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PDF anzeigen[X.] ZR 369/98vom7. Dezember 2000in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], Dr. Zugehör und [X.] 7. Dezember 2000beschlossen:Die Revision des [X.] gegen das [X.]eil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 10. September 1998 [X.] angenommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger aufer-legt.Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 76.273 DM.Gründe:Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grund-sätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 bZPO).Aus der gesonderten Darstellung des wesentlichen Sachverhalts in Ziff. [X.] Entscheidungsgründe des angefochtenen [X.]eils, die auch die Anträge des[X.] im Berufungsverfahren umfaßt, und aus den tatsächlichen Angaben in- 3 -den weiteren Entscheidungsgründen ergibt sich in ausreichendem Umfang,welcher Streitstoff der Entscheidung zugrunde liegt (vgl. [X.], [X.]. [X.] Februar 1999 - [X.], [X.], 871 m.w.[X.] Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und damit für das Revisions-gericht verbindlich festgestellt (§ 561 Abs. 2 ZPO), der Kläger habe nicht [X.] obliegenden Beweis geführt, daß er bei [X.] Belehrung durchden beklagten Notar über die Grenzen eines Verzichts auf nachehelichen Be-treuungsunterhalt (§§ 1570, 1585 [X.]; [X.], [X.]. v. 9. Juli 1992 -XII ZR 57/91, [X.], 3164, 3165 f; v. 30. November 1994 - [X.]/93,NJW 1995, 1148, 1149, jeweils m.w.[X.]) nicht geheiratet hätte (vgl. [X.], [X.]. v.6. Juli 2000 - [X.], [X.], 1808, 1809). Die Verfahrensrügen [X.] wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565 a ZPO).[X.] Kirchhof Fischer Zugehör Ganter
Meta
07.12.2000
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2000, Az. IX ZR 369/98 (REWIS RS 2000, 223)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 223
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