Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2000, Az. IX ZR 369/98

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 223

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZR 369/98vom7. Dezember 2000in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], Dr. Zugehör und [X.] 7. Dezember 2000beschlossen:Die Revision des [X.] gegen das [X.]eil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 10. September 1998 [X.] angenommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger aufer-legt.Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 76.273 DM.Gründe:Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grund-sätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 bZPO).Aus der gesonderten Darstellung des wesentlichen Sachverhalts in Ziff. [X.] Entscheidungsgründe des angefochtenen [X.]eils, die auch die Anträge des[X.] im Berufungsverfahren umfaßt, und aus den tatsächlichen Angaben in- 3 -den weiteren Entscheidungsgründen ergibt sich in ausreichendem Umfang,welcher Streitstoff der Entscheidung zugrunde liegt (vgl. [X.], [X.]. [X.] Februar 1999 - [X.], [X.], 871 m.w.[X.] Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und damit für das Revisions-gericht verbindlich festgestellt (§ 561 Abs. 2 ZPO), der Kläger habe nicht [X.] obliegenden Beweis geführt, daß er bei [X.] Belehrung durchden beklagten Notar über die Grenzen eines Verzichts auf nachehelichen Be-treuungsunterhalt (§§ 1570, 1585 [X.]; [X.], [X.]. v. 9. Juli 1992 -XII ZR 57/91, [X.], 3164, 3165 f; v. 30. November 1994 - [X.]/93,NJW 1995, 1148, 1149, jeweils m.w.[X.]) nicht geheiratet hätte (vgl. [X.], [X.]. v.6. Juli 2000 - [X.], [X.], 1808, 1809). Die Verfahrensrügen [X.] wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565 a ZPO).[X.] Kirchhof Fischer Zugehör Ganter

Meta

IX ZR 369/98

07.12.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2000, Az. IX ZR 369/98 (REWIS RS 2000, 223)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 223

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.