gedanken gekommen, da[X.][X.] eine Unvereinbarkeit [X.]chon de[X.]halb nicht vorliegen könnte, weil e[X.] [X.]ich bei der im Rahmen einer [X.]e[X.]chäftigung au[X.]geübten Tätigkeit um einen genuinen Teil de[X.] anwaltlichen [X.]eruf[X.]bilde[X.] handeln könnte. Die oft zitierte [X.]e[X.]chäftigung al[X.] Taxi-Fahrer [X.]teht der anwaltlichen [X.]eruf[X.]au[X.]übung nicht entgegen, gehört ihr aber evident nicht zu. Da[X.][X.]elbe gilt in[X.]be[X.]ondere für den Inhalt [X.]olcher [X.]e[X.]chäftigungen, die Recht[X.]beratung gegenüber dritten Per[X.]onen (vgl [X.] [X.]e[X.]chlü[X.][X.]e vom [X.] - [X.] ([X.]) 1/86 - [X.]Z 97, 204, 206 und vom 19.6.1995 - [X.] ([X.]) 4/95 - NJW-RR 1995, 1083, 1084 und die Nachwei[X.]e bei [X.] [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 27.5.1991 - [X.] ([X.]) 4/91 - NJW 1991, 2289) oder die juri[X.]ti[X.]che Sachbearbeitung bei einer Recht[X.][X.]chutzver[X.]icherung ([X.] [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 21.11.1994 - [X.] ([X.]) 44/94 - NJW 1995, 1031) zum Inhalt haben. Die Vereinbarkeit von Anwalt[X.]beruf und daneben au[X.]geübter Tätigkeit i[X.]t damit zwar notwendig, weil andernfall[X.] eine Zula[X.][X.]ung zur Anwalt[X.]chaft nicht erfolgen könnte, zur [X.]egründung der für die Anwendung von § 6 Ab[X.] 1 [X.] [X.] notwendig erforderlichen [X.] aber nicht hinreichend. Auch alle [X.]on[X.]t von § 7 [X.] 8, § 14 Ab[X.] 1, Ab[X.] 2 [X.] 8 [X.] erfa[X.][X.]ten Tätigkeiten [X.]ind gerade [X.]olche außerhalb de[X.] anwaltlichen [X.]eruf[X.]feld[X.] in einem Zweitberuf (vgl exemplari[X.]ch [X.] vom 19.6.1995 - [X.] ([X.]) 4/95 - NJW-RR 1995, 1083, 1084).

d) Hinwei[X.]e für eine fehlende Anwendbarkeit von § 46 [X.] auf Fälle der vorliegenden Art fehlen voll[X.]tändig. Die Vor[X.]chrift gehört zu den [X.]eruf[X.]au[X.]übung[X.]regelungen, die al[X.] gegenüber [X.]eruf[X.]zugang[X.]regelungen (Art 12 Ab[X.] 1 GG) der vor[X.]tehend erörterten Art weniger [X.]chwer wiegender Eingriff da[X.] Verhältni[X.] der durch Zula[X.][X.]ung eröffneten anwaltlichen [X.]eruf[X.]tätigkeit zu einer daneben au[X.]geübten [X.]e[X.]chäftigung betreffen. In[X.]ofern begründet § 46 [X.] be[X.]ondere [X.]eruf[X.]pflichten der Syndiku[X.]anwälte und be[X.]tätigt im Rück[X.]chlu[X.][X.] gleichzeitig, da[X.][X.] die Au[X.]übung einer abhängigen [X.]e[X.]chäftigung der Recht[X.][X.]tellung eine[X.] unabhängigen Organ[X.] der Recht[X.]pflege [X.]elb[X.]t dann nicht von vornherein entgegen[X.]teht, wenn [X.]ie anwaltlichen Stande[X.]pflichten nicht unterworfen und die Arbeit[X.]zeit und Arbeit[X.]kraft überwiegend in An[X.]pruch nimmt (vgl [X.] [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 4.11.1992 - 1 [X.]vR 79/85 [X.] - [X.]E 87, 287, 297; zur fehlenden Anwendbarkeit von § 46 [X.] bei einem ange[X.]tellten Recht[X.]anwalt, der unabhängig und wei[X.]ung[X.]frei Mandate bearbeitet, die [X.]ein Arbeitgeber oder Dien[X.]therr übernommen hat [X.] im Übrigen [X.] [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom [X.] - [X.] ([X.]) 37/05 - [X.]Z 166, 299 und [X.] [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 4.11.2009 - [X.] ([X.]) 16/09 - [X.], 377, 379 Rd[X.] 17 in[X.]ofern in [X.]Z 183, 73 nicht abgedruckt). Auch in[X.]ofern geht e[X.] jedoch [X.]tet[X.] um die Abgrenzung ver[X.]chiedener recht[X.]beratender und -be[X.]orgender Tätigkeiten (vgl [X.] [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 19.6.1995 - [X.] ([X.]) 4/95 - NJW-RR 1995, 1083, 1084) und in[X.]be[X.]ondere um die Unter[X.]cheidung zwi[X.]chen dem wei[X.]ung[X.]freien, unabhängigen Recht[X.]anwalt und dem [X.], der im Rahmen eine[X.] [X.]tändigen Dien[X.]t- oder ähnlichen [X.]e[X.]chäftigung[X.]verhältni[X.][X.]e[X.] [X.]eine Arbeit[X.]zeit und Arbeit[X.]kraft zur Verfügung [X.]tellen mu[X.][X.] ([X.] Urteil vom 25.2.1999 - [X.] - [X.]Z 141, 69; [X.] [X.]e[X.]chlü[X.][X.]e vom 18.6.2001 - [X.] ([X.]) 41/00 - NJW 2001, 3130 und vom [X.] - [X.] ([X.]) 20/10 - NJW 2011, 1517, 1520 Rd[X.]7; Anwalt[X.]gericht[X.]hof [X.] [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 3.9.2002 - [X.] - [X.][X.]-Mitt 2002, 283).

e) Der mit der verbreiteten [X.]ezeichnung "Doppelberuf[X.]theorie" bezeichnete rechtliche Um[X.]tand gibt unter die[X.]en Um[X.]tänden der Sache nach die von [X.], [X.]AG, [X.] und [X.] überein[X.]timmend gegebene und fortlaufend be[X.]tätigte negative Antwort auf die Recht[X.]frage wieder, ob der [X.] auch in [X.]einer abhängigen [X.]e[X.]chäftigung al[X.] Recht[X.]anwalt anzu[X.]ehen i[X.]t. Soweit mit der Wortwahl eine geringere Verbindlichkeit im Sinne einer interpretativen "[X.]leintheorie" (vgl zur [X.]la[X.][X.]ifikation in Anlehnung an [X.]/[X.], Allgemeine Recht[X.]lehre, 3. Aufl, [X.]/[X.] 2008, [X.]63, 165) behauptet werden [X.]oll, [X.]teht dem "die fundamentale objektive [X.]edeutung der [X.]eit einem Jahrhundert durchge[X.]etzten freien Advokatur" ([X.] [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom [X.] - 1 [X.]vR 1078/80 - [X.]E 63, 266, 282) und da[X.] Gewicht einer über Jahrzehnte fortgeführten einhelligen Auffa[X.][X.]ung der Recht[X.]prechung und von deren [X.]indung[X.]wirkung entgegen, die ein formlo[X.]e[X.] Abweichen zugun[X.]ten eine[X.] anderen gedanklichen [X.]on[X.]trukt[X.] zuminde[X.]t nicht ohne Weitere[X.] erlauben. Weder wird mit einem derartigen Ver[X.]tändni[X.] der [X.] ein "einheitlicher [X.]eruf kün[X.]tlich aufge[X.]palten" noch exi[X.]tieren nachvollziehbare Hinwei[X.]e auf eine "Aufweichung" oder "Aufhebung" de[X.] mit der [X.]ezeichnung "Doppelberuf[X.]- oder Zweitberuf[X.]theorie" benannten rechtlichen Sachverhalt[X.].

f) § 6 Ab[X.] 1 [X.] [X.] i[X.]t al[X.] ab[X.]chließende Au[X.]nahmeregelung einer weiten, erweiternden oder analogen Anwendung weder bedürftig noch fähig. Der [X.]läger gehört al[X.] abhängig [X.]e[X.]chäftigter iS von § 7 Ab[X.] 1 [X.] SG[X.] IV zum [X.]ernbereich der typi[X.]iert Schutzbedürftigen und de[X.]halb grund[X.]ätzlich in allen Zweigen der Sozialver[X.]icherung (vgl § 2 Ab[X.] 2 [X.] 1 SG[X.] IV) und in[X.]be[X.]ondere in der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung (§ 1 [X.] [X.] 1 Halb[X.] 1 [X.]) Zwang[X.]ver[X.]icherten. Die[X.]e einfachge[X.]etzliche Leitent[X.]cheidung wird für den Per[X.]onenkrei[X.], dem der [X.]läger zugehört, auch nicht unmittelbar [X.]pezialge[X.]etzlich modifiziert oder revoziert. Um[X.]tände, die - ihrer[X.]eit[X.] typi[X.]ierend - trotz Au[X.]übung einer [X.]e[X.]chäftigung der Annahme der Schutzbedürftigkeit entgegen[X.]tehen und daher Anla[X.][X.] zu einer Tatbe[X.]tand[X.]reduktion geben könnten, [X.]ind ge[X.]etzlich nicht um[X.]chrieben. Die ge[X.]etzlichen Vorau[X.][X.]etzungen einer Tatbe[X.]tand[X.]reduktion, die Anla[X.][X.] gegeben hätten, von vornherein von der Anordnung der Recht[X.]folge Ver[X.]icherung[X.]pflicht abzu[X.]ehen (z[X.] § 1 S 3 [X.]) oder trotz Eröffnung de[X.] Anwendung[X.]bereich[X.] der [X.]e[X.]chäftigtenver[X.]icherung au[X.]nahm[X.]wei[X.]e unmittelbar kraft Ge[X.]etze[X.] Ver[X.]icherung[X.]freiheit anzuordnen (§ 5 Ab[X.] 1 [X.] [X.] 1 - [X.] 3 [X.]), [X.]ind erkennbar nicht erfüllt. Die vorliegend allein in Frage [X.]tehende Regelung de[X.] § 6 Ab[X.] 1 [X.] [X.] gehört zu einem [X.]rei[X.] von [X.]e[X.]timmungen, die den betroffenen Pflichtver[X.]icherten unter den im Ge[X.]etz jeweil[X.] im Einzelnen um[X.]chriebenen Vorau[X.][X.]etzungen nach eigenem "Ent[X.]chließung[X.]erme[X.][X.]en" einen An[X.]pruch auf eine kon[X.]titutive [X.]efreiung von der Rentenver[X.]icherung[X.]pflicht durch einen gebundenen Verwaltung[X.]akt de[X.] Rentenver[X.]icherung[X.]träger[X.] mit grund[X.]ätzlich auf die in Frage [X.]tehende [X.]e[X.]chäftigung begrenzter Wirkung (§ 6 Ab[X.] 5 [X.]) gewähren, um nachfolgend allein im beruf[X.][X.]tändi[X.]chen Ver[X.]orgung[X.]werk mit gün[X.]tigeren [X.]edingungen zu verbleiben. Eine voll[X.]tändige Entla[X.][X.]ung au[X.] der öffentlichen Sozialver[X.]icherung i[X.]t dagegen nicht möglich (vgl [X.] [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 5.5.2008 - 1 [X.]vR 1060/05 [X.] - [X.]-2600 § 6 [X.] 7 Rd[X.] 16).

Nur au[X.]nahm[X.]wei[X.]e gewinnen daher die von beiden Sy[X.]temen Erfa[X.][X.]ten ihre Vor[X.]orgefreiheit (Art 2 Ab[X.] 1 GG) durch [X.]efreiung[X.]regelungen begrenzt zurück. [X.]ei § 6 Ab[X.] 1 [X.] [X.] handelt e[X.] [X.]ich dem [X.]onzept der abge[X.]tuften Schutzbedürftigkeit folgend bereit[X.] innerhalb der [X.]e[X.]chäftigtenver[X.]icherung um eine ab[X.]chließende Au[X.]nahmeregelung, die einer erweiternden oder ent[X.]prechenden Anwendung nicht zugänglich i[X.]t (vgl [X.]SG Urteil vom 30.4.1997 - 12 R[X.] 20/96 - [X.]). Sein Au[X.]nahmecharakter wird zudem dadurch weiter be[X.]tätigt, da[X.][X.] er auch innerhalb [X.]eine[X.] Anwendung[X.]bereich[X.] ein [X.]efreiung[X.]recht keine[X.]weg[X.] für alle Fälle der Doppelzugehörigkeit vor[X.]ieht. Etwa[X.] andere[X.] ergibt [X.]ich auch nicht etwa de[X.]halb, weil e[X.] [X.]ich bei ihm um eine "[X.]olli[X.]ion[X.]norm" handele, deren Aufgabe darin liege, zugun[X.]ten der beruf[X.][X.]tändi[X.]chen Ver[X.]orgung[X.]einrichtungen die Anwendbarkeit jeweil[X.] nur einer (einzigen) Recht[X.]ma[X.][X.]e [X.]icherzu[X.]tellen.

[X.]olli[X.]ion[X.]normen betreffen die Frage, welche[X.] Recht al[X.] [X.]og Sachnorm zur Anwendung kommt, wenn der Regelung[X.]gegen[X.]tand gleichzeitig von mehreren Recht[X.]ma[X.][X.]en erfa[X.][X.]t i[X.]t. Sie be[X.]timmen entweder be[X.]chränkt auf die [X.]innen[X.]icht nur einer Menge von Recht[X.][X.]ätzen, ob die[X.]e Anwendbarkeit bean[X.]pruchen, obwohl gleichzeitig andere Normbe[X.]tände al[X.] ein[X.]chlägig in [X.]etracht kommen (ein[X.]eitige [X.]olli[X.]ion[X.]norm) oder legen für die Ge[X.]amtheit der ein[X.]chlägigen Recht[X.]ma[X.][X.]en umfa[X.][X.]end fe[X.]t, nach welcher von ihnen [X.]ich die rechtliche [X.]eurteilung de[X.] Regelung[X.]gegen[X.]tande[X.] richtet (mehr[X.]eitige [X.]olli[X.]ion[X.]norm). Nur [X.]oweit umfa[X.][X.]end für alle Fälle de[X.] Zu[X.]ammentreffen[X.] ein[X.]chlägiger Recht[X.][X.]ätze die Anwendbarkeit wenig[X.]ten[X.] einer der in Frage [X.]tehenden Recht[X.]ma[X.][X.]en ab[X.]chließend ab[X.]trakt-generell be[X.]timmt wird, kann ohne Weitere[X.] von einer [X.]olli[X.]ion[X.]norm in die[X.]em Sinne ge[X.]prochen werden. Im [X.]lick hierauf handelt e[X.] [X.]ich bei § 6 Ab[X.] 1 [X.] [X.] im umfa[X.][X.]enden Sinne um eine [X.]oordination[X.]regelung und allenfall[X.] in einem [X.]ehr be[X.]chränkten Sinne um den Sonderfall einer [X.]oordinierung von Sy[X.]temen durch eine [X.]olli[X.]ion[X.]norm mit Au[X.][X.]chlu[X.][X.]wirkung zugun[X.]ten der beruf[X.][X.]tändi[X.]chen Ver[X.]orgung. [X.]eide[X.] [X.]chließt [X.]ich nicht au[X.]. Nur wenn nämlich kumulativ alle objektiven Elemente de[X.] umfangreichen mehrgliedrigen Tatbe[X.]tande[X.] erfüllt [X.]ind, in[X.]be[X.]ondere allen Anforderungen an die Art der beruf[X.][X.]tändi[X.]chen Ver[X.]orgung[X.]einrichtungen, an die Gleichartigkeit der [X.]eitrag[X.]erhebung [X.]owie an die Gleichwertigkeit de[X.] Ver[X.]icherung[X.][X.]chutze[X.] genügt i[X.]t, und die hiernach [X.]erechtigten po[X.]itiv von dem ihnen eingeräumten "Ent[X.]chließung[X.]erme[X.][X.]en" Gebrauch gemacht haben, kommt e[X.] (mittelbar) zum Au[X.][X.]chlu[X.][X.] der Rentenver[X.]icherung[X.]pflicht. Da[X.] Ge[X.]etz be[X.]chränkt [X.]ich in[X.]ofern typi[X.]ierend auf Fallkon[X.]tellationen, bei denen in[X.]be[X.]ondere gleichermaßen da[X.] [X.]e[X.]tand[X.]intere[X.][X.]e und die Lei[X.]tung[X.]fähigkeit der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung wie der Ge[X.]icht[X.]punkt der Gewährlei[X.]tung eine[X.] au[X.]reichenden Schutze[X.] der [X.]etroffenen durch die beruf[X.][X.]tändi[X.]che Ver[X.]orgung[X.]einrichtung berück[X.]ichtigt und gegeneinander abgewogen [X.]ind. Handelt e[X.] [X.]ich demgegenüber um Sachverhalte außerhalb de[X.] objektiven Anwendung[X.]bereich[X.] oder betätigt ein [X.]erechtigter [X.]ein "Ent[X.]chließung[X.]erme[X.][X.]en" nicht, fehlt e[X.] voll[X.]tändig an einer kolli[X.]ion[X.]rechtlichen Recht[X.]folgenanordnung und belä[X.][X.]t e[X.] da[X.] Ge[X.]etz mit der Folge der Doppelver[X.]icherung bei der parallelen Anwendbarkeit der jeweil[X.] ein[X.]chlägigen Recht[X.][X.]ätze. [X.]eine[X.]weg[X.] be[X.]teht damit nach dem zugrunde liegenden Regelung[X.]konzept für jeden [X.]olli[X.]ion[X.]fall auch [X.]edarf nach einer eindeutigen (Nicht-)Anwendung[X.]regelung und damit ggf einem weiten Ver[X.]tändni[X.] de[X.] ge[X.]etzlichen Tatbe[X.]tand[X.].

g) Darüber hinau[X.] i[X.]t § 6 Ab[X.] 1 [X.] [X.] weder bevorzugt dazu be[X.]timmt, den Intere[X.][X.]en von Freiberuflern zu dienen, noch bezweckt er in be[X.]onderer Wei[X.]e den [X.]e[X.]tand[X.][X.]chutz beruf[X.][X.]tändi[X.]cher Ver[X.]orgung[X.]werke. Im Rahmen [X.]eine[X.] po[X.]itiven Anwendung[X.]bereich[X.] be[X.]timmt § 6 Ab[X.] 1 [X.] [X.] au[X.] der [X.]innenper[X.]pektive der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung ein[X.]eitig, ob e[X.] bei der normativen Anordnung von Ver[X.]icherung[X.]pflicht au[X.] § 1 [X.] [X.] verbleibt oder ob hiervon au[X.]nahm[X.]wei[X.]e wegen einer au[X.] ihrer Sicht au[X.]reichenden anderweitigen Ab[X.]icherung abge[X.]ehen werden kann (vgl [X.]T-Druck[X.] 13/2590, [X.]8; [X.]/[X.], [X.], [X.] § 6 Rd[X.]2; Horn/[X.], Anw[X.]l 2013, 420, 421; Horn, NJW 2012, 966, 971; [X.] in [X.]a[X.][X.]eler [X.]ommentar, [X.], § 6 Rd[X.] 4; [X.]ilger/[X.], NJW 2004, 821, 823; Offermann-[X.]urckart, [X.], 1197; Rid, [X.][X.]-Special 3/2008, 10, 14). Er kann [X.]chon de[X.]halb keine "magna charta" der beruf[X.][X.]tändi[X.]chen Ver[X.]orgung[X.]einrichtungen reprä[X.]entieren, die allenfall[X.] im Sinne eine[X.] Recht[X.]reflexe[X.] betroffen [X.]ind.

Die Ent[X.]tehung[X.]ge[X.]chichte be[X.]tätigt die[X.]e[X.] Ergebni[X.]. § 6 Ab[X.] 1 [X.] hatte bi[X.] zum 31.12.1995 folgenden Wortlaut:

"(1) Von der Ver[X.]icherung[X.]pflicht werden befreit

1.    

Ange[X.]tellte und [X.]elb[X.]tändig Tätige, die aufgrund einer durch Ge[X.]etz angeordneten oder auf Ge[X.]etz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Ver[X.]icherung[X.]einrichtung oder Ver[X.]orgung[X.]einrichtung ihrer [X.]eruf[X.]gruppe (beruf[X.][X.]tändi[X.]che Ver[X.]orgung[X.]einrichtung) [X.]ind, wenn für [X.]ie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommen[X.]bezogene [X.]eiträge unter [X.]erück[X.]ichtigung der [X.]eitrag[X.]beme[X.][X.]ung[X.]grenze zu entrichten [X.]ind und aufgrund die[X.]er [X.]eiträge Lei[X.]tungen für den Fall verminderter Erwerb[X.]fähigkeit und de[X.] Alter[X.] [X.]owie für Hinterbliebene erbracht und angepaßt werden, wobei auch die finanzielle Lage der beruf[X.][X.]tändi[X.]chen Ver[X.]orgung[X.]einrichtung zu berück[X.]ichtigen i[X.]t, …"

Soweit die Materialien zum Ge[X.]etz zur Änderung de[X.] [X.] vom 15.12.1995 ([X.] 1824) in ihrem "Allgemeinen Teil" metaphori[X.]ch von einer "Frieden[X.]grenze" ([X.]T-Druck[X.] 13/2590 [X.]) unter "[X.]erück[X.]ichtigung der berechtigten Intere[X.][X.]en beider Sy[X.]teme" ([X.]T-Druck[X.] 13/2590 [X.]8) [X.]prechen, ge[X.]chieht die[X.] allein im [X.]ontext der beab[X.]ichtigten Ver[X.]chärfung der rentenver[X.]icherung[X.]rechtlichen [X.]efreiung[X.]regelung und zur Vermeidung der befürchteten Ero[X.]ion der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung. [X.]elange der Ver[X.]orgung[X.]träger finden demgegenüber nur in[X.]ofern Erwähnung, al[X.] mit der vorge[X.]ehenen [X.]e[X.]chränkung de[X.] [X.]efreiung[X.]recht[X.] "im Ergebni[X.] die [X.]eit langem akzeptierte Abgrenzung zwi[X.]chen beruf[X.][X.]tändi[X.]cher Ver[X.]orgung und ge[X.]etzlicher Rentenver[X.]icherung in ihrer bi[X.]herigen Au[X.]prägung gefe[X.]tigt wird." In[X.]be[X.]ondere ergibt [X.]ich au[X.] den in [X.]T-Druck[X.] 13/2590 niedergelegten Erwägungen nicht andeutung[X.]wei[X.]e, da[X.][X.] mit der Schaffung der derzeit geltenden Fa[X.][X.]ung von § 6 Ab[X.] 1 [X.] [X.] für be[X.]timmte Per[X.]onengruppen von der [X.] einer im Rahmen der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung al[X.] [X.]e[X.]chäftigung au[X.]geübten Erwerb[X.]tätigkeit abge[X.]ehen bzw die Alter[X.][X.]icherung für eine lediglich parallel hierzu au[X.]geübte freiberufliche Tätigkeit al[X.] eigen[X.]tändiger [X.]efreiung[X.]grund au[X.]ge[X.]taltet werden [X.]ollte. Vielmehr hat der Ge[X.]etzgeber nach neuem (in[X.]ofern [X.]eit 1.1.1996 geltendem) Recht erfolgende [X.]efreiungen für alle erfa[X.][X.]ten [X.]eruf[X.]gruppen in gleicher Wei[X.]e au[X.]ge[X.]taltet. Die "[X.]lar[X.]tellung", auf welche Tätigkeit oder [X.]e[X.]chäftigung [X.]ich da[X.] [X.]efreiung[X.]recht be[X.]chränkt ([X.]T-Druck[X.] 13/2590 [X.]), erfa[X.][X.]t daher die Ge[X.]amtheit der Normbetroffenen und damit [X.]elb[X.]tver[X.]tändlich auch den vom [X.]läger reprä[X.]entierten Per[X.]onenkrei[X.]. Ob da[X.] bi[X.] dahin geltende Recht möglicherwei[X.]e ander[X.] ver[X.]tanden werden konnte und daher die [X.]eit dem 1.1.1996 geltende Neufa[X.][X.]ung über eine bloße [X.]lar[X.]tellung hinau[X.] die Setzung neuen Recht[X.] verkörpert, i[X.]t für die vorliegende Ent[X.]cheidung ohne [X.]edeutung (vgl zur [X.]edeutung einer ge[X.]etzgeberi[X.]chen "[X.]lar[X.]tellung" für die Vergangenheit zuletzt [X.] [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 17.12.2013 - 1 [X.]vL 5/08 - D[X.] 2014, 634 = NVwZ 2014, 577).

h) Da[X.] gefundene Ergebni[X.] ver[X.]tößt auch nicht gegen Verfa[X.][X.]ung[X.]recht. Die ein[X.]chlägigen Fragen [X.]ind durch die Recht[X.]prechung de[X.] [X.] geklärt. Der Ge[X.]etzgeber darf zur [X.]e[X.]timmung der Schutzbedürftigen typi[X.]ierend an den Sachverhalt der [X.]e[X.]chäftigung anknüpfen und in Verbindung hiermit Ver[X.]icherung[X.]zwang anordnen. Hiergegen be[X.]tehen nach der [X.]tändigen Recht[X.]prechung de[X.] [X.] keine verfa[X.][X.]ung[X.]rechtlichen [X.]edenken ([X.] [X.]e[X.]chlü[X.][X.]e vom 20.5.1996 - 1 [X.]vR 21/96 - [X.] 3-2400 § 7 [X.] 11 S 27 f und vom 14.10.1970 - 1 [X.]vR 753/68 [X.] - [X.] [X.] 8 zu Art 2 GG; vgl im Übrigen die Nachwei[X.]e bei [X.]SG Urteil vom [X.] - [X.] 12 [X.]R 20/04 R - [X.]-2600 § 157 [X.] 1 Rd[X.]9). Die Ver[X.]icherung[X.]pflicht in der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung verletzt die [X.]etroffenen in[X.]be[X.]ondere nicht in ihrem Grundrecht au[X.] Art 14 Ab[X.] 1 GG (vgl [X.] [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 26.6.2007 - 1 [X.]vR 2204/00, 1 [X.]vR 1355/03 - [X.]-2600 § 2 [X.] 10 Rd[X.]5) und berührt mangel[X.] eine[X.] unmittelbar beruf[X.]regelnden Charakter[X.] nicht den Schutzbereich de[X.] Art 12 Ab[X.] 1 GG ([X.] vom 26.6.2007 aaO Rd[X.]7). Ein - vom [X.]läger im Übrigen auch nicht gerügter - Eingriff in [X.]ein Grundrecht au[X.] Art 2 Ab[X.] 1 GG [X.]cheidet [X.]chon de[X.]halb au[X.], weil der Ge[X.]etzgeber in[X.]be[X.]ondere mit der Einführung einer grund[X.]ätzlichen Ver[X.]icherung[X.]pflicht für [X.]e[X.]chäftigte von [X.]einem weiten Ge[X.]taltung[X.][X.]pielraum im Spannung[X.]verhältni[X.] zwi[X.]chen der individuellen Freiheit und den Anforderungen einer [X.]ozial[X.]taatlichen Ordnung ([X.] vom 26.6.2007 aaO Rd[X.]8) in verfa[X.][X.]ung[X.]gemäßer Wei[X.]e Gebrauch gemacht hat. In[X.]be[X.]ondere verletzen die Pflichtmitglied[X.]chaft und die damit ggf einhergehende Pflicht zur [X.]eitrag[X.]tragung in der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung grund[X.]ätzlich auch bei [X.], die anderweitig für ihre Alter[X.][X.]icherung Sorge tragen könnten, nicht Art 2 Ab[X.] 1 GG. E[X.] i[X.]t verfa[X.][X.]ung[X.]rechtlich nicht zu bean[X.]tanden, da[X.][X.] die Ver[X.]icherung[X.]pflicht in der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung nicht die individuelle [X.]oziale Schutzbedürftigkeit eine[X.] Ver[X.]icherung[X.]pflichtigen, [X.]ondern lediglich den Tatbe[X.]tand der [X.]e[X.]chäftigung vorau[X.][X.]etzt. Der Ge[X.]etzgeber durfte davon au[X.]gehen, da[X.][X.] diejenigen Per[X.]onen, die ihre Arbeit[X.]kraft in den Dien[X.]t anderer [X.]tellen, im Allgemeinen auf die[X.]e [X.]e[X.]chäftigung zur Erlangung ihre[X.] Leben[X.]unterhalt[X.] angewie[X.]en und daher - auch im Hinblick auf die Alter[X.][X.]icherung - [X.]ozial [X.]chutzbedürftig [X.]ind (vgl [X.] [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 31.8.2004 - 1 [X.]vR 945/95 - [X.]-2600 § 7 [X.] Rd[X.] [X.]).

[X.]ei der au[X.]nahm[X.]wei[X.]en Eröffnung von [X.]efreiung[X.]möglichkeiten zur [X.]e[X.]eitigung eine[X.] unmittelbar ge[X.]etzlich angeordneten Ver[X.]icherung[X.]zwang[X.] darf der Ge[X.]etzgeber, der die Vor[X.]orgefreiheit [X.]e[X.]chäftigter au[X.] Art 2 Ab[X.] 1 GG verfa[X.][X.]ung[X.]rechtlich bedenkenfrei begrenzt hat, er[X.]t recht die Lei[X.]tung[X.]fähigkeit der verbleibenden Ver[X.]ichertengemein[X.]chaft in der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung berück[X.]ichtigen und in[X.]be[X.]ondere dem Anliegen, Ver[X.]icherte mit typi[X.]cherwei[X.]e gün[X.]tigen Ri[X.]iken in der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung zu halten, vor dem allgemeinen Gleichheit[X.][X.]atz (Art 3 Ab[X.] 1 GG) erhebliche [X.]edeutung beime[X.][X.]en; in[X.]ofern kommt e[X.] auf die möglicherwei[X.]e geringe Zahl der [X.]etroffenen nicht an (vgl [X.] [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 5.5.2008 - 1 [X.]vR 1060/05 [X.] - [X.]-2600 § 6 [X.] 7 Rd[X.] 16 ff, 19). Die ge[X.]etzliche Rentenver[X.]icherung kennt unter [X.]erück[X.]ichtigung die[X.]er Vorgaben weder ein allgemeine[X.] [X.]efreiung[X.]recht noch im [X.]lick auf die gleichzeitige Ab[X.]icherung in anderen Sy[X.]temen einen allgemeinen Grund[X.]atz der Vermeidung von "Doppelver[X.]icherungen". Auch gibt e[X.] von Verfa[X.][X.]ung wegen kein Wahlrecht zugun[X.]ten der jeweil[X.] gün[X.]tig[X.]ten Ver[X.]orgung[X.]möglichkeit (vgl in[X.]ge[X.]amt die Nachwei[X.]e bei [X.]SG Urteil vom [X.] - [X.] 12 RA 8/03 R - [X.]-2600 § 6 [X.] 3 Rd[X.] 6). Umgekehrt i[X.]t für da[X.] beruf[X.][X.]tändi[X.]che Ver[X.]orgung[X.]recht geklärt, da[X.][X.] e[X.] nicht gegen höherrangige[X.] Recht ver[X.]tößt, wenn [X.]ich die Mitglied[X.]chaft in einem beruf[X.][X.]tändi[X.]chen Ver[X.]orgung[X.]werk auch auf in der ge[X.]etzlichen Ange[X.]telltenver[X.]icherung pflichtver[X.]icherte [X.]eruf[X.]angehörige er[X.]treckt (vgl [X.]VerwG [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom [X.] - 1 [X.] 15/00 - [X.]uchholz 430.4 Ver[X.]orgung[X.]recht [X.] 42 und die dortigen Nachwei[X.]e).

Der verfa[X.][X.]ung[X.]rechtlich damit unbedenkliche öffentlich-rechtliche Eingriff in die Vor[X.]orgefreiheit der betroffenen Ver[X.]icherten [X.]teht umgekehrt für [X.]einen Anwendung[X.]bereich eigenen individuellen Ge[X.]taltungen durch privatrechtlichen Vertrag[X.][X.]chlu[X.][X.] entgegen. Der be[X.]ondere Schutzzweck der Sozialver[X.]icherung und ihre Natur al[X.] eine Einrichtung de[X.] öffentlichen Recht[X.] [X.]chließen e[X.] grund[X.]ätzlich au[X.], über die rechtliche Einordnung allein nach dem [X.]en der Vertrag[X.]parteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vor[X.]tellungen hierüber zu ent[X.]cheiden ([X.]SG Urteil vom 18.12.2001 - [X.] 12 [X.]R 8/01 R - [X.] 3-2400 § 7 [X.] 19 S 73 und die dortigen Nachwei[X.]e). Da[X.] gilt ohne Weitere[X.] auch für die Wahl unter mehreren öffentlich-rechtlich au[X.]ge[X.]talteten Sicherung[X.][X.]y[X.]temen nach Maßgabe individueller Gün[X.]tigkeit[X.]erwägungen de[X.] [X.]e[X.]chäftigten bzw der Arbeit[X.]vertrag[X.]parteien. Die[X.]en bleibt e[X.] im Übrigen zwar grund[X.]ätzlich unbenommen, Anknüpfung[X.][X.]achverhalte de[X.] Privatrecht[X.], auf die da[X.] Ge[X.]etz öffentlich-rechtliche Normbefehle tatbe[X.]tandlich [X.]tützt, [X.]elb[X.]t zu ge[X.]talten (vgl exemplari[X.]ch [X.]SG Urteil vom [X.] - 2 RU 17/93 - [X.] 3-2200 § 539 [X.]7 S 95 ff: Au[X.]ge[X.]taltung der Übung[X.]leitertätigkeit wahlwei[X.]e al[X.] [X.]e[X.]chäftigung oder al[X.] Au[X.]druck der Mitglied[X.]chaft[X.]pflicht). Auch derartige Möglichkeiten der autonomen Ge[X.]taltung von Anknüpfung[X.][X.]achverhalten [X.]ind inde[X.][X.]en ver[X.]perrt, wo der Ge[X.]etzgeber die öffentlich-rechtliche Anordnung von Ver[X.]icherung[X.]pflicht auch tatbe[X.]tandlich auf zwingende[X.] öffentliche[X.] Recht [X.]tützt. Soweit er daher in Au[X.]übung [X.]einer konkurrierenden Ge[X.]etzgebung[X.]kompetenz au[X.] Art 74 Ab[X.] 1 [X.] 1 GG die "Recht[X.]anwalt[X.]chaft" au[X.]ge[X.]taltet hat, i[X.]t weder für einzelne Normbetroffene - ggf im Zu[X.]ammenwirken mit ihren Arbeitgebern - noch für beruf[X.][X.]tändi[X.]che Organi[X.]ationen die Möglichkeit eröffnet, [X.]elb[X.]t über die Zula[X.][X.]ung zur Recht[X.]anwalt[X.]chaft zu di[X.]ponieren oder da[X.] [X.]eruf[X.]recht "fortzuentwickeln". Mangel[X.] privatrechtlicher Ge[X.]taltung[X.]möglichkeit [X.]cheidet in[X.]ofern auch eine mikroökonomi[X.]che [X.]etrachtung unter dem Ge[X.]icht[X.]punkt der "win-win-Sit[X.]tion" von vornherein au[X.]. Hiervon unabhängig können die Arbeit[X.]vertrag[X.]parteien inde[X.][X.]en - wenn auch ohne ver[X.]orgung[X.]rechtliche Au[X.]wirkungen - die Grundlagen für eine Zula[X.][X.]ung zur Recht[X.]anwalt[X.]chaft neben dem Arbeit[X.]verhältni[X.] [X.]chaffen, dem Arbeitnehmer auf die[X.]e Wei[X.]e ein zu[X.]ätzliche[X.] [X.]etätigung[X.]feld eröffnen und den Arbeitgeber am Sozialpre[X.]tige der Zula[X.][X.]ung zur Recht[X.]anwalt[X.]chaft teilhaben la[X.][X.]en.

i) Auf eine vom Ge[X.]etz abweichende recht[X.]widrige Verwaltung[X.]praxi[X.] der [X.]eklagten kann [X.]ich der vom [X.]läger reprä[X.]entierte Per[X.]onenkrei[X.] nicht berufen (vgl [X.] [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 17.6.2004 - 2 [X.]vR 383/03 - [X.]E 111, 54). Außerhalb der vorliegend zur Ent[X.]cheidung [X.]tehenden Fälle, bei denen e[X.] jeweil[X.] um die er[X.]tmalige [X.]efreiung für einen be[X.]timmten Zeitraum geht, wei[X.]t der Senat hin[X.]ichtlich der derzeitigen Inhaber einer begün[X.]tigenden [X.]efreiung[X.]ent[X.]cheidung auf Folgende[X.] hin: Sie haben - bezogen auf die jeweilige [X.]e[X.]chäftigung, für die die [X.]efreiung au[X.]ge[X.]prochen wurde - ein rechtlich ge[X.]chützte[X.] Vertrauen in den [X.]e[X.]tand die[X.]er Ent[X.]cheidungen, da[X.] über den Schutz durch die §§ 44 ff SG[X.] X hinau[X.]gehen dürfte. In[X.]be[X.]ondere haben die Träger der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung (wenn auch ohne ge[X.]etzliche Grundlage) die "[X.]" [X.]elb[X.]t mit befördert und angewandt. Schon weil damit bei der gebotenen typi[X.]ierenden [X.]etrachtung Leben[X.]ent[X.]cheidungen über die per[X.]önliche Vor[X.]orge nachhaltig mit beeinflu[X.][X.]t wurden, kann einer Änderung der Recht[X.]auffa[X.][X.]ung hin[X.]ichtlich ergangener [X.]efreiung[X.]ent[X.]cheidungen grund[X.]ätzlich keine [X.]edeutung zukommen. Demgegenüber i[X.]t vorliegend nicht näher darauf einzugehen, da[X.][X.] der 12. Senat de[X.] [X.]SG bereit[X.] in [X.]einer Sitzung vom [X.] eine der vorliegenden Ent[X.]cheidung ent[X.]prechende Recht[X.]auffa[X.][X.]ung angedeutet hatte. Damal[X.] war e[X.] in den Verfahren [X.] 12 RA 3/04 R, [X.] 12 RA 4/04 R und [X.] 12 RA 11/04 R (Pre[X.][X.]e-Vorbericht [X.] 12/05 vom [X.]) jeweil[X.] um die Frage gegangen, ob die [X.]läger, die jeweil[X.] al[X.] Recht[X.]anwälte in Schle[X.]wig-Hol[X.]tein zugela[X.][X.]en waren und bei unter[X.]chiedlichen in [X.] re[X.]idierenden Unternehmen be[X.]chäftigt waren, für ihre [X.]e[X.]chäftigung von der Ver[X.]icherung[X.]pflicht zu befreien waren. Die Revi[X.]ionen wurden damal[X.] in allen drei Verfahren zurückgenommen (vgl Pre[X.][X.]e-Mitteilung [X.] 12/05 vom 10.3.2005).

Die [X.]o[X.]tenent[X.]cheidung beruht auf § 193 SGG.

                          
                          

Meta

B 5 RE 9/14 R

03.04.2014

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: RE

vorgehend SG Karlsruhe, 23. März 2011, Az: S 12 R 1550/10, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 03.04.2014, Az. B 5 RE 9/14 R (REWIS RS 2014, 6562)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6562

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1 BvL 5/08

2 BvR 383/03

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